BGer 6A.78/2000 | |||
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BGer 6A.78/2000 vom 03.11.2000 | |
[AZA 0/2]
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6A.78/2000/gnd
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KASSATIONSHOF
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3. November 2000
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Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
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Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
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Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Briw.
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In Sachen
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Z.________, zzt. Strafanstalt Pöschwies, Regensdorf, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni, Hermann Götz-Strasse 21, Zürich,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
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betreffend
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bedingte Entlassung (Art. 38 Ziff. 1 StGB)
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [4. Abteilung] vom 20. Juli 2000 [VB. 2000. 00179]), hat sich ergeben:
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A.- Z. reiste am 27. April 1997 mit gefälschten Papieren in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
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Er wurde im Kanton Schaffhausen wegen rechtswidriger Einreise mit 14 Tagen Gefängnis bedingt bestraft.
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Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 17. Dezember 1998 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung, begangen am 13./14. Februar 1998, zu 3 Jahren Zuchthaus (abzüglich von 303 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft); es verwies ihn für 10 Jahre unbedingt des Landes und ordnete den Vollzug der 14-tägigen Gefängnisstrafe an. Das Strafende fällt auf den 1. März 2001. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Asylgesuch am 10. November 1999 ab.
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B.- Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich entsprach am 23. Dezember 1999 einem Gesuch um bedingte Entlassung von Z. insoweit, als es unter Vorbehalt weiteren Wohlverhaltens die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach zwei Dritteln auf den 24. Februar 2000 gewährte, jedoch erst auf den Zeitpunkt, in welchem die gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne; es schob den Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung nicht auf und ersuchte die Kantonspolizei Zürich, die Landesverweisung zu vollstrecken.
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Z. rekurrierte gegen diese Verfügung persönlich und liess dann am 31. Januar 2000 durch seinen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch stellen und gleichzeitig Rekurs einlegen mit dem Antrag, ihn per
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24. Februar 2000 bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen und den Vollzug der Landesverweisung probeweise aufzuschieben.
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Das Amt für Justizvollzug lehnte eine Wiedererwägung ab. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies am 7. April 2000 den Rekurs ab.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 20. Juli 2000 eine Beschwerde von Z. ab.
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C.- Z. erhebt eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (wegen Verletzung von Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) aufzuheben und ihn unabhängig von der Vollziehbarkeit der Landesverweisung mit sofortiger Wirkung bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die in Anwendung von Bundesrecht ergangene Entscheidung der Vorinstanz ist als letztinstanzliche kantonale Verfügung des Strafvollzugs mit eidgenössischer Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGE 125 IV 113; 118 IV 221). Die Feststellung des Sachverhalts bindet das Bundesgericht, da eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG (vgl. BGE 124 II 409 E. 3a) liegt hier nicht vor.
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2.- Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
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Beim Prognoseentscheid sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Reifegrad und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse zu prüfen. Dabei ist insbesondere auch der Art der gefährdeten Rechtsgüter Rechnung zu tragen.
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Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGE 125 IV 113 E. 2a; 124 IV 193 E. 3). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussichten nur bei Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch ein (Art. 104 lit. a OG; BGE 119 IV 5 E. 2).
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Wenn der Beschwerdeführer ausführt, alle Vorinstanzen seien offensichtlich davon ausgegangen, dass mit Ausnahme der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung nichts gegen seine bedingte Entlassung spreche (Beschwerde S. 7), so sprechen eben diese zu erwartenden Lebensverhältnisse gegen eine bedingte Entlassung in der Schweiz. Die Vorinstanz verweist auf eine konstante Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers in das begangene Unrecht und ein Fehlen jeglicher relevanter Bindungen zur Schweiz. Er sei auf seiner Flucht aus dem Irak im April 1997 zufällig in die Schweiz gelangt, wo er insgesamt sechs Monate in Empfangs- und Flüchtlingsheimen gewohnt habe. Er habe Ende 1997 in Zürich Wohnung bezogen und sei bereits Mitte Februar 1998 nach Begehung der Anlasstat inhaftiert worden. Er verfüge weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch über Berufserfahrung. Es liege auf der Hand, dass er versucht sein könnte, seinen Lebensunterhalt mit illegalen Geschäften zu bestreiten (angefochtenes Urteil S. 4 f.). Es könne ihm für den Verbleib in der Schweiz keine günstige Prognose gestellt werden. Davon ausgehend könne die bedingte Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung verbunden werden (angefochtenes Urteil S. 6 mit Hinweis auf den nicht veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juni 1998 in Sachen O. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, E. 2b).
