BGer U 44/2000 | |||
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BGer U 44/2000 vom 19.10.2000 | |
«AZA 0»
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U 44/00 Ws
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Hadorn
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Urteil vom 19. Oktober 2000
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in Sachen
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H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst X.________,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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Mit Verfügung vom 7. Februar 1996 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1972 geborenen H.________ eine vom 1. Oktober 1995 bis 30. September 1997 befristete, auf einem versicherten Verdienst von Fr. 6535.- im Jahr berechnete Invalidenrente von 10% zu.
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Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 1996 setzte die SUVA den Invaliditätsgrad auf 15% fest.
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Die dagegen geführte, auf eine Erhöhung des versicherten Verdienstes gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember 1999 ab.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm auf Grund eines versicherten Verdienstes von Fr. 50'749.- im Jahr eine Rente von monatlich Fr. 507.50 zuzusprechen.
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Die SUVA verweist auf den kantonalen Entscheid, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe des versicherten Verdienstes. Die zu dessen Berechnung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 22 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 und 3 UVV) sind im kantonalen Entscheid richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- Der Beschwerdeführer kehrte im Juni 1994 von einem mehrmonatigen Sprachaufenthalt aus den USA zurück und meldete sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Vom 15. Juni bis 14. August 1994 erhielt er entsprechende Taggelder ausgerichtet. Am 15. August konnte er bei der Firma P.________ AG, D.________, eine bis 30. September 1994 befristete Stelle antreten. Den dabei erzielten Lohn deklarierte er gegenüber der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienst. Am 7. September 1994 erlitt er einen Unfall. Die SUVA bestimmte hierauf als versicherten Verdienst den bei der P.________ AG für die erwähnte kurze Beschäftigungsdauer insgesamt vereinbarten Lohn (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV). Dabei ging die Anstalt davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der befristeten Anstellung den nicht bestandenen Teil der KV-Prüfung nachgeholt hätte und daher nicht mehr erwerbstätig gewesen wäre. Der Versicherte wendet dagegen ein, nach Beendigung dieser Tätigkeit entweder eine Vollzeitstelle gefunden oder jedenfalls Einkünfte in der Höhe der Arbeitslosenentschädigung erzielt zu haben. Die Ausbildung hätte er berufsbegleitend nachgeholt. Hiezu legt er Nachweisformulare über persönliche Arbeitsbemühungen sowie Bescheinigungen über besuchte Abendkurse ins Recht. Daher sei sein versicherter Verdienst in der Weise zu ermitteln, dass der bei der P.________ AG erzielte Lohn nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf ein Jahr aufgerechnet werde.
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3.- a) Auf Grund der neu eingereichten Arbeitsbemühungen und der Kursbescheinigungen ist als wahrscheinlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Vollzeitstelle war und die nicht bestandenen Teile der KV-Abschlussprüfung berufsbegleitend nachholen wollte. Falls er nach Beendigung des kurzen Einsatzes bei der P.________ AG keine Stelle gefunden hätte, wären ihm weiterhin Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt worden. Seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug hatte gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich betreffend die Monate Juni bis August 1994 am 29. Juni 1994 begonnen und dauerte noch bis zum 28. Juni 1996. Der maximale Anspruch auf 250 Taggelder war bei weitem nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer hätte somit mindestens Arbeitslosenentschädigung beziehen können, weshalb es nicht angeht, als versicherten Verdienst einzig den Lohn der kurzen Beschäftigung bei der P.________ AG heranzuziehen. Grundlage der Bemessung des Versicherten verdienstes für die Rente des Beschwerdeführers ist vielmehr der nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf ein Jahr umgerechnete Lohn.
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b) Unter dem Titel "Massgebender Lohn für Renten in
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Sonderfällen" bestimmt Art. 24 Abs. 1 UVV (in der bis Ende September 1996 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) Folgendes: Hat der Versicherte vor dem Unfall wegen (u.a.) Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn bezogen, wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte. Ob dieser vorliegend dem bei der P.________ AG vereinbarten Ansatz entspricht, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt wird, steht dabei nicht fest. In den Akten fehlen Anhaltspunkte, dass der Versicherte ohne den Unfall auch über den 30. September 1994 hinaus bei dieser Firma beschäftigt worden wäre. Die SUVA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird daher zu bestimmen haben, welchen Lohn der Beschwerdeführer mit seinem nur teilweise bestandenen KV-Abschluss hätte verdienen können, und hernach die diesem zustehende Rente auf Grund des dabei ermittelten versicherten Verdienstes neu berechnen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialver-
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sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember
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1999 und der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 1996
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aufgehoben werden, und es wird die Sache an die SUVA
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zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
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verfahre.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
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Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversi-
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cherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt
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für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. Oktober 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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