BGer 5C.174/2000 | |||
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BGer 5C.174/2000 vom 16.10.2000 | |
[AZA 0/2]
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5C.174/2000/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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16. Oktober 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi
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und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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M.S.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rom, Bleicherweg 27, 8002 Zürich,
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gegen
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J.S.________, Deutschland, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, Unterer Gra-ben 1, Postfach, 9001 St. Gallen,
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betreffend
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Ehescheidung; internationale Zuständigkeit, hat sich ergeben:
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A.- M.S.________ reichte mit Leitschein vom 9. Dezember 1999 (Vermittlungsbegehren vom 28. Oktober 1999) die Scheidungsklage beim Bezirksgericht St. Gallen ein, das den Prozess auf die Vorfrage der Zuständigkeit beschränkte und mit Entscheid vom 17. Februar 2000 auf die Klage eintrat. Auf Berufung von J.S.________ hin entschied das Kantonsgericht St. Gallen am 14. Juni 2000, dass auf die Scheidungsklage mangels internationaler Zuständigkeit gemäss Art. 59 IPRG nicht einzutreten sei. Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige.
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B.- Mit eidgenössischer Berufung vom 7. August 2000 beantragt M.S.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Juni 2000 aufzuheben, die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zu bejahen und den Prozess zur materiellen Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens dementsprechend zu regeln.
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Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Im angefochtenen Entscheid hat die obere kantonale Instanz die Zuständigkeit gemäss Art. 59 IPRG verneint, so dass ein mit Berufung anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG vorliegt (BGE 115 II 237 E. 1b S. 240; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 97f.).
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b) Das Bezirksgericht hatte die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte bejaht; der Beklagte erklärte gegen den Entscheid kantonale Berufung mit dem Antrag, auf die Klage nicht einzutreten. Das von der Klägerin vor Kantonsgericht gestellte Begehren, die Berufung sei abzuweisen, musste notwendigerweise zum Inhalt haben, dass die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zu bejahen und die Sache zu materieller Beurteilung zurückzuweisen sei. Das Begehren der Klägerin in der eidgenössischen Berufung ist somit nicht neu (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG).
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2.- Das Kantonsgericht hat erwogen, eine Zuständigkeit schweizerischer Gerichte nach Art. 59 lit. b IPRG liege nicht vor, da die Klägerin erst bei Klageeinleitung von Deutschland her wieder in die Schweiz eingereist sei. Betreffend die Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten (Art. 59 lit. a IPRG) hat es festgehalten, dass der Beklagte seinen Lebensmittelpunkt - falls dieser aufgrund der Heirat und des Zusammenlebens mit der Klägerin zeitweilig überhaupt in St. Gallen lag - im Zeitpunkt, als sich die Parteien in den Jahren 1995/1996 trennten, spätestens jedoch bei Studienabschluss des Beklagten im Jahre 1998 aufgegeben habe. Im April 1999 habe der Beklagte zwar bei der Versicherung X.________ eine Teilzeitstelle angetreten und sich wieder in St. Gallen angemeldet. Nach seinen glaubhaften Angaben habe er jedoch die Freizeit regelmässig in seiner Heimat, d.h. in Deutschland verbracht, wo ihm auch eine Wohnung zur Verfügung stehe, und er habe sich oft an seinem Studienplatz in England aufgehalten.
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Demzufolge könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich bei Einleitung der Scheidungsklage durch die Klägerin im Oktober 1999 mit der Absicht dauernden Verbleibens in St. Gallen aufgehalten und hier seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Dafür würden ausser der zeitweisen Präsenz am Arbeitsplatz keine Anhaltspunkte bestehen. Im Übrigen sei unbestritten, dass er in einer kleiner Studentenwohnung gelebt habe, was darauf hinweise, dass er nicht bereit gewesen sei, sich dauerhaft niederzulassen. Die sozialen Kontakte, auch der persönliche Verkehr mit den Kindern, hätten in Deutschland stattgefunden, wohin 1998 auch die Klägerin mit der Absicht dauernden Verbleibens zurückgekehrt sei. Somit sei insgesamt davon auszugehen, der Beklagte habe bei Einleitung der Scheidungsklage durch die Klägerin in St. Gallen lediglich gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Aus Art. 59 lit. a IPRG ergebe sich somit keine Zuständigkeit schweizerischer Gerichte, zumal nicht angenommen werden könne, der Beklagte habe nirgends, d.h. weder im In- noch im Ausland Wohnsitz gehabt. Er habe vielmehr überzeugend dargelegt, dass sein Lebensmittelpunkt und damit sein Wohnsitz bei Klageeinleitung in Deutschland gewesen sei.
