BGer I 110/1999 | |||
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BGer I 110/1999 vom 22.09.2000 | |
[AZA 7]
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I 110/99 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Fessler
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Urteil vom 22. September 2000
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in Sachen
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M.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler, Seefeldstrasse 9a, Rüti,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Die 1941 geborene M.________ ersuchte die Invalidenversicherung im Dezember 1984 um Leistungen (Umschulung, Rente). Mit Verfügung vom 26. September 1985 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich beide Begehren ab, was unangefochten blieb. Im Oktober 1985 begann M.________ das Studium in Psychologischer Diagnostik und Beratung am Institut X.________. Aufgrund eines neuen Gesuchs vom 23. Februar 1986 sprach ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 27. Oktober 1986 rückwirkend ab 1. Dezember 1985 eine ganze Invalidenrente samt zwei Kinderrenten zu. Im Februar 1991 schloss M.________ die aus gesundheitlichen Gründen mehrmals verlängerte Ausbildung als psychotherapeutische Beraterin erfolgreich ab. Vom 1. April bis 30. Juni 1994 arbeitete sie als Leiterin einer Aussenwohngruppe im Haus Y.________ im zeitlichen Umfang von 60 % (fünf Stunden pro Tag). Grund für die Aufgabe dieser Stelle auf Ende der dreimonatigen Probezeit waren gesundheitliche Probleme.
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Mit Schreiben vom 31. Januar 1995 ersuchte M.________ die Invalidenversicherung um finanzielle Unterstützung für "vorbereitende Weiterbildungen" im Hinblick auf eine leitende Funktion in einer medizinischen Institution oder die psychologische Beratung im Bereich Erwachsenenbildung. Unter Hinweis auf die Stellungnahme der Berufsberaterin teilte die kantonale IV-Stelle der Gesuchstellerin mit, das Leistungsbegehren müsse zur Zeit abgelehnt werden, da sie für eine geeignete Berufstätigkeit im Bereich der psychologischen Beratung ausreichend ausgebildet sei. Dass die Versicherte ihre Teilarbeitsfähigkeit nicht voll verwerten könne, sei auf behinderungsfremde Faktoren, u.a. fehlende Berufserfahrung, zurückzuführen. Eine weitere Ausbildung könnte in Frage kommen, wenn verbindliche Zusagen für eine Stelle in leitender Funktion vorlägen und Gewähr bestehe, dass die vorhandene Arbeitsfähigkeit dann in einem grösseren Ausmasse verwertet werden könne als im Bereich der psychologischen Beratung ohne Führungsfunktion (Vorbescheid vom 9. Mai 1995). Daran hielt die Verwaltung trotz den Einwendungen der Versicherten fest und erliess am 8. Juni 1995 eine in diesem Sinne lautende Verfügung.
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B.- M.________ erhob hiegegen Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr die Weiterbildung zur Psychotherapeutin oder Familientherapeutin als Umschulung zuzusprechen. Nach zweifachem Schriftenwechsel wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Januar 1999 das Rechtsmittel ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat zum streitigen Anspruch auf Weiterbildung zur psychologischen Beraterin, Psychotherapeutin oder Familientherapeutin im Wesentlichen erwogen, die Ausbildung als Psychotherapeutische Beraterin sei als Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG zu betrachten. Die anbegehrte Vorkehr könnte daher von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn es sich dabei um eine im Sinne von ZAK 1978 S. 516 ff. wenn nicht unbedingt notwendige so doch höchst wünschenswerte Zusatzausbildung handle. Der Anspruch auf eine solche ergänzende Umschulung sei aufgrund der Akten zwar nicht ausgeschlossen. Zu beachten sei indessen, dass sich der Antrag der Versicherten auf eine sehr breite, nicht näher bestimmte Palette von möglichen Weiterbildungsmassnahmen auf dem Gebiete der Psychologie, umfassend den therapeutischen, den Familien- und den allgemeinen Beratungsbereich, und zwar im Hinblick auf eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit beziehe. Es ginge jedoch zu weit, alle möglichen darunter fallenden Vorkehren unter dem Gesichtspunkt der Umschulung zu überprüfen, dies umso mehr, als die schulischen und praktischen Voraussetzungen je nach Institution und Ausbildungsrichtung variierten. Desgleichen seien je nach dem angestrebten Berufsziel die rechtlichen und weiteren berufsspezifischen Regelungen verschieden, müssten die medizinischen und berufsberaterischen Aspekte anders gewichtet werden, und seien die Möglichkeiten, welche sich durch eine Weiterausbildung ergäben, unterschiedlich zu taxieren. Es sei somit unumgänglich, dass die Versicherte im Hinblick auf einen allfälligen ergänzenden Umschulungsanspruch die Ausbildungsrichtung näher bestimme, dies umso mehr, als sie unbestritten über eine breite schulische Grundausbildung auf dem Gebiet der angewandten Psychologie verfüge. Insofern sei der vorliegende Fall mit dem in ZAK 1977 S. 325 beurteilten Sachverhalt vergleichbar. Ein eingliederungswirksames Umschulungskonzept, dem eine konkrete berufliche Absicht zugrunde liege, sei umso mehr erforderlich im Hinblick auf das Alter der Versicherten und darauf, dass sie im angestrebten Bereich abgesehen von der dreimonatigen Anstellung im Haus Y.________ als Leiterin einer Aussenwohngruppe vom 1. April bis 30. Juni 1994, welche Tätigkeit sie nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, noch nie praktisch tätig gewesen sei. Unter diesen Umständen habe die Verwaltung den Anspruch auf Weiterbildung zu Recht zur Zeit abgelehnt. Es sei in erster Linie Sache der Versicherten, im Zusammenwirken mit der IV-Stelle ihre beruflichen Absichten zu konkretisieren und hernach gegebenenfalls ein entsprechendes formelles Gesuch einzureichen.
