BGer 2A.382/2000 | |||
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BGer 2A.382/2000 vom 06.09.2000 | |
[AZA 0]
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2A.382/2000/leb
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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6. September 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
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und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, Keltenstrasse 102, Postfach, Bern-Bümpliz,
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gegen
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,
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betreffend
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Aufhebung der vorläufigen Aufnahme,
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wird festgestellt und
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in Erwägung gezogen:
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1.-Am 26. September 1996 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das im Jahr 1989 gestellte Asylgesuch von A.________, Staatsangehöriger von Sri Lanka, ab; zugleich verfügte es, weil es eine Rückführung nach Sri Lanka als zulässig und zumutbar erachtete, die Wegweisung von A.________. Da jedoch der Vollzug der Wegweisung auf absehbare Zeit unmöglich erschien, ordnete das Bundesamt die vorläufige Aufnahme an.
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Nachdem A.________ in den Jahren 1997 und 1999 wegen versuchter Erschleichung einer falschen Beurkundung und versuchten Missbrauchs von Ausweisen (und Schildern) zu Gefängnisstrafen von 30 Tagen bzw. zwei Monaten verurteilt worden war, hob das Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme am 23. Juni 1999 auf. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wies die gegen die Verfügung des Bundesamtes erhobene Beschwerde am 4. August 2000 ab. Gestützt auf diesen Beschwerdeentscheid forderte das Bundesamt für Flüchtlinge A.________ zum Verlassen der Schweiz bis
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10. September 2000 auf.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. September 2000 beantragt A.________, der Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 4. August 2000 sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Non-refoulements an das Bundesamt für Flüchtlinge zurückzuweisen; eventuell sei die Sache zur Prüfung des Non-refoulements und der Verhältnismässigkeit an die Asylrekurskommission weiterzuleiten.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt, und es sind (nebst den Beschwerdebeilagen) keine zusätzlichen Akten beigezogen worden.
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2.-a) Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet ein Beschwerdeentscheid betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen Verfügungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern. Sie ist insbesondere auch unzulässig gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, macht Art. 101 lit. d OG doch nur eine Gegenausnahme hinsichtlich des Widerrufs von fremdenpolizeilichen Bewilligungen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den asylrechtlichen Bestimmungen, welche vielmehr die übliche Rechtsmittelordnung, also insbesondere die Zuständigkeitsregelung des Bundesrechtspflegegesetzes, vorbehalten (Art. 105 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142. 31] bzw. Art. 11 Abs. 5 des alten Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [aAsylG]).
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b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde müsse darum zulässig sein, weil durch die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bzw. durch den Vollzug der Wegweisung Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingsabkommen; SR 0.142. 30) und Art. 3 EMRK verletzt werde; bei den durch diese Normen geschützten Rechtsgütern handle es sich um "civil rights" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK; bei einem schweren Eingriff in diese Rechtsgüter erfordere Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Kontrolle durch eine unabhängige richterliche Behörde.
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Nun findet nach ständiger Rechtsprechung Art. 6 EMRK in Streitigkeiten über fremdenpolizeiliche Belange (Ein- oder Ausreise von Ausländern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen, Asylverfahren) grundsätzlich nicht Anwen-dung (nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 30. Mai 2000 i.S. B.________, E. 1a, und vom 30. September 1998 i.S. C.________, E. 2; Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 7. April 1994, in: VPB 58/1994 Nr. 99 S. 719; vgl. BGE 123 I 25; ferner: ArthurHaefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, sog. "Negativkatalog" S. 147; Andreas Kley-Struller, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 45 N. 40, mit Hinweisen). Massgeblich ist hingegen Art. 13 EMRK, wonach jede Person gegen eine mögliche Verletzung von durch die Konvention eingeräumten Rechten mit einer wirksamen Beschwerde an eine nationale Instanz soll gelan-gen können, welche nicht eine richterliche Behörde sein muss. Indem der Beschwerdeführer die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement anfechten konnte, stand ihm eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK offen (vgl. BGE 111 Ib 68 E. 4 S. 72 f.). Die Frage, unter welchen Umständen von der durch das Bundesrechtspflegegesetz vorgegebenen Rechtsmittelordnung abzuweichen wäre, stellt sich damit zum Vornherein nicht, und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG, nicht einzutreten.
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c) Im Übrigen wäre, fände auf den Streit Art. 6 EMRK Anwendung, als richterliche Behörde nicht an das Bundesgericht, sondern an die Schweizerische Asylrekurskommission zu gelangen, welche neuerdings zuständig ist, Individualbeschwerden gegen die Aufhebung der nach negativem Asyl- entscheid angeordneten vorläufigen Aufnahme zu behandeln (Art. 105 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 AsylG). Der Beschwerdeführer beantragt denn auch eventualiter eine Überweisung der Sache an die Schweizerische Asylrekurskommission.
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Nun können aber, wie dargelegt, die Rechtsschutzgarantien von Art. 6 EMRK vorliegend nicht angerufen wer-den, und es besteht für eine Überweisung an die Schweizerische Asylrekurskommission unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit, nachdem gemäss der Übergangsregelung von Art. 121 Abs. 3 AsylG noch das Departement (wohl einzige) Beschwerdeinstanz war. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Schweizerische Asylrekurskommission unter dem Titel "Revision" angerufen werden könnte (Beschwerdeschrift Ziff. I.6, S. 3), liegt doch - soweit ersichtlich - kein früherer Entscheid dieser Behörde vor, welcher in Revision gezogen werden könnte.
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Da sich aber die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträge - mittels Eventualantrag - auch an die Schweizerische Asylrekurskommission richten und diese allein zuständig ist, abschliessend ihre Zuständigkeit bzw.
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die für sie geltenden Eintretensvoraussetzungen zu prüfen, ist ihr von der Beschwerde Kenntnis zu geben und sind ihr zu diesem Zweck die bisher ergangenen Akten zu übermitteln.
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d) Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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e) Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.-Die Akten werden im Sinne der Erwägungen der Schweizerischen Asylrekurskommission überwiesen.
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3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement sowie der Schweizerischen Asylrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 6. September 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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