BGer 5C.171/2000 | |||
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BGer 5C.171/2000 vom 06.10.2000 | |
[AZA 0/2]
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5C.171/2000/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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6. Oktober 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Schneeberger.
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In Sachen
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U.S.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz, Ottoplatz 19, 7001 Chur,
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gegen
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G.P.________, Deutschland, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid, Villa Fontana, Obere Strasse 22B, Postfach, 7270 Davos Platz,
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betreffend
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Widerspruchsklage; Art. 193 ZGB, Verjährung, hat sich ergeben:
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A.- a) Der 1918 geborene und in Deutschland tätig gewesene Fabrikant C.S.________ war persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft B.________ & S.________ KG (nachstehend: KG). Diese fusionierte 1980 mit der K.________ GmbH zur B.________ & S.________ GmbH (nachstehend: GmbH) in der Weise, dass mit dem Betriebsvermögen der KG ohne Änderung ihres Rechtskleides das Kapital der GmbH in Form einer Sacheinlage erhöht wurde. Im Rahmen dieser Fusion wurde vereinbart, dass die GmbH in alle Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsbetrieb der KG eintritt. Entsprechend dieser Vereinbarung übernahm die GmbH auch die Pensionskasse der KG und entrichtete in der Folge die von ihr den ehemaligen Arbeitnehmern der KG geschuldeten Renten. Danach wurde die KG liquidiert und 1987 im Handelsregister gelöscht.
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Zu den Rentenberechtigten, die ab 1981 von der GmbH versorgt wurden, gehörte auch der 1976 pensionierte und mit G.P.________ verheiratete W.P.________, der leitender Angestellter der KG war. Auf Grund mehrerer Versorgungszusagen stand W.P.________ ein monatliches Ruhegehalt von DM 2'150.-- brutto zu; gemäss derjenigen vom 15. Juni 1958 konnte die 1987 zur Witwe gewordene G.P.________ von der GmbH eine monatliche Witwenrente von DM 1'075.-- bis August 1993 beziehen.
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Die GmbH stellte ihre Rentenzahlungen an G.P.________ ab September 1993 ein und fiel am 1. Oktober 1993 in Konkurs.
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b) Mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1982 erwarb C.S.________ eine grössere Eigentumswohnung in Z.________ (StWE-Blatt 51606, 364/1000 Miteigentum an GB-Nr. 1948).
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Gemäss notariell beurkundetem Ehevertrag vom 28. März 1983, der dem schweizerischen Recht unterstellt und am 7. Juni 1983 vormundschaftsbehördlich genehmigt wurde, vereinbarte er mit seiner Frau U.S.________ die Gütertrennung. Gestützt auf diesen Vertrag erhielt die Ehefrau zwecks Ausgleichs güterrechtlicher Ansprüche die obgenannte Liegenschaft zu Alleineigentum.
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Die auf ihr lastende Maximalhypothek von 0,9 Mio.
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Fr. verblieb gemäss Ehevertrag dem Ehemann als bisherigem Schuldner und wurde am 14. Juni 1996 gelöscht.
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c) Auf Klage von G.P.________ gegen C.S.________ persönlich wurde dieser durch deutsche Gerichte verpflichtet, der Klägerin für die Monate September 1993 bis März 1994 DM 7'525.-- nebst Zins zu bezahlen mit der Begründung, die Fusion im Jahre 1980 habe bezüglich der Rentenverpflichtungen der KG nur zu einem Schuldbeitritt der GmbH zur KG und zu C.S.________ geführt mit der Folge, dass dieser auch persönlich hafte (so das rechtskräftig gewordene Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 1994).
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B.- Gestützt auf das Urteil des Arbeitsgerichts in Deuschland leitete G.P.________ gegen C.S.________ Betreibung für ausstehende Renten im Betrag von Fr. 7'078. 35 nebst 5 % Zins seit dem 15. September 1997 sowie Zahlungsbefehlskosten ein. In dieser Betreibung mit der Nr. x des Betreibungsamtes Z.________ erhob C.S.________ Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 27. Mai 1998 erteilte der Bezirksgerichtspräsident Y.________ Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 6'160. 70. Auf Beschwerde von C.S.________ bestätigte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die erteilte Rechtsöffnung mit Urteil vom 18. August 1998. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
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Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens von G.P.________ stellte das Betreibungsamt fest, C.S.________ verfüge über kein pfändbares Vermögen, und stellte der Gläubigerin am 9. Dezember 1998 einen Pfändungsverlustschein über Fr. 9'003. 05 aus. Mittels Nachpfändungsbegehren gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG (SR 281. 42) und Art. 193 ZGB erwirkte die Gläubigerin mit Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 9. März 1999, dass das Betreibungsamt Z.________ angewiesen wurde, die gestützt auf den Ehevertrag vom 28. März 1983 in das Alleineigentum von U.S._________ übergegangene Eigentumswohnung in Z.________ zu pfänden und die Einleitung des Widerspruchsverfahrens zu ermöglichen.
