BGer 6S.415/2000 | |||
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BGer 6S.415/2000 vom 23.10.2000 | |
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6S.415/2000/hev
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KASSATIONSHOF
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23. Oktober 2000
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(nach Sitzung vom 8. September 2000)
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Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Monn.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Anton Arnold, Bahnhofstrasse 9, Brig,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Oberwallis,
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betreffend
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fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB), hat sich ergeben:
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A.- Am 22. November 1995 ereignete sich bei der Verbauung des Wildbaches "Bruchji" oberhalb Blatten, Gemeinde Naters, ein Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang.
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In der Folge wurde gegen verschiedene Personen eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung geführt.
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Das Kantonsgericht Wallis sprach am 30. März 2000 unter anderem X.________ im Berufungsverfahren der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--.
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B.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zwecks Freispruch an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Vorinstanz hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.
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Die Staatsanwaltschaft für das Oberwallis beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 2 S. 5 - 7, Ziff. 4 - 7 S. 11 - 17):
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aa) Die Verbauung des Wildbaches Bruchji war während einiger Jahre als Folge von Unwettern beschädigt worden, weshalb die Steinpflasterung erneuert werden musste. Diese Erneuerung erfolgte gleichzeitig mit dem Bau einer Sperre oberhalb der Strasse Blatten-Rischinen.
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Bauherren waren der Staat Wallis und die Gemeinde Naters. Die Oberbauleitung hatte die kantonale Dienststelle für Strassen und Flussbau inne; sie wurde vertreten durch Ingenieur A.________. Die Projektierung und die örtliche Bauleitung oblagen dem Ingenieurbüro Y.________ AG; der Beschwerdeführer ist bei diesem Büro als Bauingenieur angestellt; er hatte innerhalb des Büros die Verantwortung für das oben genannte Projekt und war örtlicher Bauleiter. Die Bauunternehmung Z.________ AG war für die Verbauungsarbeiten zuständig; ihr Inhaber und Geschäftsführer ist B.________; in erster Linie war er es, der für die Sicherheitsmassnahmen zum Schutze aller auf der Baustelle tätigen Arbeiter zuständig war.
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Mit der Zulieferung des Pumpbetons betraut war die Firma W.________ AG; deren Transportchef und Verantwortlicher für Pumpbetonanlagen ist C.________.
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Im Bereich der Baustelle zwischen den Profilen 6 und 7 überquert eine Stromleitung mit einer Spannung von 16'000 Volt fast rechtwinklig das Bruchji. In den Plänen, die vom Büro Y.________ AG erstellt und vom Beschwerdeführer geprüft worden sind, ist die Stromleitung eingezeichnet.
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Zunächst war vorgesehen, den erforderlichen Beton auf Pneuladern durch das Bachbett in die Höhe zu transportieren. Als Frost eintrat, musste davon jedoch abgesehen werden. In Absprache mit der Oberbauleitung erfolgte das Ausfüllen der Hohlräume zwischen den Steinen im Bachbett nun mittels Pumpbeton. In einer ersten Phase wurde am 15. November 1995 der Abschnitt zwischen den Profilen 3 und 5 mittels Pumpbeton verfestigt. Zwei Tage zuvor, am 13. November 1995, hatten sich der Transportchef und Verantwortliche für Pumpbetonanlagen der Betonlieferfirma, C.________, und der Polier der Bauunternehmung, D.________, auf der Baustelle zu einer Ortsschau getroffen, um an Ort und Stelle den Standplatz der Pumpbetonmaschine abzuklären. Dabei stellten sie die oben erwähnte Stromleitung fest. C.________ erblickte darin keine Gefahr, da sich der Standplatz der Pumpbetonstation nicht im näheren Bereich der Stromleitung befand.
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Am 22. November 1995 wurde die zweite Etappe im Bereich der Profile 5 bis 7 betoniert. Der Beton wurde dabei nicht mehr von der gleichen Stelle aus wie am 15. November 1995 ins Bachbett gepumpt. Man hatte am Morgen des 22. November 1995 auf der Baustelle festgestellt, dass man den Pumpcamion mehrere Meter nach unten fahren musste, was C.________, der auch nicht vor Ort war, nicht mitgeteilt wurde. Zudem wurde ein zusätzlicher Gummischlauch montiert, wodurch der Verteilerarm der Pumpbetonstation verlängert wurde. Zunächst betonierte man oberhalb der Stromleitung, später geschah dies direkt darunter und alsdann einige Meter unterhalb der Stromleitung.
