BGer 2A.502/2000 | |||
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BGer 2A.502/2000 vom 10.11.2000 | |
[AZA 0/2]
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2A.502/2000/bmt
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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10. November 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
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und Gerichtsschreiber Häberli.
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In Sachen
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M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Scherb, rue du Conseil-Général 3, Genève,
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gegen
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Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
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betreffend
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Verlängerung der Ausschaffungshaft
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(Art. 13b Abs. 2 ANAG),
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) Der aus Kinshasa in der Demokratischen Republik Kongo stammende M.________ (geb. 6. Juni 1966) reiste am 12. September 1999 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier am 15. September 1999 um Asyl. Am 6. Dezember 1999 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Gesuch ab, wies M.________ weg und forderte ihn auf, das Land bis zum 15. Februar 2000 zu verlassen. Mit Entscheid vom 24. März 2000 trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf seine (verspätete) Beschwerde nicht ein. Im Hinblick auf eine geplante Eheschliessung wurde der Vollzug der Wegweisung verschoben; ab dem 20. Juli 2000 galt M.________ als verschwunden.
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In der Folge meldete er sich telefonisch bei der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft, die ihm eröffnete, dass sein Rückflug am 20. August 2000 organisiert sei.
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M.________ verliess die Schweiz jedoch nicht, sondern wurde am 29. August 2000 in Basel nach einem Ladendiebstahl festgenommen.
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b) Am 31. August 2000 nahm ihn die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) in Ausschaffungshaft.
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Das Verwaltungsgericht (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; nachfolgend: Haftrichter) prüfte diese am 4. September 2000 und bestätigte sie bis zum 3. Oktober 2000. Am 2. Oktober 2000 bewilligte es eine Haftverlängerung bis zum 2. Januar 2001.
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c) Am 18. Oktober 2000 hat M.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Haftrichters vom 2. Oktober 2000 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
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Das Verwaltungsgericht und die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Bundesamt für Flüchtliche) befürwortet eine Verlängerung der Haft bis Ende November 2000. M.________ hielt in einer zweiten Eingabe an seinen Begehren fest.
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2.- a) Vorliegend ist sowohl unbestritten, dass der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) erfüllt ist, als auch, dass besondere Vollzugshindernisse eine Verlängerung der Ausschaffungshaft bedingen.
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Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Haft hätte nicht um drei Monate verlängert werden dürfen. Gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG darf die Ausschaffungshaft höchstens drei Monate dauern; eine anschliessende Verlängerung ist für höchstens sechs Monate möglich. Dabei ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und die Dauer der Verlängerung den Umständen des Einzelfalles anzupassen. Das Beschleunigungsgebot von Art. 13b Abs. 3 ANAG verlangt, dass die Vorkehrungen, welche für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung nötig sind, umgehend getroffen werden. Arbeitet die zuständige Behörde nicht zielstrebig auf den Vollzug der Wegweisung hin, ist die Ausschaffungshaft mit der einzig zulässigen Zielsetzung dieser Zwangsmassnahme, nämlich die Ausschaffung des Ausländers sicherzustellen, nicht mehr vereinbar.
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b) Nachdem offenbar Rückschaffungen nach Kinshasa zur Zeit nicht mit ordentlichen Flügen abgewickelt werden können, organisiert die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Flüchtlinge und Behörden anderer Kantone am 23./24. November 2000 einen Sonderflug. Zwar erscheint damit, wie der Beschwerdeführer geltend macht, eine Verlängerung der Ausschaffungshaft bis Ende November 2000 an sich als ausreichend. Angesichts der Vielzahl von möglichen Komplikationen, die allenfalls im Zusammenhang mit dem geplanten Flug auftreten könnten, ist jedoch nicht auszuschliessen, dass es zu Verzögerungen kommt. Deshalb lässt sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz die Ausschaffungshaft nicht nur um (die minimal erforderlichen) zwei Monate sondern um deren drei verlängert hat; aufgrund der bekannten Schwierigkeiten bei der Organisation der Rückschaffung ist diese Haftdauer nicht unverhältnismässig - insbesondere dann nicht, wenn berücksichtigt wird, dass die Ausschaffungshaft zuvor nur für einen Monat bewilligt worden war. Auch das Beschleunigungsgebot - soweit es im vorliegenden Zusammenhang überhaupt betroffen ist - wird nicht verletzt: Die Vorinstanz hat die Ausschaffungshaft nur um einen guten Monat über das vorgesehene Rückschaffungsdatum hinaus bewilligt; diese relativ kurze Frist erlaubt es den Behörden nicht, unnötig Zeit verstreichen zu lassen. Im Übrigen ist die Haft des Beschwerdeführers so oder anders beendet, wenn der Sonderflug am 23./24. November stattfinden kann.
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3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen. Für alles weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
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b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Eingabe des Beschwerdeführers zum Vornherein aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG). Demgemäss würde dieser kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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b) Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Verwaltungsgericht (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Bundesamt für Flüchtlinge) schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 10. November 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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