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Auf Beschwerde von U.S._________ bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 1999 den angefochtenen Entscheid. In der Folge wurde die Stockwerkeigentumseinheit unter Anmerkung des Drittanspruches mit Urkunde vom 27. April 1999 gepfändet und G.P._________ gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG Frist angesetzt, Klage auf Aberkennung des Drittanspruches einzuleiten.
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C.- G.P._________ verlangte mit Klage gegen U.S.________, deren Eigentumsanspruch sei im Sinne von Art. 108 SchKG abzuerkennen und das Pfändungsverfahren sei unter Einschluss der Eigentumswohnung der Beklagten weiterzuführen.
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Mit Urteil vom 7. Oktober 1999 hiess das Bezirksgericht Y.________ die Klage gut und entschied, das Pfändungsverfahren sei ohne Berücksichtigung des Eigentumsanspruches der Beklagten an der Stockwerkeigentumseinheit weiterzuführen.
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Die von der Beklagten eingelegte Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage verlangte und ihre Eigentumswohnung von der Pfändung ausgenommen wissen wollte, wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 18. Januar 2000 ab.
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D.- Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das Urteil vom 18. Januar 2000 aufzuheben und die Rechtsbegehren der Klägerin vollumfänglich abzuweisen.
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Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
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Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Berufung und hat unter Hinweis auf die Urteilsbegründung auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Kantonal letztinstanzliche Urteile, mit denen Widerspruchsklagen behandelt worden sind, können mit Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden, weil es sich bei der Klage nach Art. 107 Abs. 5 und Art. 109 Abs. 4 SchKG um eine betreibungsrechtliche Vorkehr mit Reflexwirkung auf das Zivilrecht handelt (BGE 93 II 436 E. 1 a.E., 81 II 82 E. 1 S. 84, 32 II 752 E. 2 f.; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. , 1997, § 4 N. 53 ff.
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und 71 S. 24 und 28; A. Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, N. 3 und 29 zu Art. 109 SchKG). Ist auch der erforderliche Streitwert überschritten (Art. 36 und 46 OG), steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.
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2.- Beide kantonalen Instanzen haben mit über weite Strecken vergleichbarer Begründung die Frage nach der Verjährung auf der Basis von Art. 193 ZGB entschieden und die Anwendbarkeit von Art. 285 ff. SchKG ausgeschlossen mit den Begründungen, die paulianischen Rechtsbehelfe seien gegenüber Art. 193 ZGB subsidiär bzw. diese Bestimmung gehe den Admassierungsklagen vor; diese seien in Fällen wie dem vorliegenden gar nicht anwendbar. In ihrer Berufungsschrift wendet die Beklagte gestützt auf zwei Gutachten ein, aus Gründen der Zweckmässigkeit seien allein die Anfechtungsklagen gegeben.
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Die beiden Gutachten von Rechtsprofessoren aus Zürich und aus St. Gallen kann das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht wie die Berufungsschrift selbst zur Urteilsfindung beiziehen (BGE 123 III 47 E. 1 mit Hinweisen; 94 II 5 E. 1 S. 9; vgl. 126 I 95 E. 4b S. 96).
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a) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, die Regel von Art. 193 ZGB sei lex specialis zu den Klagen nach Art. 285 ff. SchKG (D. Zobl, Fragen zur paulianischen Anfechtung, SJZ 96/2000 S. 27 bei Anm. 36; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. , 1997, § 52 Rz. 26 a.E. S. 432; Näf-Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Zürich 1998, Rz. 788 S. 232). Das ist insofern unzutreffend, als beide dem Gläubiger offen stehenden Möglichkeiten auf unterschiedlichen Voraussetzungen beruhen und andere Folgen zeitigen:
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Wie das Kantonsgericht überzeugend ausführt, verpflichtet Art. 193 ZGB den Ehegatten, der beispielsweise vom Schuldnergatten ehevertraglich Güter zugeteilt erhielt (Abs. 1), neben diesem dem Gläubiger subsidiär bis zum Wert des empfangenen Gutes für die Schuld zu haften (Abs. 2), ohne dass dies etwas an der Berechtigung am Haftungssubstrat ändert (BGE 123 III 438 E. 3b S. 440 f.; Hausheer/Reusser/Gei-ser, Berner Kommentar, Bern 1999, N. 8, 36, 48 und 50 zu Art. 193 ZGB; Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, Bern 2000, Rz. 919 S. 371; Hausheer, Basler Kommentar, ZGB Bd. I, N. 28 zu Art. 193 ZGB). Dabei ist unerheblich, ob die ehevertragliche Güterzuweisung in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurde. Dagegen dienen die Rechtsbehelfe nach Art. 285 ff. SchKG dem Gläubiger dazu, Werte, die dem Schuldnervermögen durch bestimmte Rechtshandlungen entzogen worden sind, dem Haftungssubstrat unter Beachtung unterschiedlicher zeitlicher Schranken wieder zuzuführen (Deschenaux/Steinauer/Baddeley, a.a.O., Rz. 804, 895 ff., 904 und 914 ff. S. 332, 362 ff. und 369 ff.; Näf-Hofmann, a.a.O., Rz. 773 ff. und 785 ff. S. 229 f. und 231 ff.; A. Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, N. 21 zu Art. 285 SchKG).
