BGer H 134/2000 | |||
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BGer H 134/2000 vom 03.11.2000 | |
[AZA 7]
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H 134/00 Gb
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Urteil vom 3. November 2000
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in Sachen
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M.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Mit vier Verfügungen vom 13. August 1999 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich H.________, S.________, M.________ und X.________ als ehemalige Verwaltungsräte der am 3. Juli 1998 in Konkurs gefallenen Firma I.________ AG zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 327'854. 90 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge unter solidarischer Haftbarkeit untereinander und mit N.________, früherer Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft.
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B.- Nachdem die vier Verwaltungsräte Einspruch eingelegt hatten, erhob die Ausgleichskasse des Kantons Zürich am 6. Oktober 1999 Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. In den Klageantworten vom 28. Februar 2000 stellten M.________ und X.________ das Gesuch um Streitverkündung an N.________ und C.________. Auf diese Begehren trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 9. März 2000 nicht ein.
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C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung sei seinem Antrag auf Streitverkündung an N.________ und C.________ stattzugeben.
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, kantonales Gericht, Bundesamt für Sozialversicherung und die Beigeladenen N.________, C.________, H.________ sowie S.________ verzichten auf eine Vernehmlassung. Der Beigeladene X.________ pflichtet den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei.
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Auf Anfrage des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hin teilte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 26. Juli 2000 mit, sie habe am 9. Mai 2000 gegen N.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Schadenersatzklage erhoben.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der Streitverkündung oder Beiladung gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; in ZAK 1987 S. 477 f. publizierte Erw. 1 von BGE 112 V 261).
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2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots oder des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat (BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen).
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3.- a) Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die Streitverkündung an N.________, ehemaliger Verwaltungsratspräsident der konkursiten Aktiengesellschaft, und an C.________, früherer interner Controller der konkursiten Aktiengesellschaft, mit der Begründung, er wolle allfällige Regressansprüche gegen die beiden Personen für einen späteren Zivilprozess vorbehalten. Mit der Nichtzulassung der Streitverkündung habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG). Diese ist auf das Begehren um Streitverkündung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 112 V 261) nicht eingetreten.
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b) Im nicht veröffentlichten Urteil vom 30. Juni 2000 in Sachen H. (H 327/98) hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht nochmals eingehend mit der Frage der Zulässigkeit der Streitverkündung im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG befasst und an seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 119 V 87 Erw. 5b, 112 V 261), wonach das zivilprozessuale Institut der Streitverkündung der Verwaltungsrechtspflege fremd sei, festgehalten. Unter anderem wies es in der Begründung darauf hin, dass der Regress unter Solidarhaftpflichtigen gegen von der Ausgleichskasse nicht erfasste Arbeitgeberorgane oder gegen Dritte keine bundessozialversicherungsrechtlichen Beziehungen beschlage und daher nicht in die sachliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte falle. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass im Verwaltungsprozess das Institut der Beiladung im Grunde genommen die Funktion der Streitverkündung übernehme (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.
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S. 183). Eine solche Beiladung stehe jedoch nicht im Belieben des Dritten oder einer Partei, sondern könne einzig auf Antrag einer Partei, des Beizuladenden oder von Amtes wegen von der Rechtsmittelbehörde mittels einer prozessleitenden Verfügung angeordnet werden (BGE 125 V 94 Erw. 8b; Gygi, a.a.O., S. 184; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.
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S. 346 N 979; Marino Leber, Die Beteiligten am Verwaltungsprozess, recht 1985 S. 23).
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Was gegen die Unzulässigkeit der Streitverkündung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist - soweit es sich nicht überhaupt um eine hier nicht massgebende zivilprozessuale Betrachtungsweise handelt - unbeachtlich.
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Namentlich ist der Hinweis auf § 46 der zürcherischen Zivilprozessordnung unbehelflich, weil das Bundessozialversicherungsrecht die Streitverkündung nicht zulässt.
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Unter diesen Umständen stellt es keine Verletzung von Bundesrecht dar (Erw. 2 hievor), wenn das kantonale Gericht das zivilprozessuale Institut der Streitverkündung samt den entsprechenden zivilprozessualen Bestimmungen im Verwaltungsrechtspflegeverfahren nicht zulässt, auch wenn in § 28 des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die sinngemässe Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vorgesehen ist.
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c) Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch eine Entscheidung berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel (vgl. auch Art. 110 Abs. 1 OG) hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss.
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Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen (Gygi, a.a.O., S. 183 f.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 191 N 528; BGE 125 V 94 Erw. 8b; vgl. auch BGE 118 Ib 360 Erw. 1c).
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Die Frage, ob einem Urteil auch Wirkungen gegenüber dem Beigeladenen zukommt, ist nach dem massgebenden materiellen Recht zu beurteilen (vgl. BGE 114 Ia 95 Erw. 1b mit Hinweisen zur zivilprozessualen Streitverkündung). Bei dem dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Schadenersatzprozess geht es um eine Haftung aus öffentlichem Recht wegen Verletzung von AHV-Vorschriften. Der Sozialversicherungsrichter hat dabei lediglich über den sozialversicherungsrechtlichen Aspekt der Schadenersatzhaftung zu befinden (vgl. auch Art. 128 Abs. 1 OG). Eine bedeutsame Rückwirkung eines Entscheids in einer Bundessozialversicherungssache hat das Eidgenössische Versicherungsgericht beispielsweise im Zusammenhang mit der paritätischen Beitragspflicht (BGE 113 V 5 Erw. 4) oder im Rahmen der Schadenersatzhaftung nach Art. 52 AHVG angesichts der Solidarverpflichtung hinsichtlich der andern von der Ausgleichskasse erfassten Schadenersatzpflichtigen (BGE 119 V 86) angenommen.