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Während der Arbeiten stand der Maschinist E.________ mit der Fernbedienung etwa zehn Meter neben der Pumpstation auf dem Damm. Von seinem Standpunkt aus war die Sicht auf die Freileitung sehr schlecht und eine genaue Abschätzung der Distanz zwischen der Freileitung und dem Verteilermast der Pumpstation nicht möglich.
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F.________ arbeitete im Bachbett am Verteilrohr und hatte zudem darauf zu achten, wie weit sich der Verteilermast der Stromleitung näherte. Sobald der Verteilermast näher als fünf Meter an die Leitung reichte, sollte F.________ dem Maschinisten ein Zeichen geben. Anschliessend war F.________ für die Verteilung des Betons im Bachbett zuständig. Weitere Sicherheitsmassnahmen waren nicht getroffen worden.
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Gegen 08.35 Uhr, als die Arbeit fast abgeschlossen war, geriet der Verteilermast zu nahe an die Stromleitung. Ein Lichtbogen leitete den Strom von der Leitung auf den Verteilermast. Dadurch erhielt F.________, der sich am Ende des Gummischlauches im Bachbett befand, einen Stromstoss. Er verstarb noch auf der Unfallstelle.
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bb) Am selben Tag hatte kurz vor dem Unfall eine Baustellensitzung stattgefunden, an der unter anderem der Geschäftsführer der Bauunternehmung, B.________, und der Beschwerdeführer teilnahmen. In deren Verlauf hatte man sich auch zur späteren Unfallstelle begeben.
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Zu diesem Zeitpunkt wurde ungefähr 15 Meter oberhalb der Freileitung betoniert, und die Sicherheitsabstände zur Freileitung waren noch eingehalten. B.________ stellte fest, dass der Beton nicht - wie am Tag zuvor mit seinem Polier und A.________ von der Oberbauleitung besprochen - über ins Bachbett zu verlegende Rohre hochgepumpt, sondern wie üblich gepumpt und verteilt wurde. Die Arbeiter wurden jedoch nicht aufgefordert, so vorzugehen, wie dies am Tag zuvor, um einen Kontakt mit der Freileitung zu verunmöglichen, abgesprochen gewesen war.
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B.________ intervenierte zwar bei seinem Polier, liess sich jedoch beschwichtigen und weiterarbeiten, nachdem ihm der Polier gesagt hatte, dass ein Betonieren von "oben her" auch möglich sei. Zusätzliche oder andere, der neuen Arbeitsweise angepasste Sicherheitsmassnahmen - Abstellen des Stroms, Erstellen von Schutzgerüsten, Beizug eines zusätzlichen Einweisers/Wächters - wurden von B.________ oder vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht veranlasst. Zehn Minuten später, nachdem die Teilnehmer der Sitzung gegangen waren, ereignete sich der tödliche Unfall.
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b) Das Bundesgericht ist an diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich dagegen richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
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Der Beschwerdeführer behauptet, zum Zeitpunkt der Baustellenbesichtigung am 22. November 1995 hätten die Betonierarbeiten mehr als 30 Meter oberhalb der Freileitung stattgefunden (Beschwerde S. 3 oben). Damit ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz geht von ungefähr 15 Metern aus (angefochtener Entscheid S. 7).
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2.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 117 StGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 StGB unrichtig angewendet (Beschwerde S. 3 III).
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Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB) und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (vgl. BGE 126 IV 13 S. 16 f. mit Hinweisen).
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Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtsverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen vorhersehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Diese ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (vgl. BGE 126 IV 13 S. 17 mit Hinweisen).
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Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahrlässige Tötung kann auch durch Unterlassen verübt werden.
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Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn die Herbeiführung des Erfolges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, der Beschuldigte infolge seiner besonderen Rechtsstellung (der so genannten Garantenstellung) zur Abwendung des Erfolges verpflichtet war und er durch die unterlassene Handlung den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (vgl. BGE 120 IV 98 S. 106; 118 IV 309 S. 313 f.; je mit Hinweisen). Grundbedingung für die Vermeidbarkeit ist auch beim Unterlassungsdelikt die Vorhersehbarkeit des Erfolges.