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Das Bundesgericht hat mit Zustimmung der herrschenden Lehre erkannt, dass nicht zur Anfechtungspauliana gegriffen werden kann, soweit der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB offen steht. Obwohl die Bestimmungen von Art. 285 ff.
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SchKG und Art. 193 ZGB aus der Sicht des Gläubigerschutzes betrachtet in einem erkennbaren Zusammenhang stehen und somit trotz unterschiedlichen Voraussetzungen von Anspruchskonkurrenz ausgegangen werden kann, muss die Anwendbarkeit von Art. 193 ZGB vor derjenigen der paulianischen Rechtsbehelfe geprüft werden. Denn Letztere sind offensichtlich nicht anwendbar, wenn der Gläubiger gestützt auf Art. 193 ZGB durchdringt, weil diesfalls auch der Nachteil, vor dem die Art. 285 ff. SchKG schützen, wegfällt (BGE 111 III 43 E. 1 S. 46; 100 Ia 18 E. 6 S. 27; 63 III 27 E. 2 S. 30 f.; 54 III 254 E. 1 f. S. 256 ff.; je zu aArt. 188 ZGB, den Art. 193 ZGB mit fast gleichem Wortlaut ablöste; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 3 f. und 61 zu Art. 193 ZGB; Näf-Hofmann, a.a.O., Rz. 785 f. und 788 S. 231 f.; Staehelin, a.a.O., N. 21 zu Art. 285 SchKG mit Hinweisen; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd.
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II, 3. Aufl. , 1993, § 66 Rz. 8 S. 552; Zobl, a.a.O., S. 27 bei Anm. 36).
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b) Die Beklagte und der Zürcher Gutachter führen aus, der Rentenanspruch der Klägerin sei erst anlässlich des Todes ihres Ehegatten im Jahre 1987 entstanden. Somit könne Art. 193 ZGB nicht angewendet werden, weil die Rentenforderung zur Zeit des Abschlusses des Ehevertrages vom 28. März 1983 und seiner Erfüllung noch nicht bestanden habe.
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Art. 193 ZGB schützt nur solche Gläubiger eines Ehegatten vor den Folgen ehevertraglicher Verschiebung von Vermögen auf den anderen Gatten, die schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Gläubiger waren. Das folgt aus der Verwendung des Begriffes "entzogen" in Abs. 1 a.E. Der dort stehende Begriff "Haftung" muss umfassend verstanden werden und setzt somit z.B. nicht voraus, dass die Forderung im Zeitpunkt des Wechsels des Haftungssubstrates auf den Gatten des Schuldners bereits fällig war (BGE 54 III 254 E. 1 S. 257; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 25 und 30 zu Art. 193 ZGB; Hausheer, a.a.O., N. 3 und 16 zu Art. 193 ZGB; Deschenaux/Steinauer/Baddeley, a.a.O., Rz. 898 S. 363 f.). Aus diesen Gründen scheitert der Einwand der Beklagten.
