BGer 1P.506/2000 | |||
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BGer 1P.506/2000 vom 08.09.2000 | |
[AZA 0]
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1P.506/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. September 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter
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Féraud und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
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K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 12, Liestal,
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gegen
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Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Strafgerichtspräsidium des Kantons B a s e l -L a n d s c h a f t,Obergerichtspräsidium des Kantons B a s e l -L a n d s c h a f t,
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betreffend
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persönliche Freiheit (Haftentlassung),
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hat sich ergeben:
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A.- Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft führt gegen K.________ eine Strafuntersuchung wegen Betruges (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und weiterer Delikte. Gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksstatthalters von Liestal vom 16. Oktober 1998 wurde K.________ in der Dominikanischen Republik verhaftet und am 2. April 1999 in Untersuchungshaft versetzt.
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Am 13. März 2000 verlängerte das Verfahrensgericht die Untersuchungshaft gegen K.________ bis zum 8. Mai 2000.
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Am 12. Mai 2000 wies das Verfahrensgericht ein Haftentlassungsgesuch von K.________ ab. Das Bundesgericht wies dessen dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab.
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Es erwog, die nachträgliche Verlängerung einer abgelaufenen Haftfrist sei zwar ausgeschlossen, der Präsidialbeschluss des Verfahrensgerichts vom 12. Mai 2000 könne aber unter den gegebenen Umständen als gültige Haftanordnung angesehen werden.
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B.- Am 19. Juli 2000 erliess das Strafgerichtspräsidium eine neue Haftanordnung, weil seiner Auffassung nach die Haftfrist erneut abgelaufen war. Es eröffnete diese K.________ tags darauf. Am 2. August 2000 wies das Obergerichtspräsidium die Haftbeschwerde von K.________ dagegen ab.
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Am 4. August 2000 stellte das Strafgerichtspräsidium dem Obergericht den Antrag, die Haft gegen K.________ ab dem 18. August 2000 um weitere acht Wochen zu verlängern.
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Am 16. August 2000 hiess das Obergerichtspräsidium den Haftverlängerungsantrag gut und verlängerte die Sicherheitshaft bis zum 12. Oktober 2000.
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C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9, Art. 10, Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV beantragt K.________, die Entscheide des Obergerichtspräsidiums vom 2. und vom 16. August 2000 aufzuheben und ihn sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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D.- Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Der Strafgerichtspräsident beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellt das Obergericht.
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In der Replik hält K.________ an seinen Anträgen vollumfänglich fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und im gleichen Umfang einzutreten wie beim am 17. Juli 2000 in dieser Sache ergangenen Entscheid.
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2.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK und § 76 Abs. 3 der kantonalen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO), weil der Strafgerichtspräsident eine Haftanordnung getroffen habe, ohne ihn dazu binnen 24 Stunden mündlich anzuhören, wie dies die zitierten Bestimmungen vorschreiben würden.
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a) Jeder Verhaftete hat nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV den Anspruch, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden. In § 76 Abs. 3 StPO ist dieser Anspruch dahingehend konkretisiert, dass die Anhörung innert 24 Stunden zu erfolgen hat. Ausnahmen von diesem Anspruch sind keine vorgesehen. Ohne ausdrücklichen Verzicht ist der Verhaftete somit bei der Haftanordnung in jedem Fall "unverzüglich", d.h. "innert 24 Stunden" nach seiner Verhaftung von einem Richter anzuhören.
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b) Der Strafgerichtspräsident hat den Beschwerdeführer vor der Haftanordnung vom 19. Juli 2000 nicht angehört, ohne dass dieser auf seine Anhörung verzichtet hätte.
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Damit hat er offensichtlich die Verfahrensgarantien von Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und § 76 Abs. 3 StPO verletzt, die Rüge ist begründet.
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Der Strafgerichtspräsident macht in der Vernehmlassung zwar geltend, § 76 Abs. 3 StPO beziehe sich "klar auf Personen, welche neu in Haft genommen worden sind und weder mit einem konkreten strafrechtlichen Vorwurf noch mit den Gründen ihrer Inhaftierung konfrontiert worden sind und dazu nicht haben Stellung nehmen können. Diese Voraussetzungen sind in casu offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Rekurs des Beschwerdeführers auf § 76 Abs. 3 StPO unbehelflich erscheint".
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Es ist in der Tat ungewöhnlich, dass ein Beschwerdeführer, der sich bereits seit Monaten in Haft befindet, erneut "verhaftet" werden muss, weil die zuständigen Strafverfolgungsbehörden - hier bereits zum zweiten Mal - die Haftfrist ablaufen liessen. Unerfindlich ist indessen, inwiefern dieses Säumnis den zuständigen Haftrichter berechtigen könnte, von der Einhaltung der dem Verhafteten zustehenden konventions- und verfassungsrechtlichen Garantien abzusehen.
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Diese sind formeller Natur und daher auch dann einzuhalten, wenn der Haftrichter der Auffassung ist, auch ohne Anhörung alle entscheidrelevanten Fakten zu kennen.
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c) Das Obergericht hat daher in seinem (in dieser Form im Übrigen schwer lesbaren) Entscheid vom 2. August 2000, in dem es das erstinstanzliche Vorgehen schützte, die vorgehend angeführten Bestimmungen der EMRK, BV und StPO verletzt. Er ist deshalb aufzuheben. Das Gleiche gilt für den Haftverlängerungsentscheid des Obergerichtspräsidiums vom 16. August 2000, da eine formell mangelhafte und damit ungültige Haft nicht rechtmässig verlängert werden kann.
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d) Abzuweisen ist hingegen das Gesuch um Haftentlassung.
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In seinem Entscheid vom 17. Juli 2000 hat das Bundesgericht die Auffassung des Obergerichts geschützt, die gesetzlichen Haftgründe seien im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in der Zwischenzeit weggefallen wären. Insbesondere mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haft ergibt sich aus den bundesgerichtlichen Ausführungen, dass diese bis zur auf den 1. November 2000 angesetzten Hauptverhandlung zwar an die Grenze des Zulässigen stösst, sie aber noch nicht überschreitet.
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Insofern ist den Strafverfolgungsbehörden nochmals Gelegenheit zu geben, gegen den Beschwerdeführer unverzüglich in konventions- und verfassungskonformer Weise die Haft anzuordnen, ausser die Haftgründe wären in der Zwischenzeit entfallen.
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3.- Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die beiden angefochtenen Entscheide des Obergerichtspräsidiums vom 2. und vom 16. August 2000 sind aufzuheben; in Bezug auf die Haftentlassung ist die Beschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide des Obergerichtspräsidiums des Kantons Basel-Landschaft vom 2. und vom 16. August 2000 werden aufgehoben; in Bezug auf die Haftentlassung wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Besonderen Untersuchungsrichteramt, dem Strafgerichtspräsidium und dem Obergerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 8. September 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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