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Allerdings entfällt bei mehreren Solidarhaftpflichtigen ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Beurteilung der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG, wenn einer der Solidarschuldner im Laufe des Verfahrens die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse vollständig begleicht (BGE 119 V 88 oben). Dem Verhalten eines von der Ausgleichskasse nicht belangten Arbeitgeberorgans kommt im Schadenersatzprozess denn auch nur insofern Bedeutung zu, als es das Verhalten der eingeklagten Organe entlasten und zur Verneinung der Grobfahrlässigkeit führen könnte. Solche Entlastungsgründe, sofern geltend gemacht und erstellt, hat der Sozialversicherungsrichter im Rahmen des Schadenersatzprozesses zu prüfen. Eine rechtlich relevante Rückwirkung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist jedoch in einem solchen Fall nicht gegeben.
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d) Es wird nicht geltend gemacht, die Ausgleichskasse habe gegenüber dem internen Controller C.________ eine Schadenersatzverfügung erlassen, so dass ihm gegenüber nach dem Gesagten eine sozialversicherungsrechtlich relevante Rückwirkung des Ausgangs des Schadenersatzprozesses auf die Rechtsbeziehungen zum Beschwerdeführer, welche eine Beiladung rechtfertigen würde, zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch lediglich ein zivilrechtlich bedeutsames Interesse an der Beiladung des C.________ geltend gemacht, was für dessen Einbezug ins Verfahren nicht genügt.
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Hingegen hat die Ausgleichskasse auch den Verwaltungsratspräsidenten N.________ als Schadenersatzpflichtigen ins Recht gefasst. Die Schadenersatzverfügung vom 13. August 1999 gegen den Beschwerdeführer hält denn auch - wie im Übrigen ebenfalls in Bezug auf die drei andern Verwaltungsräte - eine Solidarverpflichtung im Verhältnis zu N.________ fest. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil H. vom 30. September 1998 (H 256/97) entschieden hat, ist der Sozialversicherungsrichter im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG - von den prozessualen Situationen der fehlenden verfügungsweisen Inpflichtnahme (vgl. BGE 112 V 261) und des von der Ausgleichskasse akzeptierten Einspruchs (BGE 108 V 189) abgesehen - grundsätzlich gehalten, andere für die gleiche Schadenersatzsumme haftende Solidarschuldner als Mitinteressierte in den Prozess beizuladen. Bei einer Mehrzahl von eingereichten Klagen kommt auch eine Vereinigung der verschiedenen Prozesse in Frage unter Beiladung derjenigen Schadenersatzpflichtigen, welche gegen die Verfügung keinen Einspruch erhoben haben. Das kantonale Gericht hätte daher Anlass zur Abklärung der Frage gehabt, wie es sich mit der gegen N.________ erlassenen Schadenersatzverfügung verhält, weshalb es in diesem Punkt den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Auf Anfrage des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hin bestätigt im Übrigen die Ausgleichskasse im Schreiben vom 26. Juli 2000, dass sie am 9. Mai 2000 die Schadenersatzklage gegen N.________ bei der Vorinstanz eingereicht habe. Angesichts der ebenfalls erfolgten verfügungsweisen Inpflichtnahme von N.________ hat das vor der Vorinstanz gegen die vier anderen Verwaltungsräte eingeleitete Klageverfahren aufgrund der Solidarhaftung eine sozialversicherungsrechtliche Rückwirkung.
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Es wird Sache des kantonalen Gerichts sein, zu entscheiden, ob die verschiedenen Klageverfahren zu vereinigen sind oder ob N.________ als Solidarschuldner durch Beiladung in das vorinstanzliche Verfahren gegen die übrigen vier Verwaltungsräte einzubeziehen ist, so dass sich in diesem Punkt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als im Ergebnis begründet erweist.
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4.- a) Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 OG).
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b) Nach der Rechtsprechung hat der in eigener Sache prozessierende Anwalt nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung (nicht veröffentlichte Erw. 5 von BGE 125 V 408; BGE 110 V 132). Die Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, damit eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist (komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand; vernünftiges Verhältnis zwischen betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung) sind im vorliegenden Fall, bei dem es um eine Zwischenverfügung betreffend eine prozessuale Frage ging, nicht erfüllt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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teilweise gutgeheissen, dass der vorinstanzliche Beschluss
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vom 9. März 2000, soweit er N.________ betrifft,
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aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich zurückgewiesen
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wird, damit es über den Einbezug des N.________ ins
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vorinstanzliche Verfahren im Sinne der Erwägungen neu
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entscheide. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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abgewiesen.
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II. Die Gerichtskosten von total Fr. 600.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers
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ist durch geleisteten Kostenvorschuss
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von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von
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Fr. 200.- wird zurückerstattet.
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III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und den Beigeladenen (H.________,
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S.________, X.________, C.________ und N.________)
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zugestellt.
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Luzern, 3. November 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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