BGer 1P.591/2000 | |||
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BGer 1P.591/2000 vom 03.11.2000 | |
[AZA 0/2]
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1P.591/2000/bmt
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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3. November 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Widmer.
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In Sachen
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A.________, B.________, C.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Ulrich Glättli, Martin Disteli-Strasse 9, Postfach 768, Olten,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
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betreffend
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Art. 9 und 29 Abs. 1 BV
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(Verzicht auf Anklageerhebung), hat sich ergeben:
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A.- Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn leitete am 11. Mai 1999 ein Ermittlungsverfahren gegen A.________ und B.________ ein, weil sie im Rahmen eines gegen D.________ seit Oktober 1992 geführten Strafverfahrens betreffend Veruntreuung und Betrug ebenfalls verdächtig erschienen.
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Der zuständige Untersuchungsrichter dehnte das Ermittlungsverfahren am 1. Dezember 1999 auf weitere Personen aus. Am 26. Januar 2000 eröffnete er gegen insgesamt neun Personen, darunter A.________, B.________ und C.________, eine Voruntersuchung; am 6. März 2000 wurden sechs weitere Personen darin einbezogen. Mit zwei Schlussverfügungen vom 22. Mai 2000, in denen insgesamt vierzehn Personen angeschuldigt sind, überwies der Untersuchungsrichter die Akten dem Amtsgericht Olten-Gösgen zur Beurteilung.
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A.________, B.________ und C.________ werden demnach der mehrfachen Falschbeurkundung verdächtigt.
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Am 19. Juni 2000 stellten die drei erwähnten Angeschuldigten beim Staatsanwalt des Kantons Solothurn den Antrag, er möge im Strafverfahren gegen D.________ und Mitbeteiligte Anklage erheben. Gleichzeitig ersuchten sie den Präsidenten der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn gestützt auf § 72 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 (GO/SO) um seine Zustimmung. Am 26. Juni 2000 teilte der Staatsanwalt den Gesuchstellern mit, eine Anklageerhebung vor Amtsgericht erweise sich unter den konkreten Umständen nicht als erforderlich. Mit Schreiben vom 29. Juni 2000 erklärten die Gesuchsteller dem Staatsanwalt, die entsprechende Entscheidkompetenz liege vorliegend allein bei der Anklagekammer, weshalb sie an ihrem Antrag festhielten.
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Der Staatsanwalt antwortete darauf am 30. Juni 2000, die Zustimmung der Anklagekammer sei lediglich für den Fall vorgesehen, dass sich der Staatsanwalt aufgrund des Antrags des Beschuldigten zur Anklageerhebung bereit erkläre.
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Der Präsident der Anklagekammer stimmte am 24. Juli 2000 nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten dem Antrag auf Anklageerhebung zu und vertrat dabei die Auffassung, der Staatsanwalt müsse nun entsprechend tätig werden. Am 18. August 2000 teilte der Staatsanwalt den Gesuchstellern und den interessierten Behörden mit, er werde keine Anklage erheben, da eine solche nach § 72 Abs. 2 lit. b GO/SO das Einverständnis der Staatsanwaltschaft voraussetze. Am 24. August 2000 erhoben die Gesuchsteller beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Aufsichtsbeschwerde gegen den Staatsanwalt.
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B.- A.________, B.________ und C.________ haben den Entscheid des Staatsanwalts vom 18. August 2000 mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV); weiter ersuchen sie um Feststellung, dass der Staatsanwalt gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen habe, und um Anweisung an denselben, innert angemessener Frist Anklage zu erheben. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des Aufsichtsentscheids zu sistieren.
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Der Staatsanwalt wendet sich in seiner Stellungnahme gegen eine Sistierung des Verfahrens und beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 126 I 81 E. 1; 125 I 412 E. 1a mit Hinweisen).
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b) Angefochten ist das Schreiben des Staatsanwalts vom 18. August 2000, in dem dieser erklärt, in der Strafsache betreffend die Beschwerdeführer keine Anklage zu erheben.
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Die Beschwerdeführer werfen dem Staatsanwalt eine willkürliche Auslegung von § 72 Abs. 2 lit. b GO/SO vor und machen geltend, aufgrund der Zustimmung der Anklagekammer hätten sie ein Recht darauf, dass er im Verfahren vor Amtsgericht die Anklage vertrete.
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Gegen den Verzicht des Staatsanwalts, Anklage gegen einen Beschuldigten zu erheben, steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Das erwähnte Schreiben des Staatsanwalts ist daher als kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG zu betrachten.
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Ebenfalls erfüllt ist das Erfordernis der absoluten Subsidiarität (Art. 84 Abs. 2 OG): Da vorliegend allein die Auslegung einer kantonalen Prozessnorm in Frage steht, kann der Entscheid auf Bundesebene nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.
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c) Nach Art. 87 Abs. 1 und 2 OG in der seit dem
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1. März 2000 geltenden Fassung (AS 2000 417) ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht eine Frage der Zuständigkeit oder des Ausstands betreffen, zulässig, wenn diese Entscheide einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
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Ist die staatsrechtliche Beschwerde unter diesen Voraussetzungen nicht gegeben oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so können die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 87 Abs. 3 OG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden.
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aa) Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gelten jene Entscheide, die ein Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand haben (BGE 123 I 325 E. 3b; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; 120 III 143 E. 1a; 117 Ia 251 E. 1a). Der Staatsanwalt hält im angefochtenen Entscheid fest, dass er in der fraglichen Strafsache keine Anklage erheben werde. Das Strafverfahren nimmt demnach - jedenfalls vor Amtsgericht - ohne die beantragte Anklageerhebung seinen Fortgang. Der Entscheid des Staatsanwalts stellt daher einen Zwischenentscheid dar. Zu prüfen bleibt, ob er für die Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann.
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bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt.
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Es genügt, wenn er in einem allfälligen anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht beseitigt werden kann (BGE 126 I 97 E. 1b S. 100 f.; 123 I 325 E. 3c S. 328; 122 I 39 E. 1a/bb S. 42; 118 II 369 E. 1; 117 Ia 251 E. 1b). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Die Frage, ob die Beschwerdeführer gestützt auf § 72 Abs. 2 lit. b GO/SO ein Recht darauf haben, dass der Staatsanwalt Anklage gegen sie erhebt, wenn die entsprechende Zustimmung seitens der Anklagekammer bereits vorliegt, könnte auch noch im Anschluss an einen für sie allenfalls nachteilig lautenden Endentscheid aufgeworfen werden. Den Beschwerdeführern würde daraus im Ergebnis kein rechtlicher Nachteil erwachsen. Wenn das Strafverfahren weitergeführt wird, ohne dass der Staatsanwalt die Anklage vertritt, so wird der Beurteilung der Schuldfrage durch das Amtsgericht in keiner Weise vorgegriffen, und den Beschwerdeführern bleiben sämtliche Verteidigungsrechte gewahrt (vgl. BGE 115 Ia 311 E. 2c S. 315; 98 Ia 239 f.). Die Beschwerdeführer machen selbst nicht geltend, aus dem Verzicht auf die Anklageerhebung durch den Staatsanwalt entstünden ihnen Nachteile rechtlicher Natur, die später nicht mehr behoben werden könnten. Es bleibt ihnen unbenommen, die hier vorgebrachten Rügen zusammen mit einer allfälligen Beschwerde gegen den Endentscheid vorzubringen (Art. 87 Abs. 3OG).
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2.- Demnach kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Gesuch um Sistierung dieses Verfahrens bis zum Vorliegen des regierungsrätlichen Aufsichtsentscheids wird damit gegenstandslos. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 3. November 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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