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Das Kantonsgericht geht insoweit unangefochten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749) davon aus, der Witwenrentenanspruch in der Höhe von DM 1'075.-- sei mit der Versorgungszusage vom 15. Juni 1958 der KG gegenüber dem damals noch lebenden Ehegatten der Klägerin begründet worden (s. lit. A/a Abs. 2 des Sachverhalts). Es liegt auf der Hand, dass dieser 1987 keine Rente ausbezahlt worden wäre, wenn die ihrem Rentenanspruch zu Grunde liegende Verpflichtung nicht schon früher eingegangen worden wäre. Die Pflicht zur Bezahlung der Witwenrente ist im Zeitpunkt ihrer Begründung bloss an den Eintritt eines ungewissen Ereignisses geknüpft worden; nämlich an den Umstand, dass der Ehegatte der Klägerin vor dieser stirbt. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Rentenanspruch als solcher schon vorher bestand und nur das ungewisse Ereignis, das die Fälligkeit der Witwenrente ausgelöst hat, später eingetreten ist (so zum Versicherungsvertrag A. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,
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3. Aufl. , 1995, S. 211 ff. und 223 f.; B. Viret, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. , 1991, S. 87, 95 und 138 f.; M. Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, S. 101 f., 126 f. und 197 f.). Im Weiteren war der Ehegatte der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages schon Schuldner der Renten. Denn deutsche Gerichte haben entschieden, dass der Ehegatte der Beklagten nach der Einbringung der Pensionskasse der KG in die GmbH 1980 auch persönlich für die Renten haftbar ist (s. lit. A/a Abs. 1 und lit. A/c des Sachverhalts). Auch insoweit fehlen die für eine Überprüfung dieser Feststellungen erforderlichen Rügen (vgl. Art. 43a Abs. 1 OG und Art. 117 IPRG) und Begründungen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Indem die kantonalen Gerichte davon ausgegangen sind, der Ehegatte der Beklagten sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages am 28. März 1983 schon Schuldner der Witwenrente gewesen, haben sie Art. 193 ZGB bundesrechtskonform angewendet.
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c) Soweit die Beklagte die Existenzberechtigung von Art. 193 ZGB grundsätzlich in Zweifel zieht, argumentiert sie de lege ferenda oder rechtsvergleichend. Mit beidem ist nicht gegen den angefochtenen Entscheid aufzukommen.
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3.- Die kantonalen Gerichte haben den Eintritt der Verjährung des Haftungsanspruches nach Art. 193 ZGB verneint.
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Zur Begründung führen sie in grundsätzlicher Hinsicht aus, Verjährungsfristen könnten erst ab Eintritt der Fälligkeit der Ansprüche zu laufen beginnen. Der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB verjähre gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 127 OR binnen zehn Jahren. Es könne nicht analog zu Art. 285 ff. SchKG auf eine nach vergleichbaren Kriterien zu berechnende fünfjährige Frist abgestellt werden; für eine solche Lösung bestehe kein Interpretationsspielraum.
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a) Für den Fall, dass Art. 193 ZGB anwendbar sein sollte, macht die Beklagte zunächst geltend, die Regelung von Art. 193 ZGB sei (zumindest was die Verjährung anbetreffe) an die Anfechtungsklagen anzugleichen. Ein solches Vorgehen widerspricht dem Gesetz:
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aa) Art. 193 ZGB soll verhindern, dass die Ehegatten durch güterrechtlich relevante Vermögensverschiebungen vom Schuldner- zum Nichtschuldnergatten den Gläubigern Haftungssubstrat entziehen (BGE 119 Ia 445 E. 3c a.E. S. 457). Da diese Bestimmung somit bezweckt, den Gläubiger nicht anders zu stellen, als wenn der Schuldner die ehevertraglich übertragenen Vermögenswerte noch hätte, begründet diese Bestimmung keine neue Forderung. Sie hat nur zur Folge, dass der mit ehelichem Vermögen begünstigte Ehegatte neben dem Schuldner für eine von diesem begründete Schuld subsidiär und auf den empfangenen Wert beschränkt einstehen muss (Hausheer/ Reusser/Geiser, a.a.O., N. 5 und 8 zu Art. 193 ZGB; Hausheer, a.a.O., N. 1 und 8 zu Art. 193 ZGB).
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Das bedeutet zunächst, dass im Rahmen von Art. 193 ZGB nicht über die Verjährung der geltend gemachten Forderung selber, sondern über diejenige des Haftungsanspruches gegen den ehegüterrechtlich begünstigten Ehegatten zu befinden ist.
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Die kantonalen Gerichte haben demnach mit Recht die Fragen sowohl nach der Verjährung des Haftungsanspruches gemäss Art. 193 ZGB als auch der Witwenrentenforderung (dazu E. 5 f.
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hiernach) gesondert gestellt und geprüft.
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bb) Gemäss Art. 7 ZGB finden die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über die Entstehung, die Erfüllung und Aufhebung der Verträge auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse, wozu auf ehegüterrechtliche Vereinbarungen zurückgehende Haftungsansprüche gehören.
