BGer 1P.348/2000 | |||
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BGer 1P.348/2000 vom 03.10.2000 | |
[AZA 0]
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1P.348/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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3. Oktober 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
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Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Widmer.
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In Sachen
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Firma A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon, Winzerhalde 16, Zürich,
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gegen
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K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bajan, Hottingerstrasse 17, Postfach, Zürich, Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Büro 5,Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Martin Bürgisser,
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betreffend
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Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV
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(Akteneinsicht und -herausgabe), hat sich ergeben:
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A.- Die Firma A.________ war Anlagekundin der inzwischen konkursiten Vermögensverwaltungsgesellschaft F.________. Im März 1992 verzeigte sie K.________, den damaligen Geschäftsführer der Firma F.________, sowie weitere Personen wegen des Verdachts, durch fiktive Anlagegeschäfte rund 20 Mio. US$ veruntreut zu haben. Gegen K.________ sowie die Firma F.________ hatte die Firma A.________ bereits im Februar 1990 jeweils Zivilklage beim Bezirksgericht Zürich erhoben. Nachdem über die Firma F.________ am 2. Juli 1992 der Konkurs eröffnet worden war und das Konkursamt Riesbach-Zürich die eingeklagte Forderung über US$ 21'576'446 im Namen der Konkursmasse anerkannt hatte, schrieb das Bezirksgericht Zürich den Zivilprozess am 17. Juni 1993 als erledigt ab. Das gegen K.________ anhängig gemachte Zivilverfahren wurde vom Bezirksgericht Zürich bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert.
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Am 30. April 1992 stellten die Untersuchungsbehörden bei K.________ sowie weiteren Personen umfangreiches Aktenmaterial sicher und nahmen es in Beschlag. Bis heute bildeten sowohl die Beschlagnahme und Freigabe als auch die Einsicht in diese Papiere Gegenstand zahlreicher Rekursverfahren.
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Am 16. März 2000 verfügte die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich wie folgt über die Herausgabe der am 30. April 1992 sichergestellten Akten:
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"1. [...]
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a) Von den im Lagerhaus der 'Firma W.________' eingelagerten
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Sicherstellungsakten werden die noch
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nicht 10 Jahre alten Geschäftsakten der 'Firma
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F.________' dem Konkursamt Riesbach-Zürich überlassen.
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b) Die restlichen im Lagerhaus der 'Firma
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W.________' eingelagerten Akten werden K.________
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zurückgegeben.
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c) Die in den Amtsräumen der Bezirksanwaltschaft
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III für den Kanton Zürich eingelagerten
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Sicherstellungsakten werden den Personen, bei welchen
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die Akten einstweilen sichergestellt worden
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waren, zurückgegeben, nämlich K.________,
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G.________, H.________ und L.________.
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2. [Modalitäten der Aussortierung und Auslieferung]
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[...]"
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Die Firma A.________ beschwerte sich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung führte sie aus, die Herausgabeverfügung sei nicht ausreichend begründet, verletze ihre Parteirechte und widerspreche im Übrigen hinsichtlich des Umfangs der Herausgabe der gesetzlichen Regelung, wonach das Konkursamt die gesamten Geschäftsakten einer aufgelösten Aktiengesellschaft während zehn Jahren ab Beendigung des Konkursverfahrens aufzubewahren habe. Die Staatsanwaltschaft hiess den Rekurs teilweise gut, wobei sie auf die konkursamtliche Aufbewahrungspflicht sowie auf den Umstand hinwies, dass der Konkurs über die Firma F.________ am 20. September 1993 geschlossen und die Löschung der Gesellschaft am 21. Oktober 1993 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde. Gestützt auf diese Erwägungen wies sie die Bezirksanwaltschaft bei Abänderung deren Verfügung an, dem Konkursamt Riesbach-Zürich diejenigen Geschäftsakten der Firma F.________ herauszugeben, welche am 21. Oktober 1993 noch nicht zehn Jahre alt waren; im Übrigen wies sie den Rekurs ab.
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B.- Die Firma A.________ hat den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2000 mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wobei der staatsrechtlichen Beschwerde für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.
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K.________ hat gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft ebenfalls staatsrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren 1P.360/2000).
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C.- Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 10. Juli 2000 die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Der Beschwerdegegner hat zur Beschwerde Stellung genommen. Die Staats- und die Bezirksanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 125 I 412 E. 1a mit Hinweisen).