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3.- a) Die Klägerin macht vorab eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend, was die zur Ermittlung des Lebensmittelpunktes des Beklagten massgebenden Fakten betrifft. Soweit sie diesbezüglich die Beweiswürdigung angreift, oder rügt, bestimmte Feststellungen des Kantonsgerichts fänden in den Akten keine Stütze, übergeht sie, dass Art. 8 ZGB nicht vorschreibt, wie vorhandene Beweise vom Sachrichter zu würdigen sind (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223, m.H.). Die entsprechenden Vorbringen sind im Berufungsverfahren daher nicht zulässig (Art. 43 Abs. 1 OG). Inwiefern aus anderen Gründen Art. 8 ZGB verletzt sein könnte, legt die Klägerin in keiner Weise dar (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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b) Sodann rügt die Klägerin offensichtliche Versehen des Kantonsgerichts hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen zur Arbeits-, Studien- und Wohnsituation des Beklagten sowie zu dessen persönlichen Verkehr mit den Kindern in Deutschland. Ihre Aktenwidrigkeitsrüge dringt nicht durch.
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Die Klägerin unterlässt darzutun, dass das Kantonsgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig wahrgenommen hätte (BGE 109 II 159 E. 2b S. 162, 104 II 68 E. 3b S. 74); im Weiteren hat sie die Rüge nicht näher substantiiert (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Die Ausführungen der Klägerin laufen zum einen vielmehr auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung hinaus (BGE 109 II 159 E. 2b S. 162 f.; Messmer/Imboden, a.a.O., S. 138); zum anderen wendet sie sich gegen die wohnsitzrechtliche Würdigung der Lebensumstände des Beklagten, so dass die Aktenwidrigkeitsrüge von vornherein unbegründet ist (BGE 115 II 399 E. 2a). Im Übrigen zeigt die Klägerin nicht auf, dass ihre sachverhaltsergänzenden Behauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden wären (BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357, m.H.). Inwiefern der vom Kantonsgericht festgestellte Sachverhalt gemäss Art. 64 OG zu ergänzen wäre, um die vorgenommene Anwendung von Art. 20 und Art. 59 IPRG zu überprüfen, ist ohnehin nicht ersichtlich.
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c) Somit bleibt es für die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte bei dem vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalt. Soweit die Ausführungen der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht über diesen hinausgehen oder ihm zuwiderlaufen, gelten die Vorbringen als neu und sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art. 63 Abs. 2 OG).
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4.- a) In internationalen Verhältnissen besteht für Klagen auf Scheidung gemäss Art. 59 IPRG die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten (lit. a) oder am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist (lit. b). Wohnsitz hat eine natürliche Person in jenem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG), d.h. den sie nach der Gesamtheit der erkennbaren Umstände zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen - nicht nur ihrer beruflichen Tätigkeit - gemacht hat und in dem ihre familiären sowie sozialen Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind (BGE 119 II 64 E. 2b/bb S. 64, m.H.).
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b) Zur Begründung der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte ist nach Art. 59 lit. a IPRG Wohnsitz (des Beklagten) erforderlich; entgegen der Auffassung der Klägerin genügt gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG nur, falls eine Person nirgends einen Wohnsitz hat (Art. 20 Abs. 2 2. Satz IPRG), was hier aber nicht zutrifft (vgl. E. 4d). Weder Bezirks- noch Kantonsgericht haben im Übrigen ihre Zuständigkeit aufgrund von Art. 59 lit. b IPRG beurteilt, wie es die Klägerin vorgibt, so dass es auf ihre Verhältnisse von vornherein nicht ankommt.
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c) Die Klägerin macht geltend, das Kantonsgericht berufe sich zu Unrecht auf BGE 115 II 120 und stütze seine Auffassung über die Wohnsitzverhältnisse der Parteien nicht auf beweismässig festgestellte Akten. Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass - sofern der Beklagte früher in St. Gallen seinen Lebensmittelpunkt gehabt hätte - der gemeinsame eheliche Wohnsitz der Parteien, wenn nicht bereits mit der Trennung in den Jahren 1995/1996 oder mit dem Studienabschluss des Beklagten im Jahre 1998, so jedenfalls mit dem Wegzug der Klägerin und den Kindern von St. Gallen nach Deutschland im Jahre 1998 aufgehoben worden sei. Aus dem vom Kantonsgericht in diesem Zusammenhang zitierten BGE 115 II 120 geht betreffend internationale Verhältnisse hervor (vgl. BGE 119 II 64 E. 2b/bb, 167 E. 2b S. 169f.), dass sich der Lebensmittelpunkt und damit der Wohnsitz von Ehegatten im Normalfall am Ort der ehelichen Wohnung befindet, ausser der Wille eines Ehegatten, den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz aufzugeben und einen eigenen neuen Wohnsitz zu begründen, sei deutlich erkennbar geworden; eine Fixierung des von beiden Ehegatten aufgegebenen ehelichen Wohnsitzes als Scheidungsgerichtsstand in der Schweiz lässt sich daraus nicht entnehmen. Inwiefern das Kantonsgericht den Inhalt jenes Entscheids verkannt hätte, wenn es einem allfälligen früheren gemeinsamen ehelichen Wohnsitz keine Bedeutung mehr beigemessen hat, ist nicht ersichtlich.