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Unter diese Bestimmung fallen insbesondere die Vorschriften über die Verjährung. Diese sind gemäss Art. 7 ZGB analog anzuwenden, wobei darauf zu achten ist, dass das Zivilrecht mit den Regeln des Obligationenrechts sachlich richtig ergänzt wird (BGE 124 III 370 E. 3a; H. Schmid, Basler Kommentar, ZGB Bd. I, N. 4 bis 6 und 9 zu Art. 7 ZGB; Lieber, Zürcher Kommentar, N. 32 ff., 37 f. und 109 zu Art. 7 ZGB).
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cc) Jede Haftungsbestimmung sollte nur während einer bestimmten Zeit angerufen werden können (BGE 90 II 428 E. 8 S. 437; vgl. Art. 639 Abs. 2 ZGB). Somit müssen die Verjährungsvorschriften des Obligationenrechts auch auf Art. 193 ZGB angewendet werden. Dabei kann offen bleiben, ob dies nicht auch direkt aus Art. 127 OR folgt, schreibt doch diese Bestimmung vor, dass alle Forderungen in zehn Jahren verjähren, "für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes vorschreibt" (vgl. Lieber, a.a.O., N. 81 zu Art. 7 ZGB). Denn so oder anders kann im Rahmen von Art. 193 ZGB nur die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR zum Tragen kommen (so E. 4a des unveröffentlichten Urteils des Bundesgerichts vom 15. September 1993 i.S. C. zu aArt. 188 ZGB). Wenn die Beklagte geltend macht, mangels klarer Vorschrift im Gesetz dürfe Art. 193 ZGB bezüglich der zeitlichen Limitierung seiner Wirkungen frei interpretiert werden, verkennt sie (wie der Zürcher Gutachter), dass Art. 7 ZGB und Art. 127 OR dies ausschliessen und die Lösung vorgeben.
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Da sich der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB nicht wie die ihm zu Grunde liegenden Forderungen im Sinne von Art. 127 f. OR in Ansprüche aufteilen lässt, die entweder der zehn- oder der fünfjährigen Verjährungsfrist unterstehen, kommt nur eine einzige und einheitliche Frist in Frage. Dass es sich dabei um die allgemeine von Art. 127 OR handeln muss, folgt nicht nur aus den vorstehenden Prinzipien, sondern auch aus der zutreffenden Ansicht des Kantonsgerichts, der Schutz von Art. 193 ZGB gehe weiter als derjenige von Art. 285 ff.
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SchKG, weil Vermögensverschiebungen unter Ehegatten leichter möglich seien und weniger publik würden als die von Art. 285 ff. SchKG erfassten Vorfälle. Dass der nach Art. 193 ZGB mithaftende Ehegatte sich erst nach Ablauf von zehn Jahren auf die Verjährung berufen kann, vertritt denn auch die Lehre (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 56 zu Art. 193 ZGB; Haus-heer, a.a.O., N. 32 zu Art. 193 ZGB). Zwar verweisen die zitierten Autoren darauf, dass die Verjährung sehr spät eintreten kann, wenn die von Art. 193 ZGB erfasste Forderung lange nach der Verschiebung von ehelichem Vermögen fällig wird und erwägen eine mit aArt. 292 SchKG vergleichbare Verwirkungsfrist (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 59 zu Art. 193 ZGB; Hausheer, a.a.O., N. 32 zu Art. 193 ZGB), der zweitgenannte Autor freilich mit zu Recht negativem Ergebnis.
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Denn ist auf Art. 193 ZGB die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR anzuwenden, können aus Art. 285 ff. SchKG folgende Regeln entgegen der Ansicht der Beklagten und des Zürcher Gutachters nicht zur Anwendung gelangen.
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b) Es fragt sich weiter, ob im Zusammenhang mit Art. 193 ZGB nebst Verjährungs- auch Verwirkungsfristen greifen können.
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Während die Verjährung nur dazu führt, dass die Forderung nach Erhebung der entsprechenden Einrede klageweise nicht mehr durchgesetzt werden kann, führt die von Amtes wegen zu prüfende Verwirkung zu deren Erlöschen (Gauch/Schluep/ Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. II, 7. Aufl. , 1998, Rz. 3483 ff. und 3506 ff. S. 281 f. und 285 f.; Guhl/ Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht,
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9. Aufl. , 2000, § 38 Rz. 43 ff. S. 314 f. und § 39 Rz. 51 ff.
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S. 327 f.; St. V. Berti, Basler Kommentar, OR Bd. I, 2.
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Da vorliegendenfalls weder rechtsgenüglich geltend gemacht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) noch ersichtlich ist, dass ein Forderungsrecht verwirkt sein könnte, ist nur zu prüfen, ob und innert welchen Fristen Verjährungen eingetreten sind.
