BGer 1A.208/2000 | |||
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BGer 1A.208/2000 vom 16.08.2000 | |
[AZA 0]
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1A.208/2000/bmt
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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16. August 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
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Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Sassòli.
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In Sachen
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L.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 7,Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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betreffend
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
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Russische Föderation
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B 118228,
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hat sich ergeben:
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A.- Am 16. September 1999 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die Schweiz um Rechtshilfe in gegen L.________ und andere Personen gerichteten Strafverfahren. Die Strafuntersuchung sei wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 170 des russischen Strafgesetzbuchs (russ. StGB) eingeleitet worden und gegen L.________ sei eine Beschuldigung wegen Annahme von Bestechungsgeldern im Sinne von Art. 290 des russ. StGB erhoben worden.
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L.________ sei Inhaber der Firma X.________, die Haushaltskredite von der "Föderalen Lebensmittelgesellschaft beim Ministerium für Landwirtschaft und Lebensmittel der Russischen Föderation" (FPK) erhalten, aber dem Staat nicht zurückerstattet habe. Im Zeitraum zwischen 1995 und 1996 habe die Firma X.________ von der FPK etwa 70 Mrd. Rubel für die Herstellung und Lieferung von Weichbutter erhalten, ihre Vertragsverpflichtungen jedoch nicht erfüllt. Von April 1996 bis Februar 1997 sei L.________ stellvertretender Generaldirektor der FPK gewesen. L.________ habe den grössten Teil der erhaltenen Geldmittel von der Firma X.________ abgezweigt und über verschiedene Zwischenfirmen in Schweden und Zypern sich selbst zukommen lassen. In diesem Zusammenhang baten die russischen Behörden die Schweiz um verschiedene Erhebungen zu Konten von L.________ und Dritten bei der Bank Y.________ in Zürich.
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Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. Dezember 1999 wies die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich die Bank Y.________ an, Unterlagen betreffend verschiedener Konten zu edieren. Nach Eingang der Bankunterlagen erliess sie am 25. Februar 2000 eine Schlussverfügung,
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in der sie dem Rechtshilfeersuchen unter Vorbehalt des Spezialitätsgrundsatzes entsprach. Sie ordnete die Herausgabe der Unterlagen von vier Konten an, wovon zwei auf L.________, eines auf die Z.________ Ltd. und eines auf R.________ lautete. Die Bezirksanwaltschaft qualifizierte die vorgeworfenen Handlungen als ungetreue Amtsführung, eventuell als Amtsmissbrauch oder Veruntreuung. Die vier betroffenen Konten stünden in offensichtlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand der russischen Strafuntersuchung.
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Einen von L.________ gegen die Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Mai 2000 ab, soweit er die Konten des Rekurrenten betraf, während es nicht auf ihn eintrat, soweit er das auf die Z.________ Ltd. lautende Konto betraf.
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B.- L.________ führt gegen den Beschluss des Obergerichts vom 17. Mai 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er stellt den Antrag, den Entscheid der Bezirksanwaltschaft aufzuheben und diese anzuweisen, den Fall im Lichte der Ausführungen in der Beschwerde neu zu untersuchen und die nötigen Beweise bei den russischen Behörden einzuholen.
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Die Bezirksanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Beschwerde abzuweisen. L.________ lässt dem Bundesgericht am 2. August 2000 unaufgefordert verschiedene Unterlagen zukommen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, hat eine Beschwerdeschrift einzureichen, welche konkrete Begehren (Anträge) und deren Begründung enthalten muss (Art. 108 Abs. 2 OG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
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Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer wie im vorliegenden Fall nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. zur staatsrechtlichen Beschwerde BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 226). Erforderlich ist jedoch eine sachbezogene Begründung; es muss aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Begründungspflicht ist Ausfluss der allgemeinen Mitwirkungspflicht einer Partei.
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Zwar prüft das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rechtsfragen grundsätzlich frei. Es ist aber nicht gehalten, von sich aus umfassend nach Argumenten zu suchen, die für das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sprechen, wenn sie nicht ins Auge springen und nach den Sachverhaltsfeststellungen auch nicht naheliegen. In Rechtshilfefällen ist es daher nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586).