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2.- a) Die vorinstanzlichen Ausführungen werden zu Recht in grundsätzlicher Hinsicht nicht bestritten. Indessen wird geltend gemacht, es könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, ihre beruflichen Absichten seien im Verfügungszeitpunkt (8. Juni 1995) nicht genügend erkennbar gewesen. Es sei ihr nach Abschluss der Ausbildung am Institut X.________ im Februar 1991 nicht gelungen, ohne adäquate Weiterbildung eine Anstellung zu finden. Die damals einzig realistische Möglichkeit der wirtschaftlichen Umsetzung dieses Studiums habe daher darin bestanden, sich im Rah- men von Weiterbildungen einen Status zu verschaffen, der schliesslich die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ermöglicht habe. Damit sei sie heute in der Lage, auf behindertengerechte Weise (insbesondere Einschaltung von Erholungspausen etc. während der Arbeit) ein substanzielles Einkommen zu erzielen. Unter diesen Umständen den angefochtenen Entscheid zu schützen und die Beschwerdeführerin auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen, hätte zur Folge, dass sie für die entsprechenden Weiterbildungs- kosten für die Zeit ab 1991 von immerhin weit mehr als Fr. 30'000. - (ohne Transportkosten) praktisch keine Zahlung mehr erwarten könne.
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b) Gemäss einem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle vom 24. August 1998 hat die Versicherte um Erstattung der von ihr bezahlten Kosten für die nach Abschluss der Ausbildung am Institut X.________ im Zeitraum 1991 bis 1997 absolvierten Weiterbildungen ersucht. Offensichtlich darauf Bezug nehmend hält die Berufsberaterin in einem ebenfalls in diesem Verfahren aufgelegten Schreiben vom 5. November 1998 u.a. fest: "Ein Kommentar zur (...) zusätzlich geforderten Weiterbildungsmassnahme bis zur Naturärztin erübrigt sich, da dazu bereits am 9.3.95 durch uns Stellung genommen wurde. Schon damals hielten wir fest, dass die Versicherte für eine Tätigkeit als psychologische Beraterin mit dem Abschluss am Institut X.________ ausreichend ausgebildet ist (...)". Mit derselben Begründung hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 1995 das Begehren um "vorbereitende Weiterbildungen" im Hinblick auf eine leitende Funktion in einer medizinischen Institution oder die psychologische Beratung im Bereich Erwachsenenbildung abgelehnt. Und in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt die Verwaltung aus, nach der Ausbildung zur Psychologin am Institut X.________ stehe der Beschwerdeführerin ein breites Betätigungsfeld offen, weshalb die von ihr angestrebte Zusatzausbildung keine notwendige berufliche Eingliederungsmassnahme im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne darstelle.