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c) Im Zusammenhang mit dem Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist für den Anspruch nach Art. 193 ZGB rügt die Beklagte, das Kantonsgericht habe Bundesrecht dadurch verletzt, dass es die Verjährung erst mit Eintritt der Fälligkeit der Witwenrentenforderung habe beginnen lassen; im Ergebnis werde sie mehr als zehn Jahre nach der güterrechtlichen Vermögensverschiebung verpflichtet, für Forderungen gegen ihren Ehegatten einzustehen. Für den Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB müsse die Verjährungsfrist mit der güterrechtlichen Vermögensverschiebung beginnen; eine andere Lösung sei stossend und hätte eine unabsehbar lange Mithaftung zur Folge, wie auch das Kantonsgericht selbst bemerkt habe.
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Entsprechend dem St. Galler Gutachten rufe Art. 193 ZGB nach einer kurzen und möglichst klar begrenzten Verjährungsfrist.
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Die Beklagte übersieht, dass die von ihr gerügte zeitliche Ausdehnung mit der Natur der Forderung und den Grundsätzen des Verjährungsrechts selbst zusammenhängt und keineswegs ein nur im Zusammenhang mit Art. 193 ZGB stehendes Problem ist:
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aa) Weil Schuld- oder Vertragsverhältnisse als solche nicht der Verjährung unterliegen, können nur daraus fliessende Forderungsrechte verjähren (Berti, a.a.O., N. 2 zu Art. 127 OR; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, a.a.O., § 39 Rz. 3 f. S. 317; Gauch/Schluep/Rey, a.a.O., Rz. 3391 f. und 3402 ff. S. 265 ff.).
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Nach Art. 130 OR läuft jede Verjährungsfrist entweder ab dem Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig wird (Abs. 1; BGE 122 III 10 E. 5 S. 16 f.), oder ab demjenigen, in dem die Fälligkeit vom Gläubiger herbeigeführt werden kann (Abs. 2; Gauch/Schluep/Rey, a.a.O., Rz. 3438 ff. und 3442 ff.
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S. 272 ff.; Berti, a.a.O., N. 1 f., 6 und 14 f. zu Art. 130 OR). Auf die Fälligkeit der Forderung stellen die Kommentatoren somit zu Recht auch für den Beginn der Verjährungsfrist des Haftungsanspruches von Art. 193 ZGB ab (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 59 zu Art. 193 ZGB; Hausheer, a.a.O., N.
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32 zu Art. 193 ZGB). Wäre dem nicht so, könnte der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB verjähren, bevor die Forderung fällig wird, für die der Ehegatte des Schuldners haften muss, was offensichtlich keinen Sinn hätte und dem Zweck der Vorschrift widersprechen würde.
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Abweichendes geht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 1993 i.S. C. hervor. Das Kantonsgericht stellt zu Recht fest, dass im damals beurteilten Fall einzig die Verjährung einer im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung unter den Ehegatten bereits fälligen Forderung zu prüfen war (a.a.O., Sachverhalt lit. A und E. 4). Soll Art. 193 ZGB nicht seines Gehalts entleert werden, muss Art. 130 Abs. 1 OR gemäss Art. 7 ZGB auch für den Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB gelten. Andernfalls könnte Art. 193 ZGB gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo Rentenansprüche in Frage stehen, die Jahrzehnte vor ihrer Fälligkeit begründet wurden, kaum je angerufen werden.
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bb) Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem vorstehend Dargelegten zunächst, dass die zehnjährige Verjährungsfrist des Haftungsanspruches nach Art. 193 ZGB nicht mit dem Abschluss des Ehevertrages am 28. März 1983 zu laufen begann. Zwar ist die Witwenrente als Ganzes (s. E. 5a hiernach) im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten der Klägerin im Jahre 1987 fällig geworden. Jedoch genügt dies entgegen der Ansicht der kantonalen Gerichte im konkreten Fall allein noch nicht, um die Verjährungsfrist für den Anspruch gemäss Art. 193 ZGB beginnen zu lassen:
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Aus Inhalt und Zweck von Art. 193 ZGB folgt, dass die Beklagte nicht vor ihrem Ehegatten haftpflichtig wird (vgl. E. 2b Abs. 2 und E. 3a/aa hiervor). Es muss die ursprünglich gegen den Ehegatten der Beklagten gerichtete Forderung fällig geworden sein, damit die Verjährungsfrist des Haftungsanspruches gegen die Beklagte zu laufen beginnen kann (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 8 und 56 zu Art. 193 ZGB; vgl. Hausheer, a.a.O., N. 32 zu Art. 193 ZGB).