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b) Die Staatsanwaltschaft hat die bezirksanwaltschaftliche Verfügung bestätigt, soweit die Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme der Geschäftsakten der Firma F.________ zu Ermittlungs- und Beweiserhebungszwecken in Frage stand. Die Beschlagnahmung diente einzig dem Zweck der Beweissicherung und nicht etwa der Sicherung einer Einziehung oder einer Ersatzforderung, weshalb mit der Bestätigung ihrer Aufhebung das Beschlagnahmeverfahren kantonal letztinstanzlich abgeschlossen wurde. Der angefochtene Entscheid stellt daher einen mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbaren Endentscheid dar (Art. 86 f. OG; zur Abgrenzung vom Zwischenentscheid: BGE 126 I 97 E. 1b S. 101; 123 I 325 E. 3b; 122 I 39 E. 1a/aa; 117 Ia 251 E. 1a; je mit Hinweisen).
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c) Zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen persönlich betroffen ist (Art. 88 OG).
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aa) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts steht der Strafanspruch ausschliesslich dem Staat zu. Der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte ist demnach mangels eines rechtlich geschützten eigenen Interesses an der Verfolgung und Bestrafung des Täters grundsätzlich nicht befugt, gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung oder gegen ein freisprechendes Urteil Beschwerde zu führen (BGE 120 Ia 157 E. 2a/aa; 108 Ia 99 E. 1 je mit Hinweisen).
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Dasselbe gilt für den vorliegend angefochtenen Entscheid; denn die Beschlagnahme der umstrittenen Akten diente einzig der Beweissicherung in der laufenden Strafuntersuchung und mithin der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Die in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312. 5]) vorgesehene erweiterte Beschwerdelegitimation, die nach der Rechtsprechung auch für die staatsrechtliche Beschwerde gilt (BGE 120 Ia 101 E. 2a S. 105), greift hier schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin als Handelsgesellschaft nicht unter den Opferbegriff von Art. 2 Abs. 1 OHG fällt.
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bb) Der Beschwerdeführerin kam im kantonalen Beschlagnahme- bzw. Herausgabeverfahren Parteistellung zu. Sie kann deshalb unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund des Verfassungsrechts zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 122 I 267 E. 1b; 120 Ia 220 E. 2a; je mit Hinweisen). Sie kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit gehabt, Beweisanträge zu stellen, oder habe keine Einsicht in die Akten nehmen können. Hingegen kann sie weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die - aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung oder wegen Unerheblichkeit erfolgte - Ablehnung ihrer Beweisanträge rügen; diese Fragen hängen eng mit der materiellen Rechtslage zusammen, auf deren Beurteilung der in der Sache selbst nicht Legitimierte keinen Anspruch hat (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen).
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Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Aussortierung der beschlagnahmten Dokumente sei in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung erfolgt, kann auf ihre Beschwerde schon mangels ausreichender Begründung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht eingetreten werden: Sie legt in keiner Weise dar, welche Rechtsnormen es inwiefern den Strafverfolgungsbehörden verbieten würden, die Akten im Verlauf der Untersuchung vorweg auf ihre Verfahrensrelevanz hin zu prüfen. Auf die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe nicht ausreichend begründet, weshalb die beschlagnahmten Akten zu Beweiszwecken nicht mehr benötigt würden und damit § 98 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) willkürlich angewendet, ist ebenfalls nicht einzutreten, weil Fragen der Beweistauglichkeit und Beweiseignung im Strafprozess einen engen Bezug zur materiellen Rechtslage aufweisen, die hier mangels Legitimation der Beschwerdeführerin in der Sache nicht beurteilt werden können. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft vorwirft, sie hätte sich nicht näher damit auseinander gesetzt, weshalb die herauszugebenden Akten ihre Beweiserheblichkeit eingebüsst hätten. Dass die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gehabt hätte, Beweisanträge zu stellen, macht sie - zu Recht - nicht geltend. Zulässig sind indessen ihre Rügen, der angefochtene Entscheid verletze das Akteneinsichtsrecht und halte den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen nicht stand, soweit er den Einblick in die beschlagnahmten Akten verweigere.
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d) Nachdem die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist im dargelegten Umfang auf die Beschwerde einzutreten.
