BGer C 47/2000 | |||
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BGer C 47/2000 vom 10.10.2000 | |
[AZA 0]
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C 47/00 Vr/Gb
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Hadorn
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Urteil vom 10. Oktober 2000
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in Sachen
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L.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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Mit Verfügung vom 27. Oktober 1999 teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern der 1958 geborenen L.________ mit, dass sie ab 1. September 1999 keinen Anspruch mehr auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 31. Januar 2000 ab.
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L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es seien ihr bis 31. Mai 2000 Taggelder auszurichten.
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Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) reicht keine Stellungnahme ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Soweit die Versicherte dem Sinne nach die Verfassungsmässigkeit von Art. 27 Abs. 4 AVIG in Frage stellt, dringt sie damit nicht durch. Denn es ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht verwehrt, Bundesgesetzen die Anwendung zu versagen, wie in ständiger Rechtsprechung zu Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 der bis Ende 1999 gültig gewesenen Bundesverfassung (aBV) erkannt wurde (BGE 122 V 93 Erw. 5a/aa, 120 V 3 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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Laut Art. 191 der neuen, auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzten Bundesverfassung vom 18. April 1999 (nBV) sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Dieses Gebot des Art. 191 nBV Bundesgesetze anzuwenden, entspricht der bisherigen verfassungsmässigen Regelung sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über die neue Bundesverfassung, Separatdruck, S. 428). Die diesbezügliche Nachführung war in den Räten denn auch unbestritten (Amtl. Bull. der Bundesversammlung [Separatdruck 1998], NR S. 401 und SR S. 146, 202). Deshalb gilt die bisherige Rechtsprechung zur Massgeblichkeit der Bundesgesetze nach Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 aBV auch unter der Herrschaft von Art. 191 nBV (RKUV 2000 Nr. KV 118 S. 151).
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2.- Zutreffend hat die Vorinstanz die Anwendung von Art. 27 Abs. 4 AVIG auf die Beschwerdeführerin ab 1. September 1999 als unechte Rückwirkung betrachtet, die grundsätzlich zulässig ist, soweit ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Weshalb hier kein solches Recht vorliegt, hat das kantonale Gericht ebenfalls richtig begründet (vgl. auch BGE 112 V 395 Erw. 3d in fine mit Hinweis).
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Dem ist nichts Weiteres beizufügen. Da die erwähnte Bestimmung auf 1. September 1999 in Kraft gesetzt wurde (AS 1999 S. 2385), hat die Beschwerdeführerin in Kauf zu nehmen, dass sie statt der in der alten Regelung vorgesehenen 520 nur noch 260 Taggelder beziehen kann. Die Berufung auf das internationale Recht ändert hieran nichts.
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und
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dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 10. Oktober 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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