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Wohl ist die Witwenrente 1987 fällig geworden, aber bis und mit August 1993 von der danach in Konkurs gefallenen GmbH bezahlt worden. Erst geraume Zeit später wurde der Ehegatte der Beklagten persönlich für einzelne Witwenrenten ab September 1993 belangt mit der Folge, dass er auch erst ab diesem Zeitpunkt persönlich zu leisten hatte (vgl. lit. A/c des Sachverhalts). Da der Beklagte in diesem Punkt keine Rügen vorbringt (Art. 43a Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), die ein Abweichen vom Ergebnis des vorinstanzlichen Urteils erlauben würden, hat es insoweit dabei zu bleiben, dass die Verjährungsfrist von zehn Jahren für den Haftungsanspruch gegen die Beklagte nicht vor September 1993 zu laufen begonnen hat. Infolgedessen hat die Klägerin spätestens mit der Einleitung der Widerspruchsklage gegen die Beklagte die Frist gewahrt (s. lit. C des Sachverhalts) und die Verjährung des Haftungsanspruches nach Art. 193 ZGB unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR).
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4.- Bezüglich der an zweiter Stelle zu prüfenden Verjährung der Witwenrentenansprüche selbst macht die Beklagte entsprechend dem Zürcher Gutachten vorweg geltend, das angefochtene Urteil habe zur Folge, dass die Verjährung verfassungswidrig lange nicht eintreten könne (vgl. BGE 126 II 145 E. 2b S. 151 f.; 113 Ia 146 E. 3d S. 154; 107 Ia 121 E. 1a und b S. 123 f.). Obwohl diese Rüge grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden muss (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG), können die mit ihr vorgetragenen Argumente im Berufungsverfahren insoweit berücksichtigt werden, als Bundesrecht im Rahmen von Art. 191 BV verfassungskonform ausgelegt werden muss (BGE 122 III 469 E. 5a S. 474; 118 II 307 E. 3b/dd S. 312).
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5.- Das Kantonsgericht führt aus, das Rentenstammrecht verjähre wohl unter Vorbehalt von Art. 131 Abs. 1 OR grundsätzlich nicht. Nur die einzelnen Rentenleistungen verjährten regelmässig binnen fünf Jahren nach Art. 128 Ziff. 1 OR; wenn sie aber gestützt auf ein Urteil zugesprochen worden seien, gelte die Urteilsverjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 137 Abs. 2 OR mit der Folge, dass auch hierfür die Verjährung nicht eingetreten sei. Die Beklagte erhebt erneut die Einrede der Verjährung.
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a) Das Rentenstammrecht ist unabhängig davon, ob es durch Leibrenten- oder durch Versicherungsvertrag entstanden ist, grundsätzlich unverjährbar; es kann jedoch gemäss Art. 131 Abs. 1 OR in analoger Anwendung von Art. 127 OR durch Zeitablauf dann untergehen, wenn fällige Rentenleistungen zehn Jahre lang nicht geltend gemacht worden sind. Somit laufen bei Rentenverträgen zwei Fristen parallel: die fünfjährige nach Art. 128 Ziff. 1 OR für die einzelnen Rentenzahlungen und die zehnjährige für den Rentenanspruch insgesamt (BGE 124 III 449 E. 3 S. 451 f.; 111 II 501 E. 2 S. 502 f.; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, a.a.O., § 39 Rz. 26 f. S. 321 f.
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und § 58 Rz. 6 S. 646; Berti, a.a.O., N. 2 zu Art. 131 OR; Gauch/Schluep/Rey, a.a.O., Rz. 3444 S. 273). Dagegen kann bei familienrechtlichen Unterhaltsforderungen das Stammrecht durch Zeitablauf nicht untergehen (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 53 f. zu Art. 276 ZGB und N. 24 zu Art. 289 ZGB; Deschenaux/Steinauer/Baddeley, a.a.O., Rz. 579 und 583 S. 255 f. und 257 oben; Lieber, a.a.O., N. 82 [lemma 2] zu Art. 7 ZGB; Berti, a.a.O., N. 3 zu Art. 131 OR).
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b) Steht vorliegendenfalls unbestritten fest, dass die Witwenrente erstmals für September 1993 nicht mehr bezahlt worden ist und dass die Klägerin gegen den Ehegatten der Beklagten in Deutschland mehrere Urteile erwirkt (s. lit. A/a a.E. und A/c des Sachverhalts) und ihn in der Schweiz betrieben hat (s. lit. B des Sachverhalts), kann das Rentenstammrecht als solches durch Zeitablauf nicht untergegangen sein. Es sind verschiedentlich unterbrechende Handlungen vorgenommen worden (Art. 135 Ziff. 2 OR), welche den Fristenlauf neu haben beginnen lassen (Art. 137 Abs. 1 OR).
