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Informationen zum Dokument  BGer I 334/2000  Materielle Begründung
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BGer I 334/2000 vom 04.09.2000
 
[AZA 0]
 
I 334/00 Gi
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiber Widmer
 
Urteil vom 4. September 2000
 
in Sachen
 
K.________, 1966, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
Mit Verfügung vom 14. Juli 1998 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die K.________ (geboren 1966) gemäss Verfügung vom 8. Juli 1994 seit 1. Dezember 1991 ausgerichtete ganze Invalidenrente gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. T.________, vom 22. April 1998 auf Ende August 1998 wiedererwägungsweise auf.
 
Die von K.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab Entscheid vom 20. April 2000).
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm über den 31. August 1998 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebliche Bestimmung über die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG) und die Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (BGE 110 V 178 Erw. 2a; siehe auch BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, je mit Hinweisen), richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich des zweiten Gutachtens des Psychiaters Dr. med. T.________ vom 22. April 1998, worin dieser Arzt mit umfassender und überzeugender Begründung auf die in einer früheren, der Rentenzusprechung zugrunde liegenden Expertise (vom 4. März 1994) gestellte Verdachtsdiagnose zurückgekommen war und dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht rückwirkend ab April 1991 volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte, zutreffend erkannt, dass die Gewährung der ganzen Invalidenrente gemäss Verfügung vom 8. Juli 1994 zweifellos unrichtig war; der Beschwerdeführer wäre vielmehr bereits zum damaligen Zeitpunkt in der Lage gewesen, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
 
Ebenso hätte er bei Erlass der Rentenaufhebungsverfügung (am 14. Juli 1998) mit Rücksicht auf seinen psychischen Gesundheitszustand zumutbarerweise einen Lohn verdienen können, der 60 % des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität übersteigt. Damit besteht entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
 
Da die Berichtigung der fehlerhaften Verfügung vom 8. Juli 1994 angesichts der Höhe der ausgerichteten Rentenbetreffnisse überdies von erheblicher Bedeutung ist, sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, woran die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern vermögen. Die Berufung auf den Bericht des PD Dr. med. F.________, vom 1. Juli 1997 ist schon deshalb unbehelflich, weil sich die Bescheinigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit auf die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur bezieht. Diesem stünden indessen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere auch in seinem erlernten Beruf als Radio- und Fernsehverkäufer, andere rentenausschliessende Verdienstmöglichkeiten offen.
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 4. September 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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