BGer K 12/2000 | |||
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BGer K 12/2000 vom 11.09.2000 | |
[AZA 0]
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K 12/00 Gb
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiberin Weber Peter
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Urteil vom 11. September 2000
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in Sachen
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D.________, 1947, Beschwerdeführer,
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gegen
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Wincare Versicherungen, Rechtsdienst, Konradstrasse 14, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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Mit Verfügung vom 18. Dezember 1997 hielt die Wincare Versicherungen (nachfolgend: Wincare) fest, dass D.________ den geforderten Betrag von Fr. 128. 95 (recte Fr. 118. 95) (Fr. 74.95 Kostenbeteiligung vom 12. Juni 1997 plus Fr. 44.-- Betreibungsspesen) schulde und beseitigte den in der Betreibung Nr. 973733 erhobenen Rechtsvorschlag. Diese Verfügung blieb unangefochten. Der am 30. März 1998 eröffnete Konkurs wurde am 24. Juli 1998 mangels Aktiven wieder eingestellt.
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Mit Verfügung vom 28. Dezember 1998 stellte die Wincare fest, dass der Versicherte die mit Betreibung eingeforderten Krankenkassenprämien für die Monate Oktober 1997 bis September 1998 und die diversen Kostenbeteiligungen im Totalbetrag von Fr. 3'017. 60 (Fr. 2'503. 60 plus Fr. 514.- Betreibungsspesen) nicht bezahlt hatte und hob gleichzeitig den in der Betreibung Nr. 983958 erhobenen Rechtsvorschlag auf. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 1999 fest. Am 18. Januar 1999 war über den Versicherten erneut der Konkurs eröffnet worden.
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Die gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 1999 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 27. Oktober 1999).
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D.________ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 27. Oktober 1999 und die Beurteilung der Streitsache durch unbefangene Richter. Eventualiter macht er Schadenersatz im Betrag von ca. Fr. 485'000.-- geltend infolge ordnungswidriger Konkurseröffnungen vom 30. März 1998 und 18. Januar 1999.
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Während die Wincare auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Was das Begehren um Beurteilung der Streitsache durch unabhängige Richter anbelangt, ist festzustellen, dass keine Umstände ausgewiesen sind, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit der vorinstanzlichen Richter zu begründen vermögen (BGE 124 V 26 Erw. 5 mit Hinweisen).
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Weder werden konkrete Befangenheitsgründe vorgetragen noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Akten.
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2.- a) Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht kann auf den kantonalen Gerichtsentscheid vom 27. Oktober 1999 verwiesen werden, wo mit zutreffender Begründung dargelegt wird, dass die Rechtsöffnungsverfügung der Wincare vom 28. Dezember 1998 betreffend den Forderungsbetrag von Fr. 3'017. 60 inkl. Betreibungsspesen zu Recht besteht. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einem andern Ergebnis führen könnte. Insbesondere der Einwand, die Kostenzusammenstellung des Versicherungsgerichts stimme mit der Betreibung Nr. 983958 nicht überein, verfängt nicht, so liegt der Unterschied zum Betreibungsbegehren vom 24. November 1998 lediglich darin, dass die Kostenbeteiligung vom 12. Juni 1997 von Fr. 74.95 und die Betreibungsspesen von Fr. 44.-- im kantonalen Entscheid in einer einzigen Position von Fr. 118. 95 zusammengezogen wurden. Dieser Betrag entspricht grundsätzlich der Forderung in der Verfügung vom 18. Dezember 1997, wobei der dort aufgeführte Betrag von Fr. 128. 95 offensichtlich auf einem Additionsfehler beruht (Fr. 74.95 plus Fr. 44.-- ergibt Fr. 118. 95). Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Verfügung vom 18. Dezember 1997 nie erhalten, womit diese nicht rechtskräftig geworden sei, vermag nicht zu überzeugen. Wie sich auf Grund des von beschwerdegegnerischer Seite eingereichten Nachforschungsbegehrens bei der Post vom 2. März 2000 ergibt, wurde dem Beschwerdeführer die strittige Verfügung am 19. Dezember 1997 ausgehändigt. Mangels Einsprache war die Verfügung vom 18. Dezember 1997 somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen und wurde von der Vorinstanz zu Recht nicht weiter überprüft. Ferner ist mit dem kantonalen Gericht festzustellen, dass eine allfällige Schadenersatzklage infolge ordnungswidriger Konkurseröffnung gemäss Art. 5 SchKG auf dem ordentlichen Zivilprozessweg zu verfolgen wäre. Auch für die Beurteilung der Frage der Befangenheit des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau hinsichtlich der Konkurseröffnungsverfahren sah sich das kantonale Gericht zu Recht als nicht zuständig an und trat diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bietet keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Betrachtungsweise.
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b) Was schliesslich die vom Beschwerdeführer angeführten offenen Rechnungen und die geltend gemachte Verweigerung der Medikamentenlieferung durch die Apotheke betrifft, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden, da die zuständige Behörde hiezu nicht in Form einer Verfügung Stellung genommen hat, weshalb es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die Kosten gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
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soweit darauf einzutreten ist.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. September 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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