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6.- Das Kantonsgericht hat erkannt, es könne offen bleiben, ob einzelne Teilleistungen des Witwenrentenstammrechts nach Art. 128 Ziff. 1 OR verjährt sein könnten, weil die Urteilsverjährung von zehn Jahren gemäss Art. 137 Abs. 2 OR greife. Denn hier sei die Pflicht des Ehegatten der Beklagten, der Klägerin eine Witwenrente zu bezahlen, vom Arbeitsgericht in Deutschland mit Urteil vom 19. Juli 1994 festgestellt worden (s. lit. A/c a.E. des Sachverhalts).
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a) Einzelne Renten- oder Pensionsleistungen, die immer wieder kehrend aus ein- und demselben Rechtsgeschäft geschuldet sind, verjähren gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR binnen fünf Jahren seit Eintritt der Fälligkeit der jeweiligen Rente (Berti, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 128 OR; Guhl/Koller/Schnyder/ Druey, a.a.O., § 39 Rz. 8 f. S. 318; Gauch/Schluep/Rey, a.a.O., Rz. 3418 S. 268).
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Nach fünf Jahren verjährende Forderungen unterliegen der zehnjährigen Folgefrist von Art. 137 Abs. 2 OR nur, wenn sie schon im Zeitpunkt des Sachurteils fällig gewesen sind (BGE 123 III 213 E. 5b/cc S. 219; Berti, a.a.O., N. 14 zu Art. 128 OR und N. 4 f. zu Art. 137 OR; Gauch/Schluep/Rey, a.a.O., Rz. 3479 f. S. 280).
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b) Im Ergebnis hat das Kantonsgericht entschieden, das in Deutschland ergangene Urteil habe die früher fällig gewordenen Renten erfasst und die am 19. Juli 2004 ablaufende Folgefrist von Art. 137 Abs. 2 OR sei auch durch das im Ausland ergangene Urteil ausgelöst worden. Da in der Berufungsschrift zu diesem Problemkreis rechtsgenüglich begründete Rügen (Art. 43a Abs. 1 und 55 Abs. 1 lit. c OG) fehlen, bleibt die Berufung auch in diesem Punkt erfolglos.
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7.- Die Verjährungsfrist von zehn Jahren (E. 3a hiervor) für den primär zu prüfenden (E. 2a Abs. 3 hiervor) und hier anwendbaren Haftungsanspruch (E. 2b Abs. 3 hiervor) von Art. 193 ZGB hat vorliegendenfalls im September 1993 zu laufen begonnen und ist mit der Widerspruchsklage der Klägerin gegen die Beklagte gewahrt worden (E. 3c/bb hiervor). Die Witwenrentenforderung der Klägerin gegen den Beklagten ist ebenfalls nicht verjährt, weil das grundsätzlich unverjährbare Rentenstammrecht (E. 5a hiervor) in casu nicht durch Zeitablauf (zehn Jahre) untergegangen ist (E. 5b hiervor) und auch die einzelnen, der Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegenden monatlichen Witwenrenten nicht verjährt sind (E. 6 hiervor). Sind demnach weder der Haftungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte noch die Witwenrentenforderungen der Klägerin gegen den Ehegatten der Beklagten verjährt, hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es das die Widerspruchsklage gutheissende erstinstanzliche Urteil bestätigt hat.
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8.- Bleibt die Berufung somit erfolglos, wird die unterliegende Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); eine Parteientschädigung schuldet sie jedoch nicht, weil keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Klägerin somit auch keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Ohne Kostenfolgen bleibt der Umstand, dass mit Verfügung vom 10. August 2000 zuerst versehentlich von der Klägerin ein Kostenvorschuss verlangt worden ist, worauf diese dem Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat: Zum einen hätte der klägerische Anwalt ohne weiteres (Art. 150 Abs. 1 OG) feststellen können, dass ein Kostenvorschuss nur von der Beklagten erhoben werden darf.
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Zum anderen hatte die Klägerin schon dem Kantonsgericht ein weitgehend identisches Gesuch eingereicht, weshalb ihr keine nennenswerten Kosten entstanden sind. Das Gesuch um Verfahrenshilfe wird entsprechend dem Ausgang des Verfahrens obsolet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden vom 18. Januar 2000 wird bestätigt.
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2.- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden erklärt.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Oktober 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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