BGer 1P.527/2000 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1P.527/2000 vom 12.09.2000 | |
[AZA 0]
| |
1P.527/2000/mks
| |
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
| |
**********************************
| |
12. September 2000
| |
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
| |
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
| |
Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Pfäffli.
| |
---------
| |
In Sachen
| |
H.________, Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer,
| |
betreffend
| |
Einstellung des Strafverfahrens,
| |
zieht das Bundesgericht in Erwägung:
| |
1.- Die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt trat mit drei Entscheiden vom 10. Juli 2000 (R.Nr. 24/2000, 27/2000 und 29/2000) auf Rekurse von H.________ gegen Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft mangels Begründung nicht ein. Dagegen gelangte H.________ mit Eingabe vom 20. Juli 2000 an die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt, welche diese Eingabe am 27. Juli 2000 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwies. Dieses forderte H.________ am 7. August 2000 - sofern sie ihre Eingabe überhaupt als staatsrechtliche Beschwerde behandelt haben wolle - zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung der angefochtenen Entscheide auf. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert Frist nach.
| |
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
| |
2.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
| |
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).
| |
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht zu genügen. Sie setzt sich mit der Begründung der Rekurskammer, ihre Rekurse seien nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei, nicht auseinander. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auch auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
| |
3.- Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht
| |
im Verfahren nach Art. 36a OG:
| |
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und der Rekurskammer des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
| |
______________
| |
Lausanne, 12. September 2000
| |
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
| |
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |