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Informationen zum Dokument  BGer 4C.178/2000  Materielle Begründung
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BGer 4C.178/2000 vom 02.10.2000
 
[AZA 3]
 
4C.178/2000/rnd
 
I. ZIVILABTEILUNG
 
*******************************
 
2. Oktober 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
 
Präsident, Corboz, Klett und Gerichtsschreiber Lanz.
 
---------
 
In Sachen
 
Xerof AG (vormals Leverage Performance Trading AG), c/o Dinana Verwaltungsgesellschaft, Alpenstrasse 9, 6300 Zug, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Trepp, c/o ASI Administrative Services, Mühlebachstrasse 174, Postfach, 8034 Zürich,
 
gegen
 
William Wyssmüller, 1628 Vuadens, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hofer, Uraniastrasse 12, Postfach 3112, 8021 Zürich,
 
betreffend
 
Optionsvertrag/Optionskontrakt; Kommission, hat sich ergeben:
 
A.- Ende 1996 wurde William Wyssmüller (Kläger) erstmals unaufgefordert von einem Mitarbeiter der damals noch unter Leverage Performance Trading AG (LPT SA) firmierenden nachmaligen Xerof AG (Beklagte) telefonisch kontaktiert, um ihn zu Investitionen in Optionsgeschäfte zu bewegen. Darauf wurde dem Kläger eine in französischer Sprache abgefasste Informationsbroschüre zugestellt. Am 2. April 1997 investierte der Kläger nach vorherigem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten einen Betrag von Fr. 50'000.--.
 
Gleichentags unterzeichnete er eine Auftragsbestätigung zum Kauf von OEX-Optionen sowie die ihm per Telefax zugestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten mit dem Titel "Conditions générales de la performance d'options".
 
Darin wird in Ziffer 5.1 und 5.3 Folgendes festgehalten:
 
"La trading commission de LPT SA est une commission
 
forfaitaire (round turn commission) par contrat
 
d'option s'élevant à US $ 375.. "
 
"Sont inclus dans la "round turn commission": les
 
commissions de courtier (achat/vente), tous les
 
frais de LPT SA pour les analyses du marché, les
 
informations, la surveillance permanente des positions
 
ouvertes etc. ainsi que les frais de bourse
 
et de clearing.. "
 
Zwischen dem 3. April 1997 und dem 24. April 1997 investierte der Kläger jeweils nach telefonischen Kontakten mit der Beklagten in fünf Tranchen weitere Fr. 382'635.--; das vom Kläger investierte Kapital belief sich damit per
 
24. April 1997 auf insgesamt Fr. 432'635.--. Zwischen dem
 
3. April 1997 und dem 22. August 1997 wurden 37 Optionsgeschäfte abgewickelt. Sämtliche Investitionen erfolgten, bevor der Kläger den ersten Kontoauszug vom 5. Dezember 1997 erhielt.
 
Seit ca. Ende April 1997 orientierte sich der Kläger regelmässig telefonisch über den Stand seines Kontos.
 
Mit Schreiben vom 20. Mai 1997 verlangte er schriftlich Auskunft über den Kontostand sowie über den Wert seiner offenen Positionen im Falle eines sofortigen Verkaufs. Nach verschiedenen telefonischen und schriftlichen Kontakten zwischen den Parteien entschloss sich der Kläger jedoch, mit den Börsengeschäften fortzufahren. In der Folge wandte sich der Kläger mehrmals schriftlich an die Beklagte. Er verlangte verschiedentlich die Auszahlung von Bargeld und beklagte sich auch in mehrfacher Hinsicht über das Geschäftsgebahren der Beklagten. Am 17. Juni 1997 und am 13. August 1997 wurde dem Kläger gesamthaft Fr. 71'860.-- ausbezahlt; am 23. Dezember 1997 erhielt der Kläger eine letzte Auszahlung von Fr. 32'870. 65.
 
B.- Mit Klage vom 30. Oktober 1998 und in der Replik korrigiertem Rechtsbegehren forderte der Kläger von der Beklagten im Wesentlichen die Zahlung von USD 299'840.-- nebst Zins. Er begründete seine Forderung u.a. damit, dass dieser Betrag den von der Beklagten vertragswidrig verrechneten Kommissionen entspreche. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage mit Urteil vom 25. April 2000 grösstenteils gut.
 
