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Informationen zum Dokument  BGer K 88/1999  Materielle Begründung
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BGer K 88/1999 vom 19.09.2000
 
[AZA 0]
 
K 88/99 Gb
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiberin Weber Peter
 
Urteil vom 19. September 2000
 
in Sachen
 
G.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Helsana Versicherungen AG, Rechtsdienst, Stadelhoferstrasse 25, Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
Mit Verfügung vom 21. Februar 1997 stellte die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) fest, dass G.________ die mit Betreibung Nr. 970085 vom 18. Februar 1997 (recte 31. Januar 1997) geltend gemachte Forderung von Fr. 1'013. 80, zuzüglich Gläubigerkosten von Fr. 60.-- sowie bisherige Betreibungskosten von Fr. 70.--, nicht bezahlt habe und daher der Rechtsvorschlag aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt werde. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 1997 fest.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 30. Juni 1999 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und ersucht erneut um Überprüfung der "eigentlichen Facts und Grundlagen, die rechnerisch-buchhalterisch und betraglichen Aspekte in Franken" und zwar durch eine neutrale und buchhalterisch kompetente Person.
 
Während die Helsana auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.- Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht kann auf den kantonalen Gerichtsentscheid vom 30. Juni 1999 verwiesen werden, wo mit überzeugender Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Einführung der Zentralen Fakturierung durch die Helsana (Juli 1994) und dem Austritt aus der Krankenkasse (31. Dezember 1995) Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 1'013. 80 nicht bezahlt hat und die von ihm am 29. September 1995 veranlasste Zahlung von Fr. 475. 15 darauf nicht angerechnet werden kann, da damit vormalige Prämienausstände beglichen wurden. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht der Helsana in der Betreibung Nr. 970085 für den Betrag von Fr. 1'013. 80 nebst Verzugszins zu 5 % seit 1. Januar 1996 sowie Fr. 60.-- Gläubigerkosten definitive Rechtsöffnung erteilt. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (vgl. Erw. 1).
 
Insbesondere ist hinsichtlich der geltend gemachten Verrechnung unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (BGE 110 V 185 Erw. 3) nochmals zu betonen, dass dem Beschwerdeführer gegenüber der Krankenkasse kein Recht auf Verrechnung zusteht. Ferner bilden Leistungsabrechnungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entgegen dem Versicherten besteht auf Grund der Aktenlage keine Veranlassung für eine zusätzliche Überprüfung der Prämienabrechnung durch einen buchhalterisch kompetenten Fachmann, da diese am Ergebnis nichts ändern könnte (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass eine Prüfung der vom Beschwerdeführer geäusserten Vorwürfe (die Kasse habe missbräuchlich und willkürlich falsche Zahlungsbefehle ausgestellt, Betreibungen eingeleitet, sowie die Sorgfalts- und Kontrollpflicht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Pflicht zur kaufmännischen Buchführung verletzt) nicht Gegenstand des vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens sein konnte, da diesem nicht die Funktion einer Aufsichtsinstanz über die Krankenkassen zukommt. Das Gericht trat auf dieses Begehren daher zu Recht nicht ein.
 
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die Kosten gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500. -- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 19. September 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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