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c) Aus dem vorstehend Dargelegten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin offenbar nach Abschluss der Ausbildung am Institut X.________ im Februar 1991 weitere Lehrgänge absolvierte und danach eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnahm. Nähere Einzelheiten sind indessen nicht bekannt. Die Versicherte erwähnte weder bei der Anmeldung Ende Januar 1995 noch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, dass sie bereits in diesem Zeitpunkt weitere Kurse besucht hatte resp. in einem solchen stand, und auch ihr Rechtsvertreter hat es sowohl in der vorinstanzlichen Replik als auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim blossen Hinweis belassen, dass seine Mandantin "mitten in der Ausbildung steckt" und dank "Weiterbildung" selbstständig erwerbstätig sein könne. Die Abklärungen der eingliederungsmässigen Verhältnisse durch die Verwaltung wiederum haben sich nach Lage der Akten im Wesentlichen darin erschöpft, eine Stellungnahme der Berufsberaterin und des IV-Arztes einzuholen, ohne auch die Gesuchstellerin selber zu befragen. Ob hiezu Anlass bestanden hätte in dem Sinne, dass es grundsätzlich Sache der IV-Stelle und ihrer Fachleute ist, die Versicherten über das in ihrem Fall Mögliche, Vernünftige und Machbare zu beraten und nicht zu verlangen, dass mit der Anmeldung auch schon konkret in Aussicht genommene Lehrgän- ge präsentiert werden, was die Vorinstanz zu verneinen scheint, braucht aus den nachstehenden Gründen nicht abschliessend geprüft zu werden.
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3.- a) Obschon mit der Verfügung vom 8. Juni 1995 nicht der Anspruch auf Übernahme einer konkreten Aus/Weiterbildung durch die Invalidenversicherung verneint wurde, haben unter den gegebenen Umständen die nach Abschluss des Psychologiestudiums am Institut X.________ absolvierten Lehrgänge als von diesem Verwaltungsakt miterfasst zu gelten. Folgerichtig stellt die Anerkennung dieser Vorkehren als (ergänzende) Umschulungsmassnahme im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG (das einzige und eigentliche) Prozessthema dar. Dass die Vorinstanz sich zu dieser Frage nicht geäussert hat, ändert nichts daran, nachdem immerhin in der Replik darauf hingewiesen worden war, dass die Versicherte bereits "mitten in einer Ausbildung" steckt und die "persönlichen körperlichen und finanziellen Aufwendungen" nur bei einem ordentlichen Abschluss nicht "unnütze Investitionen" darstellten.
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b) Im Weitern kann entgegen der IV-Stelle aufgrund der Akten nicht ohne weiteres gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei mit der Ausbildung zur Psychologin optimal und zweckmässig eingegliedert (gewesen), weshalb es an der Notwendigkeit zusätzlicher Lehrgänge fehle. Anderer Auffassung scheint auch das kantonale Gericht zu sein, wenn es unter Hinweis auf drei im kantonalen Verfahren eingereichte "Bestätigungen" der Notwendigkeit einer Fort- und Weiterausbildung, u.a. des Institut X.________ und des Instituts Z.________ für Körperzentrierte Psychotherapie, ausführt, dass eine ergänzende Umschulung nach Art. 17 IVG nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Inwiefern eine berufliche Massnahme, sei es eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG oder eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG, eine Zusatzausbildung erfordert, um das Eingliederungsziel zu erreichen, hängt, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird, zunächst von Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung ab. Von Bedeutung sind sodann Breite und Tiefe der Grundausbildung, hier des Psychologiestudiums am Institut X.________, (verwertbare) Berufserfahrungen sowie die Angebots- und Nachfragesituation auf dem Arbeitsmarkt. In diesem Zusammenhang zieht die Vorinstanz zu Recht eine Parallele zu dem in ZAK 1977 S. 325 beurteilten Fall eines Lizenziaten der Rechte, bei welchem der zum Erwerb des Anwaltspatentes erforderliche Lehrgang, umfassend u.a. ein mindestens einjähriges Praktikum bei einem Gericht oder bei einem Anwalt sowie das Examen, als Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG anerkannt wurde.
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Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Anspruch auf ergänzende Massnahmen zu einer Umschulung nach Art. 17 Abs. 1 IVG im Unterschied zu dieser nicht an die Voraussetzung der invaliditätsbedingten Notwendigkeit geknüpft ist. Vielmehr genügt, dass die betreffende Zusatzausbildung im Rahmen des Einfachen und Zweckmässigen erforderlich ist, damit das Eingliederungsziel voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. BGE 124 V 109 f. Erw. 2a sowie EVGE 1967 S. 108 und ZAK 1978 S. 516 f. Erw. 2).
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c) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen lassen sich Entscheid und Verfügung, soweit sie die nach Abschluss des Psychologiestudiums im Februar 1991 absolvierten Weiterbildungen betreffen oder sich dazu nicht äussern, nicht halten. Vielmehr wird die IV-Stelle entsprechende Abklärungen vorzunehmen und hernach zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung besteht.
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4.- Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 1999 und die Verfügung vom 8. Juni 1995 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 22. September 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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