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b) Die Vorinstanz führt zunächst aus, dass die für die Unfallverhütung auf dem Bauplatz verantwortlichen Personen die Sicherheitsvorschriften, deren Einhaltung ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre, verletzt haben. F.________ wäre nicht tödlich verunglückt, wenn der Strom abgestellt gewesen wäre. Höchstwahrscheinlich wäre er auch nicht tot, wenn der Beton - wie ursprünglich vorgesehen - durch im Bachbett verlegte Rohre hochgepumpt worden wäre oder wenn ein zusätzlicher Arbeiter als Wächter oder Einweiser geamtet hätte oder ein Schutzgerüst erstellt worden wäre (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 5/6 S. 11/12).
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In diesen Punkten bemängelt der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht. Zu prüfen ist nur, inwieweit der Unfall ihm zur Last gelegt werden kann. Er macht geltend, er habe keine Garantenstellung innegehabt (Beschwerde Ziff. 2 S. 5 - 7; s. nachstehend lit. c) und den eingetretenen Erfolg nicht vorhersehen können (Beschwerde Ziff. 3 S. 7 - 9; s. nachstehend lit. d).
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c) Eine Baustelle stellt unbestrittenermassen eine Gefahrenquelle dar, und die Verantwortlichen für die Baustelle trifft deshalb eine Überwachungs- und Sicherungspflicht. Sie sind als Garanten dafür verantwortlich, dass zur Abwehr von Gefahren für die Arbeiter die zumutbaren Vorsichts-, Schutz- und Überwachungsmassnahmen vorgekehrt werden (vgl. auch angefochtenen Entscheid S. 9 f. mit Hinweisen auf das Arbeitsgesetz und das Unfallversicherungsgesetz).
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Nicht ganz klar ist, wer im vorliegenden Fall in welchem Umfang verantwortlich für die Baustelle war.
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Die Vorinstanz stellt fest, in erster Linie sei es der Geschäftsführer der Bauunternehmung Z.________ AG, B.________, gewesen, der für die Sicherheitsmassnahmen zum Schutze aller auf der Baustelle tätigen Arbeiter zuständig war (angefochtener Entscheid S. 14 unten).
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Andererseits gehört gemäss der SIA-Norm 103 zu den Pflichten der Oberbauleitung - im vorliegenden Fall also der staatlichen Dienststelle für Strassen und Flussbau - das "Überwachen der für die Sicherheit ... angeordneten Kontrollen und Massnahmen", und zu den Pflichten des örtlichen Bauleiters - also des Beschwerdeführers - gehört das "Veranlassen von und Mitwirken bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen während der Bauausführung" (KA act. 169; angefochtener Entscheid S. 13).
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Jedenfalls dürfte die Feststellung der Vorinstanz zutreffen, wonach der Beschwerdeführer "eine Mitverantwortung" für die Sicherheit der am Bauwerk Beteiligten trug (vgl. angefochtener Entscheid S. 13/14).
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Soweit er diese Schlussfolgerung bemängelt, muss sich das Bundesgericht nicht weiter damit befassen, da der angefochtene Entscheid aus den nachstehenden Gründen Bundesrecht verletzt.
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d) Wie oben in E. 2a gesagt, ist eine Voraussetzung für die Verübung eines fahrlässigen Unterlassungsdeliktes die Möglichkeit, die unterlassene Handlung vorzunehmen, was bedingt, dass der Täter den später eingetretenen Erfolg vorhergesehen hat.
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aa) Dazu führt die Vorinstanz aus, in den Plänen, die vom Beschwerdeführer geprüft worden seien, sei die in Frage stehende Freileitung eingezeichnet gewesen.
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Der Beschwerdeführer habe deshalb von Anfang an um das Bestehen der gefährlichen Leitung im Bereich "Bruchji" gewusst. Auch sei ihm bekannt gewesen, dass in unmittelbarer Nähe der Stromleitung betoniert werden musste.