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Ebenso wenig ist erkennbar, dass die betreffende Schlussfolgerung des Kantonsgerichts nicht auf tatsächlichen Feststellungen in den aufgeführten Aktenstücken, sondern auf allgemeiner Lebenserfahrung (vgl. BGE 117 II 256 E. 2b S. 258) beruhen würde. Ob der Beklagte bis in das Jahr 1998 in St. Gallen Wohnsitz gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG (oder Art. 23 ZGB) hatte, ist demnach ohne Belang. Insofern wendet die Klägerin vergeblich ein, das Kantonsgericht habe durch seine Zweifel an der seinerzeitigen Wohnsitzbegründung des Beklagten Art. 8 ZGB verletzt; dies ist für die Frage, ob er im massgeblichen Zeitpunkt bei Anhängigmachung der Scheidungsklage (BGE 116 II 209 E. 2b/bb S. 212) erneut in der Schweiz Wohnsitz begründet hat, nicht entscheiderheblich (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223).
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d) Die Klägerin wirft dem Kantonsgericht vor, es habe Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG (bzw. Art. 23 ZGB) verletzt, weil es den Wohnsitz des Beklagten in der Schweiz im Zeitpunkt der Klageeinleitung im Oktober 1999 verneint habe; die Arbeitsstelle des Beklagten ab April 1999 in St. Gallen spreche unzweideutig für seinen Wohnsitz in der Schweiz und der Schluss des Kantonsgerichts, der Beklagte habe überzeugend dargelegt, dass sich sein Lebensmittelpunkt und damit sein Wohnsitz im massgeblichen Zeitpunkt in Deutschland befinde, sei nicht verbindlich. Entgegen der Darstellung der Klägerin bringt das Kantonsgericht in seiner Schlussfolgerung nichts anderes zum Ausdruck, als dass der Beklagte (in tatsächlicher Hinsicht) all jene für Dritte erkennbaren Umstände, welche (in rechtlicher Hinsicht) die Folgerung eines wohnsitzbegründenden Lebensmittelpunktes rechtfertigen, überzeugend auseinander gesetzt habe. Gestützt auf die Beweiswürdigung, die im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223), hat das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), dass der Beklagte zwar im April 1999 eine unbefristete Teilzeitstelle (Beschäftigungsgrad 80%) bei der Versicherung X.________ in St. Gallen antrat, sich dort auch anmeldete, sich aber oft an seinem Studienplatz in England aufhielt, wo er als Doktorand seit November 1998 eingeschrieben war. Die Freizeit verbrachte er regelmässig in seiner Heimat (Deutschland), wo ihm eine Wohnung zur Verfügung steht und seine Eltern sowie seine Freundin leben. Die sozialen Kontakte, namentlich auch der persönliche Verkehr mit den Kindern, die sich gemeinsam mit ihrer Mutter bis zur Klageeinleitung im Oktober 1999 in Deutschland aufhielten, fanden in Deutschland statt. Wenn das Kantonsgericht gefolgert hat, ausser der zeitweisen Präsenz des Beklagten am Arbeitsplatz würden keine erkennbaren weiteren Umstände bestehen, welche dafür sprechen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in St. Gallen haben könnte, und vielmehr alles darauf hinweise, dass Interessen und Bindungen des Beklagten in Deutschland lokalisiert waren und blieben, ist dies nicht zu beanstanden, zumal die Arbeitssituation einer Person für die Wohnsitzbegründung nicht als einzig massgebendes Indiz zu betrachten ist. Insofern stellt das vorinstanzliche Ergebnis, der Wohnsitz des Beklagten befinde sich im Zeitpunkt der Klageeinleitung nicht in der Schweiz und es fehle somit an der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte, weder eine Verletzung von Art. 20 IPRG noch Art. 59 lit. a IPRG dar.
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5.- Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer) vom 14. Juni 2000 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2000
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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