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Die bedingte Entlassung ist die vierte Stufe des Strafvollzugs und deshalb in der Regel anzuordnen. Davon darf nur aus guten Gründen abgewichen werden (BGE 124 IV 193 E. 3). Sie setzt eine im Rahmen der Gesamtwürdigung zu fällende "günstige Prognose" voraus. Diese steht im Spannungsfeld von Spezialprävention und Rechtsgüterschutz (BGE 124 IV 193 E. 4d).
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In casu spricht im Wesentlichen nur der allgemeine Grundsatz der stufengerechten Vorbereitung auf das Leben in der Freiheit für eine vorzeitige Entlassung (Resozialisierungsziel; Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
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Dagegen sprechen die zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz und ein Fehlen jeglicher relevanter Beziehungen zur Schweiz. Weiter darf in der Prognose wegen der mit der Anlasstat indizierten Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter und der konstanten Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers in das begangene Unrecht kein höheres Risiko eingegangen werden.
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Ferner besteht eine zehnjährige Landesverweisung; ein Aufschub war dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden. Gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB entscheidet die zuständige Behörde bei der bedingten Entlassung, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung bedingt aufgeschoben werden soll (vgl. BGE 122 IV 56). Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt, so wird die Verweisung an dem Tage wirksam, an dem die Freiheitsstrafe oder deren Rest verbüsst oder erlassen ist (Art. 55 Abs. 4 StGB). Aus dieser gesetzlichen Ordnung folgt die Zulässigkeit der Verknüpfung von bedingter Entlassung und Landesverweisung dergestalt, dass die bedingte Entlassung unter die Bedingung der unbedingten Landesverweisung gestellt werden darf. Die bedingte Entlassung ist definitionsgemäss eine Entlassung nur unter Bedingungen. Eine solche Bedingung kann aus der Ordnung von Art. 55 StGB folgen. Diese Rechtsfolge, die bedingte Entlassung unter der Bedingung der Landesverweisung zu gewähren, beschränkt die persönliche Freiheit weniger und ist daher für den Beschwerdeführer günstiger, als die Verweigerung der bedingten Entlassung mit den Folgen der vollständigen Strafverbüssung und des Wirksamwerdens der Landesverweisung am Tag des Strafendes.
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In der Verneinung einer günstigen Prognose bei einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz liegt zusammenfassend keine Ermessensüberschreitung. Weiter durfte eine bedingte Entlassung mit der unbedingten Landesverweisung verbunden und vom Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht werden. Die angefochtene Entscheidung verletzt auch diesbezüglich kein Bundesrecht.
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3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit verletzt sowie den massgeblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem sie die Strafvollzugsakten des Tatbeteiligten nicht beigezogen habe (Beschwerde S. 12 und S. 13 ff.).
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a) Er begründet eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes damit, dass jede Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interessen liegenden Zieles geeignet und notwendig sein müsse. Da er auch nach Verbüssung der Gesamtstrafe nicht ausgeschafft werden könne, stelle sich eine bedingte Entlassung als geeignetere Massnahme dar, weil bereits jetzt mit einer Schutzaufsicht und Weisungen das Ziel der Delinquenzverhütung besser angestrebt werden könne und ihm damit weit weniger Freiheitsbeschränkungen auferlegt würden (Beschwerde S. 12).
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Die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde nicht ausgeschafft werden können, ändert an der vorliegenden Beurteilung nichts. Im Prognoseentscheid werden die vom Beschwerdeführer unter dem Titel der Verhältnismässigkeit vorgebrachten Einwände geprüft (vgl. BGE 124 IV 193, insb. E. 4d/bb). Die Vorinstanz berücksichtigt diese Rechtsprechung (angefochtenes Urteil S. 7).
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b) Eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit begründet der Beschwerdeführer damit, dass der Tatbeteiligte bedingt entlassen worden sei.
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Die Prognose bezieht sich auf die konkreten Verhältnisse des Betroffenen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurde der Tatbeteiligte "ebenfalls wegen Vergewaltigung mit 2 1/2 Jahren Zuchthaus" und zehn Jahren Landesverweisung bestraft (Beschwerde S. 4). Bereits aus diesem ungleichen Strafmass ergibt sich eine Unterschiedlichkeit der beiden Fälle. Wäre der Tatbeteiligte indes zu Unrecht bedingt entlassen worden, so läge eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Daraus könnte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. angefochtenes Urteil S. 8). Die Legalität geht einer Gleichbehandlung im Unrecht vor (vgl. BGE 124 IV 44 E. 2c). Aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit ergeben sich für die vorliegende Beurteilung keine weitergehenden Kriterien (zu diesen Prinzipien BGE 123 I 1).
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Die Strafvollzugsakten des Tatbeteiligten mussten nicht beigezogen werden, weil sie für den Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht relevant waren.
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4.- Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erschien (Art. 152 OG). Entsprechend wird er kostenpflichtig.
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Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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_________
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Lausanne, 3. November 2000
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Im Namen des Kassationshofes
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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