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Informationen zum Dokument  BGer U 422/1999  Materielle Begründung
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BGer U 422/1999 vom 12.10.2000
 
«AZA 7»
 
U 422/99 Kt
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Lauper
 
Urteil vom 12. Oktober 2000
 
in Sachen
 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herr Dr. Ueli Kieser, Rechtsanwalt, Ulrichstrasse 14, Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
A.- Am 19. Juli 1994 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die G.________ (geb. 1957) für das Unfallereignis vom 25. Januar 1987 ausgerichteten Leistungen verfügungsweise auf Ende Mai 1994 ein und richtete ihm für die Zeit anschliessend eine Invalidenrente im Rahmen der bisherigen Invalidität von 33 1/3 % bei im Übrigen unveränderten Rentenbemessungsfaktoren aus. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 25. August 1995 fest. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer mindestens 50 %igen Erwerbsunfähigkeit sowie eines versicherten Verdienstes nach Massgabe des im Jahre 1986 erzielten Einkommens beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 18. Dezember 1996). In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den kantonalen sowie den Einspracheentscheid auf mit der Feststellung, dass G.________ unter Zugrundelegung des im Zusammenhang mit dem Primärunfall von 1976 ermittelten versicherten Verdienstes Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % habe, und es wies die Vorinstanz an, über die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden (Urteil vom 20. September 1999).
 
B.- Mit Entscheid vom 27. Oktober 1999 sprach das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau G.________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 123.75 sowie 7,5 % Mehrwertsteuer zu.
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer höheren Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beantragen.
 
Während die SUVA und das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, lässt
 
sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitig und zu prüfen ist die durch die Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung.
 
Da es sich somit beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
2.- a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht
 
festgesetzten Ersatz der Parteikosten (Satz 1), wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Satz 2). Daraus folgt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht als Frage des Bundesrechts frei prüft, ob der vorinstanzliche Entscheid den durch Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG eingeräumten grundsätzlichen Anspruch auf Parteientschädigung verletzt. Das Bundesrecht enthält jedoch keine näheren Bestimmungen über die Bemessung der Parteientschädigung und insbesondere keinen Tarif. Die Regelung dieser Frage ist dem kantonalen Recht überlassen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht darf die Höhe einer Parteientschädigung nur daraufhin prüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG), wobei als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot des Art. 4 Abs. 1 aBV in Betracht fällt (BGE 114 V 86 Erw. 4a mit Hinweisen; RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144; ZAK 1989 S. 253 Erw. 4a). Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 114 V 86 Erw. 4a mit Hinweis; vgl. auch BGE 124 V 139 Erw. 2b, 123 I 5 Erw. 4a, 122 I 66 Erw. 3a, je mit Hinweisen).
 
In der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen (Art. 1
 
des Bundesbeschlusses vom 28. September 1999 [AS 1999 2555]) neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) wurde das bisher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete Willkürverbot in Art. 9 verankert (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 144). Die hievor angeführte Rechtsprechung zur Willkürprüfung kantonaler Parteikostenentscheide gilt auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV (nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 14. März 2000; H 133/99), weshalb offen bleiben kann, ob im hier zu beurteilenden Fall die neue oder die alte Bundesverfassung Anwendung findet.
 
b) Wird ein ziffernmässig bestimmtes Rechtsbegehren im kantonalen Beschwerdeverfahren nur teilweise gutgeheissen, so verstösst die Reduktion der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens gegen die bundesrechtliche Bemessungsvorschrift von Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG, falls das Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (BGE 117 V 405 Erw. 2).
 
c) Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Nr. 67 B II/a S. 211).
 
Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche
 
Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992). Dabei kann das durchschnittliche Anwaltshonorar pro Stunde je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von ca. Fr. 125.- bis Fr. 250.- festgesetzt werden (unveröffentlichte Erw. 4a des Urteils BGE 125 V 408 mit Hinweisen), wobei die seither eingetretene Teuerung zu berücksichtigen ist; vgl. auch RKUV 1997 KV Nr. 15 S. 322; in BGE 118 V 283 nicht publizierte Erw. 6a des Urteils S. vom 22. Oktober 1992 [U 38/92]).
 
3.- a) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, das kantonale Gericht sei bei der Bemessung der Parteientschädigung in Willkür verfallen, einerseits weil die zugesprochene pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.-- auf einen Stundenansatz von Fr. 121.- hinauslaufe und damit unter der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als willkürfrei bezeichneten Bandbreite von Fr. 125.- liege, andererseits weil es sich mit der Kostennote vom 30. September 1999 überhaupt nicht auseinandersetzte.
 
b) Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (nicht veröffentlichte Urteile C. vom 28. Juli 1999, I 308/98, und S. vom 23. März 1995, U 181/94). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung einreicht.
 
c) Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz, ohne auf die Kostennote des Beschwerdeführers überhaupt Bezug zu nehmen, einzig ausgeführt, die Parteientschädigung werde "in Berücksichtigung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts" auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Weil ihr Entscheid damit nicht erkennen lässt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, vermag er der richterlichen Begründungspflicht nicht zu genügen. Indessen hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. Dezember 1999 die Gründe für ihren Entscheid dargelegt, so dass dieser Mangel, weil nicht besonders schwerwiegend, als geheilt gelten kann (vgl. hiezu BGE 120 V 362 Erw. 2b). Für diese Sichtweise sprechen im Übrigen auch verfahrensökonomische Überlegungen (BGE 116 V 187 Erw. 3d), würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Begründung doch einen formalistischen Leerlauf bedeuten.
 
d) Die pauschale Festsetzung der Parteientschädigung ist vorliegend nicht zu beanstanden, weil sie den Umständen des konkreten Falles angemessen Rechnung trägt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer mit seinen erfolglosen Rechtsbegehren den Prozessaufwand massgeblich beeinflusst und bereits von daher keinen Anspruch auf volle Entschädigung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt und die nicht besonders schwierigen Fragen des Prozesses kann die von der Vorinstanz zugesprochene pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.-- nicht als willkürlich bezeichnet werden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwer-
 
deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
 
vorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
 
richt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 12. Oktober 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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