BGer C 408/1999 | |||
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BGer C 408/1999 vom 12.10.2000 | |
[AZA 7]
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C 408/99 Gi
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Condrau
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Urteil vom 12. Oktober 2000
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in Sachen
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K.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Badenerstrasse 129, Zürich,
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gegen
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Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau, Rain 53, Aarau, Beschwerdegegner,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Mit Verfügung vom 3. Juni 1999 eröffnete das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) dem 1976 geborenen K.________, dass seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung verneint werden müsse, weil die Fremdenpolizei des Kantons Aargau die Arbeitsberechtigung aus arbeitsmarktlichen Gründen abgelehnt habe, weshalb ihm die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden müsse.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. September 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Zusprechung von Arbeitslosentaggeldern ab 11. März 1999 beantragen.
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Das KIGA verweist auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von Ausländern richtig dargelegt, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsberechtigung als einer Voraussetzung für die Vermittlungsfähigkeit. Darauf kann verwiesen werden. Diese Rechtslage gilt gleichermassen für Ausländer wie für Asylbewerber, soweit das Asylrecht nichts anderes bestimmt (BGE 120 V 279 ff. Erw. 2a-c; SVR 1995 AlV Nr. 26 S. 61 Erw. 2).
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2.- Wie die Vorinstanz richtig ausführt, stellt im Rahmen der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit die Frage nach der Arbeitsberechtigung eines Ausländers eine Vorfrage dar, wobei nach Lehre und Rechtsprechung Verwaltungsbehörden und Gerichte zur selbstständigen Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt sind, sofern das Gesetz nichts anderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat (BGE 120 V 382 Erw. 3a mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die zuständige Arbeitsmarktbehörde die Arbeitsberechtigung des Beschwerdeführers verneint mit einem generellen Hinweis auf die hohen Arbeitslosenzahlen und den Vorrang inländischer Arbeitnehmer (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVO; Entscheid vom 22. April 1999). Im Hinblick auf die individuell-konkrete Situation des Beschwerdeführers führte das KIGA aus, dieser habe bei der Arbeitsvermittlung eine Arbeit als Fabrikarbeiter oder als Lagerarbeiter gesucht. Im Arbeitsvermittlungssystem (AVAM) im Bereich Z.________ seien 77 gemeldete Stellensuchende für eine Tätigkeit als Fabrikarbeiter und 179 gemeldete Stellensuchende für eine Tätigkeit als Lagerarbeiter aufgelistet gewesen. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nach Massgabe des Vorentscheids ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels einer Arbeitsberechtigung nicht vermittlungsfähig war. Was dieser in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 12. Oktober 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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