C.-Die Beklagte hat gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich Berufung erhoben. Darin beantragt sie dem Bundesgericht, die Klage sei abzuweisen. Der Kläger schliesst auf nicht Eintreten, eventualiter Abweisung der Berufung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.-Gemäss Ziff. 5.1 der AGB ist eine Kommission von USD 375.-- geschuldet "par contrat d'option". Dabei ist strittig, ob dieser "contrat d'option" - wie dies die Beklagte geltend macht - als Optionskontrakt im technischen Sinn, mithin als Handelseinheit im Optionenhandel, oder - wie dies der Kläger vertritt - als Optionsgeschäft im Sinne eines Auftrages an die Beklagte zum Kauf von Optionen zu verstehen sei. Die Beklagte erachtet die von ihr verrechneten Kommissionen von gesamthaft USD 313'715.-- als vertragskonform.
 
Trifft das vom Kläger vertretene Auslegungsergebnis zu, wäre die Kommission nur für die Ausführung von 37 Aufträgen geschuldet, was einen Betrag von USD 13'875.-- ausmachen und damit einen Rückzahlungsanspruch des Klägers in der Höhe von USD 299'840.-- begründen würde.
 
Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Begriff "contrat d'option" sei für den Kläger als Laien unklar geblieben, weshalb die AGB aufgrund der Unklarkeitenregel zu Lasten der Beklagten auszulegen seien. Die Beklagte habe deshalb die vertragswidrig bezogenen Kommissionen zurückzuerstatten.
 
2.-a) Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen (BGE 122 III 118 E. 2a S. 121).
 
Somit bestimmt sich auch der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 126 III 119 E. 2a S. 120 mit Hinweisen). Versagen die übrigen Auslegungsmittel, gelangt die Unklarheitenregel zur Anwendung (BGE 123 III 35 E. 2c/bb S. 44; 122 III 118 E. 2d S. 124). Danach sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat (BGE 124 III 155 E. 1b S. 158 mit Hinweisen). Die objektivierte Vertragsauslegung prüft das Bundesgericht im Berufungsverfahren als Rechtsfrage (BGE BGE 125 III 435 E. 2a/aa S. 436/7, 263 E. 4a S. 266, je mit Hinweisen).
 
b) Als Kontrakt (contrat) wird im Optionsgeschäft die Handelseinheit bezeichnet (BGE 124 III 155 E. 1b S. 159 mit Hinweisen). Objektiv betrachtet mag somit der in den AGB verwendete Begriff "contrat d'option" in dem von der Beklagten geltend gemachten Sinn zu verstehen sein. Dieser objektive Sinn der strittigen Vertragsklausel ist indessen nicht massgebend, sondern vielmehr die Tragweite, die ihr der Kläger nach Treu und Glauben beimessen durfte und musste (vgl.
 
Thomas Koller, Fragen zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - dargestellt anhand einer Deckungsausschlussklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung, recht 1999 S. 53/4). Bei einem geschäftsunerfahrenen Anleger ohne einschlägige Fachkenntnisse kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass er die Bedeutung des im Optionsgeschäft verwendeten Fachbegriffs Kontrakt (contrat) und damit die Berechnungsgrundlage für die Kommission kennt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist für einen Laien mindestens ebenso naheliegend und vom Wortlaut der strittigen Klausel ebenfalls gedeckt, dass die Kommission pro erteiltem Auftrag geschuldet wird. Entscheidend ist damit im vorliegenden Fall, ob der Kläger bei Vertragsschluss in der Lage war bzw.
 
nach Treu und Glauben sein musste, die Bedeutung des Fachbegriffs "contrat d'option" zu erschliessen (vgl. BGE 124 III 155 E. 1b S. 158/9).
 
c) aa) Nach den Feststellungen der Vorinstanz war der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein in Börsengeschäften unerfahrener Laie. In den AGB selbst wird die technische Bedeutung der Wendung "contrat d'option" nicht erklärt. Wie das Handelsgericht sodann eingehend und zutreffend darlegte, ist die in der dem Kläger abgegebenen Informationsbroschüre verwendete Sprachregelung verwirrend, indem etwa - wie die Beklagte im kantonalen Verfahren selbst zugestand - die Begriffe "option", "contrat" und "contrat d'option" synonym eingesetzt werden oder der Begriff "contrat" sowohl im technischen Sinn eines Optionskontrakts als auch im Sinne von "Vertrag" verwendet wird. Überdies wird in der Broschüre die Frage der Kommissionen nur sehr marginal behandelt; insbesondere wird bei allen Beispielen die Kommission vollständig ausgeklammert. Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass weder die AGB selbst noch die Informationsbroschüre dazu geeignet waren, den geschäftsunerfahrenen Kläger in die Lage zu versetzen, die Bedeutung des Fachausdrucks "contrat d'option" zu erkennen; vielmehr liesse sich fragen, ob damit nicht gegenteils zusätzliche Verwirrung geschaffen wurde. Jedenfalls kann die Beklagte entgegen ihrer Auffassung aus dem Wortlaut der AGB und den darin verwendeten Begriffen sowie aus der Broschüre nichts zu ihren Gunsten ableiten.
 
