BGer I 497/1999 | |||
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BGer I 497/1999 vom 04.09.2000 | |
[AZA 7]
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I 497/99 Hm
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 4. September 2000
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in Sachen
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R.________, 1949, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond- Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
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und
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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A.- Der 1949 geborene spanische Staatsangehörige R.________ erlitt am 28. Juli 1987 anlässlich eines Arbeitsunfalles eine per/subtrochantere Femurfraktur rechts. Da sich trotz operativer Behandlung keine Besserung der Beschwerden einstellte, meldete er sich am 12. Juli 1988 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 24. Februar 1989 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine einfache ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder rückwirkend ab 1. Juli 1988 zu.
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Die infolge des 1991 stattgefundenen Wegzugs des Versicherten nach Spanien zuständig gewordene Schweizerische Ausgleichskasse leitete Ende 1992 ein Rentenrevisionsverfahren ein und zog verschiedene medizinische Berichte aus Spanien bei. In der Folge holte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland nebst den Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Stellungnahmen ihrer Ärzte ein und liess den Versicherten durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) polydisziplinär untersuchen (Gutachten vom 15. Januar 1997). Gestützt auf diese Unterlagen hob die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens den Leistungsanspruch ab 1. Mai 1997 auf (Verfügung vom 12. März 1997). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) mit Entscheid vom 27. April 1998 ab. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidgenössische
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Versicherungsgericht den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie dem Versicherten das rechtliche Gehör gewähre und hierauf neu über die Beschwerde entscheide (Urteil vom 5. März 1999).
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B.- Nachdem die Rekurskommission R.________ Gelegenheit gegeben hatte, Einsicht in das ZMB-Gutachten vom 15. Januar 1997 zu nehmen, reichte dieser mit Eingabe vom 17. April 1999 unter anderem den bereits bei den Akten liegenden Bericht des Dr. med. L.________, Spanien, vom 16. April 1997 ein. Mit Entscheid vom 22. Juni 1999 wies die Rekurskommission die Beschwerde erneut ab.
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C.- R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm und seiner Familie weiterhin die Invalidenrenten im bisherigen Umfang auszurichten.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Rekurskommission hat unter Hinweis auf Art. 2 des schweizerisch-spanischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969 die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1ter IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; Art. 87 Abs. 1 und 2, Art. 88a Abs. 1, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; BGE 120 V 131 Erw. 3b in fine, 113 V 275 Erw. 1a) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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2.- a) Nach den einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist im massgeblichen Vergleichszeitraum (vom 24. Februar 1989 bis 12. März 1997) unter medizinischen Gesichtspunkten eine revisionserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere besteht keinerlei Anlass, die Schlüssigkeit des auf eingehenden polydisziplinären Untersuchungen beruhenden ZMB-Gutachtens vom 15. Januar 1997 hinsichtlich der Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit in Frage zu stellen. Auch der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegte Bericht des Dr. med. L.________ vom 16. April 1997, welchen der Versicherte bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens eingereicht hatte und der in die Beurteilung einbezogen wurde (Erw. 3a des angefochtenen Entscheides), vermag die durch die Ärzte des ZMB sowie seitens anderer, von der Rekurskommission detailliert aufgeführten medizinischen Fachpersonen festgestellte orthopädische Besserung nicht zu widerlegen. Namentlich attestiert Dr. med. L.________ dem Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Maurer, nimmt indes keine Stellung zum verbliebenen Leistungsvermögen im Rahmen von Verweisungstätigkeiten.
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b) In erwerblicher Hinsicht ist anzumerken, dass für die Bezifferung des hypothetischen Valideneinkommens in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, ausgegangen werden kann. Dieses Einkommen ist entsprechend der bis zum tatbeständlich massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretenen Lohnentwicklung anzupassen (AHI 1998 S. 290 Erw. 3a). In Berücksichtigung eines von Verwaltung, Vorinstanz und SUVA angenommenen - unbestrittenen - Lohnes von Fr. 26.23 pro Stunde (inkl. Feiertags- und Ferienentschädigung sowie 13. Monatslohn), welchen der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr 1993 als Maurer verdient hätte, ist mit Blick auf die bis zum relevanten Verfügungszeitpunkt (12. März 1997) eingetretene Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (1994: 1,4 %, 1995: 1,8 %, 1996: 1,2 %, 1997: 0,2 %; Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 10, Anhang S. 28, Tabelle B10. 2) von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 27.45 pro Stunde auszugehen.
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Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können, insbesondere wenn der Versicherte wie im vorliegenden Fall nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Gemäss Tabelle TA1 der durch das Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 belief sich der standardisierte monatliche Bruttolohn im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer auf Fr. 4'294. - (LSE 1996 S. 17), woraus sich für das Jahr 1997 (Nominallohnentwicklung 1997: 0,5 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O.) ein Invalideneinkommen von Fr. 4'315. - monatlich oder - bei einer einheitlichen Arbeitszeit von 4 1/3 Wochen à 40 Stunden (LSE 1996 S. 5) - rund Fr. 25.- pro Stunde bzw. im Rahmen eines Arbeitsfähigkeitsgrads von 90 % Fr. 22.50 ergibt. Aus dem Vergleich der beiden hypothetischen Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 27.45, Invalideneinkommen: Fr. 22.50) resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 18 %. Es bleibt anzufügen, dass selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Invalideneinkommen ein Abzug von maximal 25 % vorgenommen würde (noch nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99), seine Erwerbseinbusse bei knapp 39 % und mithin unter den rentenbegründenden 50 % läge. Hieran ändert auch das Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts, in Spanien habe keine geeignete Arbeitsstelle gefunden werden können; denn einzig entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem für ihn in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könnte (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Er. 3b).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 4. September 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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