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Aufgrund der ihm zustehenden Aufgaben habe er sich keinesfalls nur auf die Oberbauleitung verlassen und annehmen können, dass auch das Sicherheitsdispositiv bezüglich der Stromleitung ins Auge gefasst worden sei. Vielmehr hätte er dem Sicherheitsdispositiv nachfragen und es auch während der Bauausführung kontrollieren oder spätestens bei der Baustellensitzung am Unfalltag das Versäumte nachholen und intervenieren müssen. Spätestens bei dieser Sitzung hätte er nach dem Sicherheitsdispositiv fragen und dabei unschwer feststellen können, dass entgegen den Abmachungen mit der Oberbauleitung die Art und Weise der Betoneinbringung abgeändert worden ist.
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Die neue Arbeitsweise hätte besprochen und die Arbeit allenfalls unterbrochen werden müssen, um die geeigneten Sicherheitsmassnahmen zu veranlassen (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 7a S. 12 - 14).
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bb) Diese Ausführungen werden den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht und vermögen nicht zu überzeugen.
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Es trifft zu, dass in den Plänen, die vom Beschwerdeführer geprüft worden sind, die Freileitung eingezeichnet war und er deshalb um deren Bestehen wusste.
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Gemäss der ursprünglichen Projektierung war jedoch vorgesehen, den erforderlichen Beton auf Pneuladern in die Höhe zu transportieren. Hätte man gemäss diesem Projekt vorgehen können, wäre bei der Stromleitung von vornherein kein Problem entstanden. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer von allem Anfang an auf die Freileitung hätte aufmerksam machen müssen.
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Nun trat jedoch Frost ein. Ohne den für das Projekt verantwortlichen Beschwerdeführer darüber in Kenntnis zu setzen, wurde mit der Oberbauleitung abgesprochen, in Abänderung des ursprünglichen Projekts werde Pumpbeton verwendet. Am 13. November 1995 trafen sich der Transportchef und Verantwortliche für Pumpbetonanlagen der Betonlieferfirma, C.________, und der Polier der Bauunternehmung, D.________, auf der Baustelle, um den Standplatz der Pumpbetonmaschine abzuklären. Die beiden erblickten in der Stromleitung wegen deren Entfernung zur Pumpbetonstation keine Gefahr.
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Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer von dieser Änderung des Projektes erfahren hat. Die Vorinstanz wirft ihm einfach vor, aufgrund der ihm zustehenden Aufgaben habe er sich nicht auf die Oberbauleitung verlassen und annehmen können, dass auch das Sicherheitsdispositiv bezüglich der Stromleitung ins Auge gefasst worden sei.
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Dieser Vorwurf ist von vornherein unbegründet.
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Selbst wenn der Beschwerdeführer von der Änderung des Projektes erfahren und trotzdem nicht davor gewarnt hat, dass weiter unten bei der Stromleitung ein Problem entstehen werde, ist diese Unterlassung für den eingetretenen Erfolg nicht kausal. Der Vertreter der Oberbauleitung, A.________, der Geschäftsführer der Bauunternehmung, B.________, und der Polier der Bauunternehmung, D.________, handelten nämlich richtig, als sie am 21. November 1995 beschlossen, der Beton müsse über ins Bachbett zu verlegende Rohre hochgepumpt werden, um einen Kontakt mit der Freileitung zu verunmöglichen. Ihnen war die Gefahr also vollauf bewusst, und insoweit kann dem Beschwerdeführer von vornherein nicht zur Last gelegt werden, er habe sich zu Unrecht auf die übrigen Verantwortlichen und insbesondere auf die Oberbauleitung verlassen.
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In der Folge kam es denn auch zum Unfall, weil sich die vor Ort Tätigen, nämlich der Maschinist E.________ und der Polier D.________, nicht an die Weisungen hielten, den Beton "wie üblich" pumpten und keine für diese Vorgehensweise hinreichenden Sicherheitsmassnahmen trafen.
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Die beiden wurden wegen fahrlässiger Tötung verurteilt (angefochtener Entscheid S. 2 lit. D) und haben diesen Entscheid akzeptiert (vgl. angefochtener Entscheid S. 3 lit. E).
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Kurz vor dem Unfall befanden sich nun aber der Geschäftsführer der Bauunternehmung, B.________, und der Beschwerdeführer auf der Baustelle. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, spätestens in diesem Moment hätte er nach dem Sicherheitsdispositiv fragen und intervenieren müssen.