bb) Die Vorinstanz stellt keine Umstände fest, welche darauf schliessen liessen, dass der Kläger die technische Bedeutung der Wendung "contrat d'option" nach Treu und Glauben erkennen musste. So stellt auch die Beklagte letztlich nicht in Abrede, dass aus der Informationsbroschüre nicht klar ersichtlich ist, wie die Wendung "contrat d'option" zu verstehen ist. Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Beklagte den Kläger auch nicht über die Höhe der Kommissionen aufgeklärt. Gerade dies wäre jedoch angesichts der zweideutigen AGB sowie der Tatsache, dass die Beklagte den Kläger unaufgefordert aus eigener Initiative kontaktierte und damit nicht davon ausgehen durfte, dass dieser über Kenntnisse im Optionsgeschäft verfügte, unerlässlich gewesen. Schliesslich blieb auch die Erwägung der Vorinstanz unangefochten, dass die dem Kläger zugestellten Abrechnungen und Belege für einen Laien unverständlich und nicht dazu geeignet gewesen waren, die Höhe der Kommissionen transparent zu machen. Mit dem Handelsgericht ist somit davon auszugehen, dass die Auslegung der AGB in Bezug auf die geschuldeten Gebühren für den Kläger als Laien zumindest unklar bleiben musste.
 
cc) An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen der Beklagten in der Berufung nichts zu ändern. Namentlich ist das Handelsgericht entgegen den beklagtischen Ausführungen nicht davon ausgegangen, der Kläger habe die strittige Vertragsklausel nur verstehen können, wenn er völlige Klarheit über die im Optionsgeschäft verwendete Terminologie gehabt hätte. Vielmehr hat die Vorinstanz zunächst geklärt, wie sie selbst die Fachtermini verwendet und damit eine sinnvolle Grundlage für das Verständnis ihrer Erwägungen gelegt.
 
Sodann hat das Handelsgericht nicht, wie dies die Beklagte geltend macht, den deutschen Begriff "Optionsvertrag" ausgelegt, denn sie hat ausdrücklich festgehalten, dass auf die französische Version der AGB und deren Verständnis abzustellen ist. Weil indessen das Verfahren in deutscher Sprache geführt wurde, übersetzte die Vorinstanz den strittigen Begriff "contrat d'option" ins Deutsche, was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Entgegen den Ausführungen der Beklagten sind die Erwägungen im angefochtenen Urteil zum laienhaften Verständnis der strittigen Vertragsklausel aus dem Gesamtzusammenhang dahingehend zu verstehen, dass der Kläger als Laie unter "contrat d'option" das jeweils mit der Beklagten abgeschlossene Optionsgeschäft verstehen durfte.
 
Inwiefern dieser Schluss Bundesrecht verletzen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch die übrigen Vorbringen der Beklagten lassen nicht den Schluss zu, dass der Kläger die strittige Vertragsklausel nach Treu und Glauben im Sinne ihres fachtechnischen Gehaltes verstehen musste.
 
dd) Vom Wortlaut von Ziffer 5.1 der AGB, wonach eine Kommission geschuldet ist "par contrat d'option", ist sowohl das Auslegungsergebnis der Beklagten als auch das vom Kläger geltend gemachte Verständnis gedeckt. Die dargestellte Unklarheit führt zur Anwendung der Unklarheitenregel, womit die AGB zu Lasten der Beklagten als deren Verfasserin dahingehend auszulegen sind, dass eine Kommission jeweils pro Auftrag an die Beklagte zum Kauf von Optionen geschuldet ist. Bei diesem Auslegungsergebnis ist der vom Kläger erhobene Anspruch begründet, weshalb es sich erübrigt, auf allfällige weitere Anspruchsgrundlagen einzugehen.
 
3.- Damit erweisen sich die von der Beklagten vorgebrachten Rügen als unbegründet. Die Berufung ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2000 wird bestätigt.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird der Beklagten auferlegt.
 
3.- Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 2. Oktober 2000
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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