BGer I 692/1999 | |||
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BGer I 692/1999 vom 03.11.2000 | |
[AZA 7]
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I 692/99 Gb
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Schürer
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Urteil vom 3. November 2000
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in Sachen
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V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Lorenz Schreiber, Stadthausgasse 27, Schaffhausen,
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gegen
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IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, Schaffhausen, Beschwerdegegnerin,
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und
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Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
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A.- V.________, geb. 1971, erlitt im dritten Jahr seiner Maurerlehre am 28. November 1990 einen Arbeitsunfall, wobei er am rechten Auge etwa 80 % der Sehkraft einbüsste. In der Folge absolvierte er eine von der Invalidenversicherung als Umschulung anerkannte Lehre als Tiefbauzeichner, welche er am 31. Mai 1994 abschloss. Am 22. September 1994 ersuchte er die Invalidenversicherung, Abklärungen im Hinblick auf eine weitere Umschulung durchzuführen. Im April 1995 begann er die Ausbildung an der Bauführerschule in X.________, welche er 1998 erfolgreich abschloss.
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Die IV-Stelle Schaffhausen lehnte mit Verfügung vom 10. Mai 1996 das Umschulungsbegehren vom 22. September 1994 ab. Hiegegen erhob V.________ zunächst Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und anschliessend Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Letzteres hiess die Beschwerde mit Urteil vom 26. Mai 1997 teilweise gut und wies die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. Diese gab ein medizinisches Gutachten in Auftrag, welches die Augenklinik des Spitals Y.________ am 29. Juni 1998 erstattete. Mit Verfügung vom 16. Oktober 1998 lehnte die IV-Stelle das Umschulungsbegehren erneut ab. V.________ erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) aufhob und die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. Diese wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Juli 1999 wiederum ab.
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B.- Hiegegen erhob V.________ Beschwerde mit dem Begehren, es sei eine zusätzliche ärztliche Begutachtung anzuordnen und anschliessend die Umschulung zum Bauführer als Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung anzuerkennen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Oktober 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert V.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der Beschwerdeführer beantragt einerseits, es sei eine erneute medizinische Begutachtung anzuordnen, und andererseits, es sei die bereits abgeschlossene Ausbildung zum Bauführer als Eingliederungsmassnahme (Umschulung) anzuerkennen. Hauptantrag bildet das Begehren um erneute Begutachtung, während der Antrag auf Anerkennung der Ausbildung zum Bauführer als Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung als Eventualantrag für den Fall, dass das Hauptbegehren abgewiesen wird, zu verstehen ist. Zu entscheiden ist zunächst, ob der Hauptantrag begründet ist.
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2.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 26. Mai 1997 unter Erwägung 1 die massgebenden
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Rechtsgrundlagen (insbesondere Art. 8 und 17 IVG sowie dazu ergangene Rechtsprechung) dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.- a) Das kantonale Gericht hat sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren des Beschwerdeführers mit eingehender und zutreffender Begründung abgewiesen. Sämtliche Einwendungen, welche der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, sind, soweit erheblich, nicht stichhaltig.
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b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 26. Mai 1997 festgestellt, Voraussetzung für einen Anspruch auf Umschulung bilde u.a., dass die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit dem Versicherten ganz oder teilweise unzumutbar sei. Ob dies in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tiefbauzeichner der Fall sei, könne auf Grund der vorhandenen Unterlagen nicht entschieden werden. Deshalb wurde die IV-Stelle angewiesen, ein medizinisches Gutachten einzuholen, welches zur Frage der Zumutbarkeit Stellung nimmt. Diesem Auftrag ist die IV-Stelle nachgekommen und hat bei der Augenklinik des Spitals Y.________ das Gutachten vom 29. Juni 1998 eingeholt. Das Gutachten beruht auf der in der Augenklinik vorhandenen Krankengeschichte, auf den Akten der IV-Stelle sowie auf einer Untersuchung vom 24. September 1997. Das Gutachten gelangt zum Schluss, dem Versicherten sei die Tätigkeit als Tiefbauzeichner grundsätzlich zumutbar. Zwar sei angesichts der Akkomodationsschwierigkeiten des linken Auges des Beschwerdeführers der Beruf als Tiefbauzeichner ungünstig. Gezielte Massnahmen (Einlegen von Pausen, Tragen einer Nahbrille) ermöglichten indessen, dass der Beschwerdeführer trotz der Akkomodationsschwierigkeiten als Tiefbauzeichner arbeiten könne. Es hätte keine in absehbarer Zeit eintretende Invalidität gedroht, wenn der Beschwerdeführer den Beruf des Tiefbauzeichners weitergeführt hätte.
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Angesichts dieser klaren, einlässlich begründeten Schlussfolgerungen im Gutachten der Augenklinik des Spitals Y.________ hat es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt, eine weitere Begutachtung anzuordnen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten der Augenklinik hat sie mit zutreffenden Erwägungen widerlegt. Zudem ist anzumerken, dass auch nach dem Zeugnis von Dr. med. E.________, Augenarzt FMH, vom 23. Februar 2000, welches der Beschwerdeführer zu den Akten gegeben hat, das linke Auge eine volle korrigierte Sehschärfe aufweist. Andere ärztliche Stellungnahmen zur Frage der Zumutbarkeit der Tätigkeit als Tiefbauzeichner sind nicht bei den Akten, und die von berufsberatischer Seite verfassten Stellungnahmen sind diesbezüglich keineswegs eindeutig, wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.
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c) Aus dem hievor Dargelegten folgt auch, dass das Eventualbegehren auf Anerkennung der Umschulung zum Bauzeichner als Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung nicht geschützt werden kann. Auf Grund des Gutachtens vom 29. Juni 1998 steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Weiterführung der Arbeit als Tiefbauzeichner über das Jahr 1995 hinaus zumutbar war.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 3. November 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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