BGer I 346/1999 | |||
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BGer I 346/1999 vom 02.11.2000 | |
[AZA 7]
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I 346/99 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Hostettler
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Urteil vom 2. November 2000
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in Sachen
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P._______, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch die
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Beratungsstelle X._______,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Der 1971 geborene P._______, von Beruf Maurer, erlitt am 4. März 1996 einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aufkam.
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Im März 1998 meldete sich P._______ wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch auf Umschulung (Verfügung vom 4. Januar 1999) und auf Zusprechung einer Invalidenrente (Verfügung vom 5. Januar 1999).
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B.- Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde, mit welcher P._______ die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente, eventualiter eine Umschulung beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. April 1999 ab.
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C.- P._______ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte vom 31. August 1999 und vom 19. September 2000 einreichen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition hat u.a. zur Konsequenz, dass auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1; ferner BGE 109 Ib 248 Erw. 3b, 102 Ib 127 Erw. 2a). Das Vorlegen von neuen Beweismitteln nach Ablauf der Beschwerdefrist ist hingegen nicht zulässig, es sei denn, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c).
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Im vorliegenden Fall hat das Eidgenössische Versicherungsgericht keinen zweiten Schriftenwechsel nach Art. 110 Abs. 4 OG angeordnet - und der Beschwerdeführer hat auch keinen solchen beantragt -, weshalb die nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels eingereichten Berichte nicht berücksichtigt werden können.
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2.- a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der bestehenden Rückensymptomatik seinen früheren Beruf als Maurer nicht mehr ausüben kann. In eingehender und überzeugender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Berichte des Dr. med. R._______, Rehaklinik Y._______, vom 21. September 1998, der Dres. M._______ und C._______, Orthopädische Klinik Z._______, vom 3. September 1998 sowie des Dr. med. A._______ vom 8. April 1998, ist die Vorinstanz hingegen zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, rückenschonende und wechselbelastende Tätigkeit ganztags zu 100 % arbeitsfähig ist. Daran vermögen die - grösstenteils bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten und von dieser beurteilten - Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere entbehrt die Behauptung jeglicher Grundlage, der Fall sei medizinisch ungenügend abgeklärt worden. Nachdem der Beschwerdeführer von ausgewiesenen Spezialisten auf dem Gebiet der Orthopädie untersucht wurde, erübrigt sich aus orthopädischer Sicht jede weitere Abklärung. Was die psychische Seite anbelangt, so wird in den medizinischen Beurteilungen - wie die Vorinstanz schon zutreffend dargelegt hat - keine psychogene Störung mit Krankheitswert oder auch nur der Verdacht auf eine solche erwähnt. Insbesondere findet sich kein Hinweis auf eine (sub)depressive Verstimmung. Auf eine psychiatrische Begutachtung kann somit ebenfalls verzichtet werden.
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b) Was den im angefochtenen Entscheid durchgeführten Einkommensvergleich anbelangt, bringt der Beschwerdeführer dagegen nichts vor. Der von der Vorinstanz angenommene Invaliditätsgrad geht im Ergebnis in Ordnung, selbst wenn richtigerweise bei beiden Vergleichseinkommen die Nominallohnentwicklung bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung berücksichtigt worden wäre.
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3.- Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Umschulung. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers erreicht die von der Rechtsprechung vorausgesetzten 20 % bei weitem nicht, weshalb schon unter diesem Gesichtspunkt - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - der Anspruch auf Umschulung zu verneinen ist.
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4.- Zusammenfassend sind die vom kantonalen Gericht bestätigten Verwaltungsverfügungen vom 4. und 5. Januar 1999, wonach der Beschwerdeführer weder Anspruch auf Zusprechung einer Invalidenrente noch auf Umschulung hat, nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 2. November 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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