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b) Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer mit den gestellten Rechtsbegehren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Begründung der Beschwerde ist in der
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einzig beachtlichen deutschen Fassung der Beschwerdeschrift (vgl. Art. 30 OG) schwer verständlich. Aus ihr ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Angaben über den vorgeworfenen Sachverhalt im russischen Rechtshilfeersuchen bestreitet sowie jeden Zusammenhang zwischen dem in Russland untersuchten Sachverhalt und den beiden Konten, deren Unterlagen übermittelt werden sollen. Weiterhin kritisiert der Beschwerdeführer offenbar das russische Verfahren. Er setzt sich einzig mit der Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft auseinander. Er wiederholt weitgehend dieselben Argumente wie vor Obergericht, obwohl dieses seine Vorbringen eingehend behandelt hat. Mit diesen Ausführungen des Obergerichts setzt er sich nicht ausdrücklich auseinander, was zu einer gültigen Beschwerdebegründung gehören würde (BGE 118 Ib 134).
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Ob und wieweit angesichts des Vorstehenden auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann letztlich offen bleiben, da die irgendwie erkennbaren Beanstandungen, wie im Folgenden zu zeigen ist, jedenfalls unbegründet sind. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, ist der Art der Begründung jedoch bei der materiellen Überprüfung des angefochtenen Entscheids Rechnung zu tragen.
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c) Die vom Beschwerdeführer am 2. August 2000 eingereichten Unterlagen sind nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art. 106 Abs. 1 OG) eingereicht worden und daher unbeachtlich.
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d) Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen über die (fehlende) Zuständigkeit der russischen Behörden zur Beschlagnahme seines Kontos macht, kann auf diese von vornherein nicht eingetreten werden. Sie sprengen den Streitgegenstand, da in der Schlussverfügung nur die Herausgabe von
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Unterlagen angeordnet wird. Ebenso wie in der vorangegangenen Zwischenverfügung ist darin von einer Herausgabe der Vermögenswerte keine Rede.
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2.- a) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz sind zunächst die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) massgeblich. Dieses Abkommen wurde von der Schweiz am 20. Dezember 1966 und von der Russischen Föderation am 10. Dezember 1999 ratifiziert. Es ist daher gemäss seinem Art. 27 Ziff. 3 zwischen diesen Staaten seit dem 9. März 2000 in Kraft. Somit ist es als völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz nach bundesgerichtlicher Praxis im vorliegenden Entscheid anzuwenden, obwohl es zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens noch nicht anwendbar war (vgl. nicht veröffentlichte E. 4 von BGE 125 II 356). Soweit das EUeR bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351. 1) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG), auch wenn es eine weitergehende Rechtshilfe zulässt (BGE 123 II 134 E. 1a S. 136 mit Hinweisen). In jedem Fall bleibt jedoch der Schutz der Menschenrechte vorbehalten (BGE 123 II 595 E. 7c S. 617).
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b) Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren abschliesst.
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Er unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
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c) Der Beschwerdeführer ist persönlich und direkt von den streitigen Rechtshilfemassnahmen berührt, soweit diese die Konten Nr. ... und ... betreffen, deren Inhaber er ist. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung dieser Massnahmen. Insofern ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG). Zu Recht wendet er sich hingegen nicht dagegen, dass das Obergericht auf seinen kantonalen Rekurs nicht eingetreten ist, soweit dieser die Herausgabe der Unterlagen eines Kontos der "Z.________ Ltd. " zum Gegenstand hatte. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt von vornherein nicht zu beanstanden.
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Dasselbe gilt für die übrigen, Konten von Drittpersonen betreffenden Anordnungen in der Schlussverfügung.
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d) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens (Art. 80i IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Ganz allgemein ist in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfegesuch geschildert wird, ausser im Falle von offensichtlichen Irrtümern, Widersprüchen oder Lücken, die den von den ersuchenden Behörden aufgezeigten Verdacht sofort zu entkräften vermögen (BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78; 105 Ib 418 E. 4b S. 425 f., je mit Hinweisen).
