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Informationen zum Dokument  BGer H 266/2000  Materielle Begründung
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BGer H 266/2000 vom 10.11.2000
 
[AZA 7]
 
H 266/00 Vr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiber Fessler
 
Urteil vom 10. November 2000
 
in Sachen
 
H.________, 1954, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Ibach, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
 
A.- Der 1954 geborene H.________ ist seit 1. September 1987 als selbstständigerwerbender Architekt der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen. Aufgrund der Meldung der (Bundes-)Steuerverwaltung Schwyz vom 14. Oktober 1999 über die Veranlagungsfaktoren Einkommen/Ertrag 1995/96 und das im Betrieb investierte Eigenkapital setzte die Kasse mit Nachtragsverfügungen vom 10. November 1999 die persönlichen Beiträge für 1998/99 (definitiv) fest.
 
B.- Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. Juni 2000 ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.- H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt zur Hauptsache die Aufhebung von Entscheid und Verfügung sowie die Rückweisung der Sache "zur umfassenden Neubeurteilung" durch die Steuer- und die AHV-Behörde.
 
Während Ausgleichskasse und Verwaltungsgericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
 
D.- H.________ hat sich nach Abschluss des Schriftenwechsels in einer weiteren Eingabe zur Sache geäusssert.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur insoweit eingetreten werden, als sie sich in Antrag und Begründung auf die Beitragspflicht für 1998/99 als solche oder deren Bemessung bezieht (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Die darüber hinausgehenden Rechtsbegehren, insbesondere die beantragte Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung der (direkten Bundes-)Steuerpflicht für 1997/98 durch die zuständige kantonale Behörde, sind unzulässig, wie auch die Vorinstanz richtig erkannt hat.
 
2.- Das kantonale Gericht hat die streitige Beitragsnachzahlung für 1998/99 in Anwendung der Rechtsprechung zur (relativen) Verbindlichkeit in masslicher Hinsicht der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen (vgl. AHI 1993 S. 222 Erw. 4b und dortige Hinweise) bestätigt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die im konkreten Fall gemeldeten Einkommen von Fr. 93'700.- (1995) und Fr. 90'370.- (1996) Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG darstellen, mit Bezug auf welche Frage keine Bindung an die steuerrechtliche Qualifikation besteht (AHI 1999 S. 204 Erw. 4b, 1993 S. 223 Erw. 4b, je mit Hinweisen; Käser, Die Auswirkungen des DBG, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen [Schaffhauser/Kieser (Hrsg.)] Bd. 44, S. 49 ff., S. 52 f. und 57 f.).
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, das mit der Nachzahlungsverfügung vom 10. November 1999 der Beitragspflicht unterworfene Einkommen generiere sich zu 90 % aus den Mietzinsen, die ihm u.a. als Mitglied der einfachen Gesellschaft B.________ von den Mietern (der Liegenschaft X.________) überwiesen worden seien. Das betreffende Objekt sei ihm in der fraglichen Periode (1995/96) übergeben worden. Die Mietzinseinnahmen habe er direkt an die Bank Y.________ zur Bezahlung der Hypothekarzinsen überweisen müssen, sodass im Ergebnis keine Einkünfte entstanden seien.
 
3.- Die ermessensweise Veranlagung für die Steuerperiode 1997/98 nach der Methode der Vermögensvorschlagsrechnung (zu den Voraussetzungen vgl. StR 49/1994 S. 262 [Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 22. Dezember 1993 (2A. 201/1991)]) wird zu Recht nicht bestritten. In der Tat weisen die selbst deklarierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Berechnungsperiode 1995/96 eine grosse Diskrepanz aus zwischen den Erträgen u.a. aus Liegenschaften und den Einkünften aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Architekt einerseits und den weit grösseren Ausgaben (u.a. Schuldzinsen, Unterhaltskosten und Berufsauslagen) anderseits, die der Beschwerdeführer, mehrmals dazu aufgefordert, nur zum Teil zu erklären vermochte. Auch in diesem Verfahren bringt er nichts vor, was die rechtskräftige Steuerveranlagung für 1997/98, die abgesehen von den der Bemessungsmethode der Vermögensvorschlagsrechnung immanenten Besonderheiten auf seinen eigenen Angaben beruht, als klar unrichtig erscheinen liesse, sodass in masslicher Hinsicht nicht darauf abzustellen wäre.
 
Trotzdem kann die angefochtene Beitragsfestsetzung nicht ohne weiteres bestätigt werden. Sie geht von der aktenmässig nicht gesicherten Annahme aus, dass die Vermögenserträge aus den Liegenschaften, insbesondere der Liegenschaft X.________, nicht beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV darstellen. Dies hat zur Folge, dass die damit zusammenhängenden (abzugsfähigen) Kosten nicht in gleicher Weise in Anschlag gebracht werden können, wie die Verluste aus der selbstständig ausgeübten Nebenerwerbstätigkeit als Architekt, indem sie als Privataufwand im vollen Umfang von Fr. 257'310.- das steuer- und beitragspflichtige Einkommen erhöhen, auf der anderen Seite aber lediglich in der Höhe der um Fr. 96'310.- geringeren Erträge von Fr. 161'000.- zum Abzug zugelassen werden. In diesem Sinne ist der Vorhalt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu verstehen, die Mietzinseinnahmen, welche direkt der Bank zur Tilgung des Hypothekarzinses entrichtet werden müssten, ohne dass sie diesen zu decken vermöchten, wie in der Eingabe vom 17. September 2000 geltend gemacht wird, würden fälschlicherweise als beitragspflichtiges Einkommen behandelt.
 
Nach dem Gesagten wird die Ausgleichskasse abzuklären haben, ob in der Bemessungsperiode 1995/96 in Bezug auf die Liegenschaften des Beschwerdeführers eine selbstständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, was trotz der Bezeichnung als 'privat' in der Steuererklärung 1997/98 nicht auszuschliessen ist, und danach über die Beitragspflicht für 1998/99 neu verfügen.
 
4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Ausgleichskasse aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit
 
darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Juni
 
2000 und die Verfügungen vom 10. November 1999 aufgehoben
 
und die Sache wird an die Ausgleichskasse
 
Schwyz zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen
 
im Sinne der Erwägungen über die Beitragspflicht
 
für 1998/99 neu verfüge.
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 1400.- werden der Ausgleichskasse Schwyz auferlegt.
 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1400.- wird dem
 
Beschwerdeführer rückerstattet.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 10. November 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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