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2.- a) Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (BGE 126 I 7 E. 2b; 124 I 241 E. 2 und 49 E. 3a; je mit Hinweisen). Er verpflichtet die Behörden grundsätzlich, ihren Entscheid zu begründen, was sowohl der Transparenz der Entscheidfindung als auch der Selbstkontrolle der Behörden dient (BGE 124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; 117 Ib 64 E. 4 S. 86, 481 E. 6b/bb, je mit Hinweisen).
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Daher muss sie wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sie sich leiten liess. Andererseits darf sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, muss sich also nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument des Beschwerdeführers auseinander setzen (vgl. dazu ausführlich BGE 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen; BGE 123 I 31 E. 2c). Die Anforderungen an die Begründung werden umso höher gestellt, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift (BGE 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen).
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Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt aufgrund dessen formeller Natur ungeachtet der Rechtslage in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 124 V 180 E. 4a; 122 II 464 E. 4a S. 469; 121 I 230 E. 2a).
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b) Auf die Rüge der mangelnden Begründung kann - wie bereits erwähnt - nicht eingetreten werden, soweit Fragen der Beweiseignung und Beweistauglichkeit der freizugebenden Akten zur Diskussion stehen. Es scheint aber, dass die Beschwerdeführerin auch insofern eine mangelnde Begründung rügt, als sie im kantonalen Verfahren vorgebracht habe, Akteneinsichtsrechte würden der umstrittenen Aktenfreigabe entgegenstehen.
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Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete einzig die Herausgabe eines Teils der beschlagnahmten Akten. Ob der Beschwerdeführerin vor der Freigabe der umstrittenen Akten Einsicht in diese zu gewähren sei, stand im Herausgabeverfahren nicht zur Diskussion. Dass frühere Entscheide über die Akteneinsicht ergangen sind und der angefochtene Herausgabeentscheid rein faktisch Auswirkungen auf die Ausübung der Akteneinsicht nach sich zieht, ändert daran nichts. Um unerwünschten faktischen Auswirkungen vorzubeugen, hätte die Beschwerdeführerin im Herausgabeverfahren das Gesuch stellen können, vor einer Freigabe sei ihr Einsicht in die umstrittenen Akten zu gewähren. Da dies unterblieb, mussten sich die kantonalen Behörden nicht veranlasst sehen, eine Interessenabwägung vorzunehmen, um zu entscheiden, ob eine allfällige Akteneinsicht gewissen Beschränkungen unterworfen werden kann oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die §§ 96 Abs. 2 und 99 StPO ausgeführt, die Untersuchungsbehörden hätten nur diejenigen sichergestellten Unterlagen zu den Untersuchungsakten zu erheben, welche für das Strafverfahren, d.h. für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, relevant sind. Nachdem diese Unterlagen aus dem umfangreichen beschlagnahmten Aktenmaterial aussortiert und zu den Untersuchungsakten genommen worden seien, stehe einer Herausgabe der nicht mehr benötigten Dokumente nichts mehr entgegen.
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Inwiefern diese Begründung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen sollte, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, zumal die Staatsanwaltschaft mit diesen Überlegungen auch zum der Bezirksanwaltschaft vorgeworfenen Begründungsmangel Stellung genommen hat. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich demnach in jeder Hinsicht als unbegründet.
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c) Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der angefochtene Freigabeentscheid unterlaufe ihr mit Rekursentscheid vom 9. September 1993 "zugesprochenes" Akteneinsichtsrecht.
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Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Entscheid einen verfassungsmässigen Anspruch begründet hätte, der es der Beschwerdeführerin ermöglichte, die Sortierung der Akten durch die Untersuchungsbehörden und mithin die Aktenfreigabe zu verhindern. Die Ausscheidung nicht relevanter Akten berührt die Beschwerdeführerin mangels eines eigenen Strafanspruchs nicht in ihrer Rechtsstellung als Geschädigte und fällt mithin nicht in den Schutzbereich ihres aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Anspruchs auf Akteneinsicht.
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Sie kann deshalb auch aus dem Vertrauensprinzip nach Art. 9 BV oder aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht ableiten, gestützt auf den Entscheid vom 9. September 1993 habe sie auch in Bezug auf Akten, die nicht zu den Verfahrensakten genommen werden, ein Einsichtsrecht, das einer Aktenfreigabe entgegenstehe.
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3.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.- Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Büro 5, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Staatsanwalt Martin Bürgisser, schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 3. Oktober 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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