BGer 2A.405/2000 | |||
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BGer 2A.405/2000 vom 15.09.2000 | |
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2A.405/2000/bol
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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15. September 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied
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der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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E.________, geb. 11. März 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Schöftland,
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gegen
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Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau,
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betreffend
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Aufenthaltsbewilligung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.-Der in Jugoslawien (Kosovo) geborene und aufgewachsene E.________ reiste am 14. Januar 1989, kurz vor Erreichen des 17. Altersjahrs, im Familiennachzug zu seinem Vater in die Schweiz ein, welcher eine Aufenthaltsbewilligung hatte. E.________ wurde seinerseits eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die jeweilen erneuert wurde. 1997 heiratete er eine Landsmännin; ein für sie gestelltes Gesuch um Familiennachzug wurde abgewiesen.
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Nachdem E.________ am 11. August 1999 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 30 Monaten Gefängnis verurteilt worden war, lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau am 3. März 2000 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete an, dass E.________ den Kanton Aargau auf den Zeitpunkt der Haftentlassung zu verlassen habe (Wegweisung). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei am 12. April 2000 ebenso ab wie das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde (Urteil vom 4. August 2000).
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September 2000 beantragt E.________, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 4. August 2000 aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Aargau anzuweisen, die am 30. Juni 2000 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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2.-a) Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG unter anderem unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Ziff. 3), und gegen die Wegweisung (Ziff. 4).
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Zulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde indessen gegen die Ausweisung gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20).
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Der Umstand, dass das Rekursgericht zur Begründung der Bewilligungsverweigerung auf die für die Ausweisung massgeblichen Kriterien gemäss Art. 10 und 11 Abs. 3 ANAG verwiesen hat, lässt sein Urteil nicht zu einem Ausweisungsentscheid werden. Es hielt bloss fest, dass sich selbst eine Ausweisung gerechtfertigt hätte und daher die Bewilligungsverweigerung erst recht zulässig sei. Gegenstand seines Entscheids und damit der vorliegenden Beschwerde bildet allein die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung hat. Diesbezüglich ist zu präzisieren, dass Art. 10 und 11 Abs. 3 ANAG festlegen, unter welchen Umständen ein Ausländer, welcher möglicherweise über eine Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung) verfügt, ausgewiesen werden kann. Diesen Bestimmungen lässt sich hingegen nicht entnehmen, ob dem Ausländer die durch Zeitablauf erloschene (Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG) Aufenthaltsbewilligung erneuert werden muss.
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b) Hinsichtlich der Bewilligungsverweigerung ist Art. 4 ANAG massgeblich. Danach entscheidet die Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Damit hat der Ausländer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, die ihm gestattet, sich in der Schweiz aufzuhalten.
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Eingeschränkt ist das Ermessen der Fremdenpolizeibehörden nur dann, wenn das Gesetz selber konkret vorsieht, unter welchen Bedingungen dem Ausländer eine Bewilligung zu erteilen ist, ferner dann, wenn ein Staatsvertrag in diesem Sinne Bewilligungsansprüche einräumt (vgl. BGE 126 I 81 E. 1a S. 83, mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer nennt keine Norm eines Bundesgesetzes oder eines Staatsvertrages, welche ihm einen Anspruch auf Erteilung (oder Verlängerung) der Aufenthaltsbewilligung einräumte; eine solche Norm ist in seinem Fall auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann er sich nicht etwa auf Art. 10 bzw. 11 Abs. 3 ANAG berufen (vorne E. 2a).
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Keinen Anspruch kann der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand ableiten, dass Familienangehörige (Eltern, Geschwister) in der Schweiz leben. Art. 8 EMRK, welcher den Schutz des Familien- und Privatlebens garantiert, gibt dem Ausländer nur dann einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung, wenn durch die Bewilligungsverweigerung eine Trennung von den nächsten Familienangehörigen, die ihrerseits ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, bewirkt wird (Vereitelung des Zusammenlebens von Ehegatten bzw. von Eltern und minderjährigen Kindern; grundlegend BGE 109 Ib 183). Die Beziehung zu anderen Verwandten (Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern oder zwischen volljährigen Geschwistern) fallen unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf fremdenpolizeiliche Bewilligung, vorbehältlich besonderer Umstände, die vorliegend nicht zutreffen, grundsätzlich ausser Betracht (BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.; 115 Ib 1). Wo sich sodann die Ehefrau des Beschwerdeführers aufhält, ist für die Frage eines Bewilligungsanspruchs unerheblich, da diese ohnehin über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt.
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c) Da der Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der Bewilligungsverweigerung unzulässig. Hinsichtlich der Wegweisung ist sie gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG unzulässig.
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Die Beschwerde könnte auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen Beschwerde in Bezug auf die materielle Bewilligungsfrage nicht legitimiert wäre (Art. 88 OG; BGE 126 I 81), nennt er in seiner Rechtsschrift keine verfassungsmässigen Rechte, die durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein könnten (vgl. Art. 90 OG).
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Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug der kantonalen Verfahrensakten), nicht einzutreten.
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d) Mit diesem Urteil wird das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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e) Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Das präsidierende Mitglied:
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Der Gerichtsschreiber:
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