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3.- Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Gesellschaft X.________ habe alle ihre Verpflichtungen erfüllt und keine
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Bankkredite in Anspruch genommen. Ausserdem könne es nicht auf einen Missbrauch seiner Stellung zurückzuführen sein, dass der Gesellschaft Kredite gewährt worden seien. Diese seien nach Angaben im Rechtshilfeersuchen in den Jahren 1995-1996 erteilt worden, während er nach denselben Angaben erst im April 1996 stellvertretender Generaldirektor der krediterteilenden Stelle geworden sei. Damit macht er sinngemäss geltend, der ihm im Rechtshilfeersuchen vorgeworfene Sachverhalt treffe nicht zu. Dieser Einwand wäre nur beachtlich, wenn er den aufgezeigten Verdacht sofort entkräften könnte. Da dies nicht der Fall ist, ist der Einwand nicht im Rechtshilfeverfahren, sondern vom russischen Strafrichter zu beurteilen (vgl. vorne E. 2d). Auch der Vorwurf eines Missbrauchs einer im April 1996 erlangten Amtsstellung im Zusammenhang mit in den Jahren 1995-1996 gewährten Krediten stellt keinen Widerspruch dar, der genügend offensichtlich wäre, um die dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe zu widerlegen. Zwar kann durch die Erteilung von Krediten vor April 1996 nicht eine Stellung missbraucht worden sein, welche der Beschwerdeführer damals noch nicht hatte. In der Beschwerde wird jedoch nicht geltend gemacht, nach April 1996 habe die Firma X.________ kein Geld mehr vom Staat erhalten. Ausserdem könnte auch das unterlassene Geltendmachen eines Rückzahlungs- oder Rückerstattungsanspruchs unter den Vorwurf des Amtsmissbrauchs fallen oder als die im Rechtshilfeersuchen erwähnte "Entwendung staatlicher Gelder" angesehen werden.
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4.- Der auf die zeitliche Reihenfolge von Krediterteilung und Amtsantritt gestützte Einwand des Beschwerdeführers kann auch nicht durchdringen, soweit er als Rüge verstanden wird, die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei nicht erfüllt.
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a) Rechtshilfemassnahmen, welche die Anwendung prozessualen Zwangs erfordern, dürfen zwar nur angeordnet werden, wenn die dem Rechtshilfebegehren zu Grunde liegende Tat sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staats als auch nach schweizerischem Recht strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR in Verbindung mit dem dazugehörigen Vorbehalt der Schweiz). Erforderlich ist, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines Straftatbestands nach schweizerischem Recht aufweist (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; vgl. auch Art. 64 IRSG). Im Rechtshilfeersuchen ist die strafbare Handlung so genau zu umschreiben, dass die schweizerischen Behörden beurteilen können, ob das genannte Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erfüllt ist (BGE 118 Ib 111 E. 4b S. 122). Dazu genügt regelmässig "eine kurze Darstellung des Sachverhalts" (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Es kann von den Behörden des ersuchenden Staats nicht verlangt werden, dass sie die Tat, die Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen.
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Die Rechtshilfe dient ja gerade dazu, Fragen zu klären, die im ausländischen Strafverfahren bisher noch offen geblieben sind (BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88). Im Rahmen der Rechtshilfeverfahren genügt es demnach, wenn der im Ersuchen angeführte Sachverhalt "prima facie" nach schweizerischem Recht als strafbar erscheint (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; 122 II 422 E. 3c S. 431).
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b) Die Darstellung des vorgeworfenen Verhaltens im Rechtshilfeersuchen ist äusserst knapp. Sie kann aber als gerade noch genügend angesehen werden. Mit dem Obergericht kann das beschriebene Verhalten eines Amtsträgers, einen seiner Firma in seinem Amtsbereich gewährten Kredit weder zurückzuzahlen noch bestimmungsgemäss zu verwenden, als ungetreue Amtsführung, Veruntreuung und eventuell Amts- missbrauch qualifiziert werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nach russischem Recht sei er als stellvertretender Generaldirektor der FPK gar nicht Beamter, verkennt er, dass auch Kader einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft unter Art. 312 und 314 StGB fallen können (BGE 113 Ib 175 E. 7b S. 183).
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5.- Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer sinngemäss, dass ein Zusammenhang zwischen seinen Konten in der Schweiz und den in Russland untersuchten Taten bestehe. Auf diese Konten seien nur auf legitimem Wege ausserhalb Russlands erworbene Gelder geflossen, was die Kontounterlagen zeigen würden. Damit wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit angerufen.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf Rechtshilfe angesichts von Art. 3 EUeR nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit gewährt werden. Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten vorliegen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.).
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Darüber hinaus kann der Rechtshilferichter nicht abschliessend prüfen, welche konkreten Informationen innerhalb der erhobenen Kontenunterlagen von beweisrechtlicher Relevanz sein könnten. Für die Ausscheidung derjenigen Akten, die den Behörden des ersuchenden Staates auszuhändigen sind, stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit ab: Zu übermitteln sind diejenigen Aktenstücke, die sich möglicherweise auf den im Rechts- hilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausschliesslich Sache der Strafgerichte des ersuchenden Staates ist, über Schuld oder Unschuld des Beschuldigten zu entscheiden. Die Rechtshilfebehörde, die mit dem ausländischen Ermittlungsverfahren nicht vertraut ist, kann in der Regel den Beweiswert jedes Dokuments gar nicht abschliessend einschätzen.
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b) In den zu übermittelnden Unterlagen erscheinen mehrere grössere Zahlungen der "B.________" in Schweden und der "S.________ Ltd. " in Nikosia. Von diesen Firmen wird im Rechtshilfeersuchen behauptet, über sie habe der Beschwerdeführer das vom Staat erhaltene Geld auf seine Schweizer Konten gesandt. Dies weist auf einen Zusammenhang zwischen den im Rechtshilfeersuchen erwähnten Vorgängen und den zu übermittelnden Unterlagen. Nach bundesgerichtlicher Praxis wäre es am Beschwerdeführer gewesen, zu behaupten und zu belegen, welchen mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung nicht zusammenhängenden wirtschaftlichen Sinn die Überweisungen haben sollen. Er müsste erklären, welche zur Übermittlung vorgesehene Akten mit Sicherheit für das russische Strafverfahren ohne Bedeutung sind (vgl. BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Die blosse Behauptung, die aufscheinenden Überweisungen würden Profite aus "Off-shore" Geschäften betreffen, genügt hierzu nicht.
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6.- Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Russland nur wegen passiver Bestechung, nicht aber wegen der Aneignung staatlichen Geldes oder Missbrauchs seiner Amtsstellung
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angeklagt. Das Rechtshilfeersuchen erwähnt jedoch ausdrücklich, dass die Untersuchung auch wegen Amtsmissbrauchs und der Aneignung staatlicher Gelder durchgeführt werde. Nach Art. 1 Ziff. 1 EUeR kann Rechtshilfe gewährt werden, wenn im ersuchenden Staat ein Strafverfahren läuft. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, ist keine Anklageerhebung nötig. Die Eröffnung einer Voruntersuchung genügt, wenn diese dazu bestimmt ist, später ein Strafverfahren herbeizuführen (BGE 123 II 161 E. 3a S. 165 mit Hinweisen). Angesichts der Ausführungen im Rechtshilfeersuchen ist diese Voraussetzung erfüllt. Dass der Beschwerdeführer nach 18 Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen worden sein soll, bedeutet nicht, dass die Strafuntersuchung gegen ihn eingestellt worden wäre, sondern hängt nach seinen eigenen Angaben mit den Höchstfristen des russischen Strafprozessrechts zusammen.
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Für das den Beschwerdeführer betreffende Rechtshilfeverfahren wäre es ebenfalls ohne Bedeutung, falls die übrigen im Rechtshilfeersuchen genannten Personen in Russland in Wirklichkeit nicht verfolgt würden, wie in der Beschwerde behauptet wird. Die Angaben in der Beschwerde über die Verlängerung der Untersuchungshaft lassen im Weiteren keine Verletzung der EMRK erkennen, auf die sich der Beschwerdeführer auch im Rechtshilfeverfahren berufen könnte.
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7.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (Büro 7), der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 16. August 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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