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Informationen zum Dokument  BGer 1A.255/2000  Materielle Begründung
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BGer 1A.255/2000 vom 29.09.2000
 
[AZA 0]
 
1A.255/2000/mks
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
29. September 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
 
Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Sigg.
 
---------
 
In Sachen
 
S.________, .............., Österreich, Gesuchsteller, Zustelladresse: Rechtsanwalt G.________,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationales, Sektion Auslieferung,
 
betreffend
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1A.151/1998
 
vom 3. September 1998,
 
hat sich ergeben:
 
A.- Am 3. September 1998 wies das Bundesgericht eine von S.________ eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, welcher dieser gegen seine Auslieferung nach Österreich erhoben hatte (1A. 151/1998). Das Urteil wurde von der Post am 25. September 1998 einem Beamten des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt übergeben, welcher den Empfang mit seiner Unterschrift und einem Stempel des Gefängnisses bestätigte.
 
Am 14. Juli 2000 teilte S.________ mit, das Urteil sei weder ihm noch seinen Rechtsvertretern zugestellt worden. Die Kanzlei des Bundesgerichts sandte deshalb am 21. Juli 2000 eine Kopie des Urteils an Rechtsanwalt G.________, der von S.________ als sein Rechtsvertreter bezeichnet worden war.
 
B.- Mit selbst verfasstem Revisionsgesuch vom 18. September 2000 stellt S.________ folgende Anträge:
 
"1. Es sei der Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts
 
vom , Geschäftszahl 1A.151/
 
1998/BHJ/odi aufzuheben.
 
2. Es sei der Entscheid des BAP vom 17.06.98,
 
Ref. Nr. B110433-Hu aufzuheben.
 
3. Es sei auf eine Auslieferung von S.________,
 
geb. 08.03.50, an Oesterreich zu verzichten.
 
4. Es sei das Verfahren gegen S.________ in der
 
Schweiz durchzuführen, da ein Teildelikt bei der
 
Staatsanwaltschaft Basel Stadt anhängig ist.
 
5. Es sei diesem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung
 
zuzuerkennen.. "
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Der Gesuchsteller beruft sich ausschliesslich auf den Revisiongrund gemäss Art. 137 OG. Nach dieser Bestimmung ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig, wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a), oder wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (lit. b).
 
b) Der Gesuchsteller verweist zunächst auf einen Entscheid des Landes- und Bezirksgerichts Korneuburg vom März 1995, wonach die frühere Gesamtstrafe auf Bewährung ausser Vollzug gesetzt worden sei. Diesen Entscheid hätte der Gesuchsteller bereits im früheren Verfahren vorlegen können, da er mehr als drei Jahre vor der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergangen ist. Der Revisionsgrund nach Art. 137 lit. b OG ist in dieser Hinsicht nicht erfüllt.
 
c) Der Gesuchsteller macht weiter geltend, eine Behauptung im Haftbefehl des Landgerichts Wien vom 16. April 1998 habe sich als falsch erwiesen. Er begründet dies mit der Art und Weise, wie die X.________ Bank Eintragungen in Sparbüchern vornimmt. Diesen Hinweis hätte der Gesuchsteller ebenfalls bereits im früheren Verfahren beibringen können. Auch in dieser Beziehung ist der Revisionsgrund nach Art. 137 lit. b OG nicht erfüllt.
 
d) Der Gesuchsteller verweist schliesslich auf angeblich unkorrektes Vorgehen der österreichischen Justiz gegenüber seinem Lebenspartner A.________, auf ein gegen seinen Rechtsvertreter verhängtes Berufsverbot und auf Missstände, die in der TV-Sendung "Recht brisant" dargelegt worden seien. Er führt nicht aus, weshalb diese Umstände zu einer anderen Beurteilung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätten führen müssen. In Bezug auf seinen Lebenspartner wiederholt er teilweise Ausführungen aus der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In allen zuletzt genannten Punkten verweist er auf keinen gesetzlichen Revisionsgrund, weshalb sein Gesuch soweit unzulässig ist.
 
e) Das Revisionsgesuch ist somit ohne öffentliche Beratung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 143 Abs. 1 OG).
 
2.- Mit dem Entscheid über das Revisionsgesuch selbst wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
 
Wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit ist ausnahmsweise auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
 
1.- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 29. September 2000
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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