BGer 1P.434/2000 | |||
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BGer 1P.434/2000 vom 08.08.2000 | |
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1P.434/2000/mks
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. August 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
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Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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1. A.________, Kantonspolizei Schwyz, Schwyz,
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2. B.________, Bezirksverwaltung, Schwyz, Beschwerdegegner, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
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betreffend
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Art. 5 BV sowie Art. 6 Ziff. 1, 2 und 3 EMRK
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(Strafverfahren), hat sich ergeben:
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A.- Das Strafgericht Schwyz verurteilte X.________ am 27. März 1998 wegen Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Beamte und verschiedener weiterer Delikte zu 20 Monaten Zuchthaus. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz wies die Berufung X.________s mit Urteil vom 26. Januar 1999 ab und erhöhte die Strafe in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf 24 Monate Zuchthaus.
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Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde, mit denen X.________ das Urteil des Kantonsgerichts anfocht, mit Urteilen vom 29. September 1999 ab, soweit es darauf eintrat.
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B.- Am 31. Dezember 1999 reichte X.________ beim Kantonsgericht ein Revisionsgesuch gegen dessen Urteil vom 26. Januar 1999 ein. Darin machte er als neue Tatsache geltend, C.________ habe am 10. Dezember 1999 gegenüber dem Verhöramt ausgesagt, in der Nacht vom 6. September 1994 bei der Gartenwirtschaft F.________ mit dem Sturmgewehr von X.________ einen Schuss in die Luft abgegeben zu haben. Da bei der anschliessenden Durchsuchung der Örtlichkeiten nur eine verschossene Sturmgewehrpatrone gefunden worden sei, sei es unmöglich, dass er, X.________, in dieser Nacht ebenfalls mit seinem Sturmgewehr in Richtung zweier Polizisten geschossen habe, wofür er im Urteil vom 26. Januar 1999 verurteilt worden sei.
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Das Kantonsgericht wies das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 30. Mai 2000 ab. Es anerkannte, dass der von C.________ behauptete Umstand, in der fraglichen Nacht mit dem Gewehr X.________s in die Luft geschossen zu haben, an sich eine neue Tatsache wäre. Eine Revision könne indessen nur zugelassen werden, wenn wahrscheinlich sei, dass durch die Abnahme des Beweismittels für die neue Tatsache der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt zu Gunsten des Verurteilten verändert werde. Das sei nicht der Fall. X.________ sei wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt worden, weil er zwei Polizeibeamte, die einen Dritten einer Kontrolle hätten unterziehen wollen, mit dem Sturmgewehr bedroht und zum Verschwinden aufgefordert habe.
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Ob C.________ vor diesem Vorfall einmal mit dem Sturmgewehr X.________s in die Luft geschossen habe oder nicht, vermöge an dieser Verurteilung von vornherein nichts zu ändern.
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Wegen Gefährdung des Lebens sei X.________ verurteilt worden, weil er einen Schuss in Richtung der beiden zurückweichenden Polizeibeamten abgefeuert habe. Auch an dieser Verurteilung könne die Aussage C.________s nichts ändern, da der Umstand, dass nur eine Patrone gefunden worden sei, noch nicht beweise, dass in dieser Nacht nicht zweimal geschossen worden sei. Die Revision sei aber auch deshalb nicht zuzulassen, weil die neue Aussage C.________s mit den Aussagen der weiteren anwesenden Personen nicht vereinbar und daher offensichtlich unglaubhaft sei.
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C.- Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Willkür und Verletzung von Art. 6 Ziff. 1, 2 und 3 EMRK beantragt X.________, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 30.
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Mai 2000 aufzuheben, soweit sein Revisionsgesuch abgewiesen und ihm die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Die Angelegenheit sei zurückzuweisen mit der Anweisung, das Revisionsgesuch zu behandeln. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Revisionsgesuchs in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), und er macht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend.
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Da er einzig (sinngemäss) die willkürliche Würdigung von Beweismitteln geltend macht - das Kantonsgericht habe die Zeugenaussage C.________ in willkürlicher Weise als ungeeignet angesehen, die tatsächliche Grundlage des Strafurteils zu erschüttern, - ist die Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 84 Abs. 2 OG zulässig, da er solche Rügen mit Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 397 StGB nicht erheben könnte (vgl. BGE 122 IV 66 E. 2a; 116 IV 253 E. 2b). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
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b) Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1c).
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c) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht substantiiert auseinander und legt nicht näher dar, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein soll. Er begnügt sich vielmehr, seine Sicht der Dinge darzulegen, die gegen ihn ergangenen Urteile als Willkür- und Fehlurteile zu bezeichnen, die ihn belastenden Polizeibeamten der Lüge zu bezichtigen und den Schwyzer Behörden mafiaähnliche Machenschaften vorzuwerfen. Darauf ist in einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten, ganz abgesehen davon, dass solche Äusserungen den gebotenen Anstand verletzen, was eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen wird, sollte sich dies wiederholen (Art. 31 Abs. 1 OG).
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2.- Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches aber abzuweisen ist, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. August 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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