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Zur Prüfung der Frage, ob diese Auffassung der Vorinstanz richtig ist, ist zunächst festzuhalten, dass sie selber ausgeführt hat, in erster Linie sei es B.________ gewesen, der für die Sicherheitsmassnahmen zum Schutze aller auf der Baustelle tätigen Arbeiter zuständig war (angefochtener Entscheid S. 14 unten). In Bezug auf B.________, der im Gegensatz zum Beschwerdeführer an der Besprechung am Vortag dabei war, führt sie denn auch aus, dieser habe das weisungswidrige Verhalten des Maschinisten und des Poliers bemerkt und deshalb beim Polier interveniert, sich jedoch ohne weiteres beschwichtigen lassen, als dieser ihm sagte, dass ein Betonieren von "oben her" auch möglich sei. Dass sich B.________ ohne weiteres beschwichtigen liess, obwohl er das weisungswidrige Vorgehen der vor Ort Tätigen erkannte, und zudem keine zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen anordnete, war sorgfaltswidrig, und er ist denn auch wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen worden (vgl.
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angefochtener Entscheid S. 14 - 16), welchen Schuldspruch er vor Bundesgericht nicht mehr angefochten hat.
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Demgegenüber bemerkte der Beschwerdeführer, der am Vortag bei der Besprechung nicht dabei war, das mangelhafte und weisungswidrige Vorgehen des Maschinisten und des Poliers nicht, denn die Vorinstanz wirft ihm für diese Phase des Geschehens nur vor, dass er nach dem Sicherheitsdispositiv hätte fragen, dabei das mangelhafte und weisungswidrige Vorgehen des Maschinisten und des Poliers erkennen und deshalb intervenieren müssen.
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Aus welchem Grund der Beschwerdeführer in dieser Phase des Geschehens nach dem Sicherheitsdispositiv hätte fragen müssen, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch die Vorinstanz geht davon aus, zum Zeitpunkt der Baustellensitzung sei 15 Meter oberhalb der Stromleitung betoniert worden und seien "die Sicherheitsabstände noch eingehalten" gewesen (angefochtener Entscheid S. 14 oben); auf den ersten Blick war für jemanden, der am Vortag nicht dabei war, also alles in Ordnung. Dazu kommt, dass über die Frage, wie beim Betonieren vorgegangen werden soll, immer nur die Verantwortlichen der Oberbauleitung, der Bauunternehmung oder der Betonlieferfirma entschieden, ohne dass der Beschwerdeführer irgendwann zu den Besprechungen beigezogen oder darüber informiert worden wäre; auch dies spricht dagegen, dass er sich ausgerechnet an der Baustellensitzung, als für ihn alles in Ordnung zu sein schien, nach dem Sicherheitsdispositiv hätte erkundigen müssen. Und schliesslich war in erster Linie B.________ für die Sicherheit der Arbeiter zuständig; dieser hat denn auch an der Baustellensitzung interveniert, wenn auch nicht mit dem nötigen Nachdruck. Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen anlässlich einer kurzen Baustellensitzung nicht nach dem Sicherheitsdispositiv fragte, stellt dies offensichtlich keine strafrechtlich relevante Fehlleistung dar.
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Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Auffassung denn auch nur aus, während der Baustellensitzung wäre es seine Pflicht gewesen zu intervenieren, "ereignete sich der tödliche Unfall doch nur knapp 10 Minuten, nachdem die 'Bauleitung' den späteren Unfallort verlassen hatte" (angefochtener Entscheid S. 14 oben); aus dem Umstand, dass sich nur wenige Minuten später der Unfall ereignete, lässt sich jedoch nichts zu Lasten des Beschwerdeführers herleiten.
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Da nicht zu sehen ist, inwieweit der Beschwerdeführer den späteren Unfall hätte vorhersehen können, erweist sich der angefochtene Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung als bundesrechtswidrig. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zum Freispruch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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3.- Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben, und ist der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 30. März 2000 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft für das Oberwallis und dem Kantonsgericht (Strafgerichtshof I) des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
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--------- Lausanne, 23. Oktober 2000
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Im Namen des Kassationshofes
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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