BGer U 274/2000 | |||
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BGer U 274/2000 vom 22.09.2000 | |
«AZA 0»
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U 274/00 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Attinger
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Urteil vom 22. September 2000
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in Sachen
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M.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann H.________,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne
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In Erwägung,
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dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die 1950 geborene M.________ mit Verfügung vom 9. Juni 1998, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. November 1998, den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstellte und sie gleichzeitig rückwirkend ab 1. August 1997 als nicht geeignet für alle Arbeiten mit Kontakt zu Naturgummi erklärte,
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dass die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni 2000 abwies, soweit sie darauf eintrat,
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dass M.________, vertreten durch ihren Ehemann H.________, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem sinngemässen Antrag auf Ausdehnung der Nichteignungsverfügung auf Arbeiten mit Kontakt zu "Thiuram-Mix und anverwandte Stoffe, Duftstoffe-Mix, Nickel und anverwandte Metalle",
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dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen lassen,
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dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
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dass die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze (Art. 84 Abs. 2 erster Satz UVG, Art. 78 Abs. 1 und 2 VUV; unveröffentlichtes Urteil F. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 1992, U 82/91) richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,
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dass die Vorinstanz überdies mit einlässlicher und überzeugender Begründung, welcher nichts beizufügen ist und auf welche verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), dargelegt hat, dass die beantragte Ausdehnung der Nichteignungsverfügung ausser Betracht fällt,
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dass sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, soweit sie überhaupt sachbezüglich sind, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermögen,
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dass es demnach mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten, Nichteignung für alle Arbeiten mit Kontakt zu Naturgummi mit Wirkung ab 1. August 1997 (das Arbeitsverhältnis mit der X.________ AG dauerte bis Ende Juli 1997) sein Bewenden haben muss,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
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Rekurskommission für die Unfallversicherung und dem
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Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 22. September 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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