BGer 1P.665/2000 | |||
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BGer 1P.665/2000 vom 13.11.2000 | |
[AZA 0/2]
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1P.665/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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13. November 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
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Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
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M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, Zürich,
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gegen
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Bezirksgericht Baden, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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betreffend
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persönliche Freiheit (Haftentlassung), hat sich ergeben:
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A.- Das Bezirksgericht Baden verurteilte M.________ am 7. September 2000 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a BetmG sowie Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG unter Anrechnung von 219 Tagen Untersuchungshaft zu drei Jahren Zuchthaus und 1'000 Franken Busse. Gleichzeitig beschloss das Gericht, M.________ zur Sicherung des Strafvollzugs in Haft zu behalten.
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M.________ erhob gegen die Anordnung von Sicherheitshaft Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau.
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Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, es bestehe kein dringender Tatverdacht gegen ihn, weshalb nicht zu erwarten sei, dass das bezirksgerichtliche Urteil im Rechtsmittelverfahren geschützt würde.
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Das Obergericht wies die Beschwerde am 22. September 2000 ab. Es erwog, mit der erstinstanzlichen Verurteilung sei der dringende Tatverdacht erstellt, und es sei vorläufig mit diesem Urteil davon auszugehen, dass M.________ mit einer Strafe von drei Jahren zu rechnen habe. Angesichts des bloss kurzen Aufenthaltes in der Schweiz und seiner illegalen Einreise sei damit zu rechnen, dass sich M.________ dem Strafvollzug durch Flucht entziehen könnte, weshalb die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Haft nach § 67 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 11. November 1958 (StPO) gegeben seien.
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B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Oktober 2000 wegen Verletzung von Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2, Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie von Art. 5 Ziff. 4 EMRK beantragt M.________, den Entscheid des Obergerichts vom 22. September 2000 aufzuheben und ihn sofort aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C.- Das Bezirksgericht Baden und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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In seiner Replik hält M.________ an der Beschwerde vollumfänglich fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vor, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 126 I 81 E. 1; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine ganze Reihe von verfassungs- und konventionsrechtlichen Bestimmungen, ohne im Einzelnen darzutun, inwiefern sie verletzt sein sollen. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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b) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherheitshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
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c) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).
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2.- a) Grundvoraussetzung für die Anordnung von Sicherheitshaft ist nach § 67 Abs. 1 StPO der dringende Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht vor, weil es den dringenden Tatverdacht aufgrund des erstinstanzlichen Urteils als gegeben vorausgesetzt habe, ohne sich mit seinen Einwänden gegen dieses Urteil auseinander zu setzen.
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b) Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinander setzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen).
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c) In seiner Haftbeschwerde ans Obergericht machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, es bestünden keine objektiven Beweise für seine Täterschaft, und es stehe nicht fest, dass er der in der Telefonkontrolle erscheinende "Shkodraner" sei. Auch das Bezirksgericht sei sich dessen nicht sicher gewesen und habe ein Stimmgutachten angeordnet, welches indessen nicht habe durchgeführt werden können, weil die Originalbänder der Abhörung nicht mehr hätten aufgefunden werden können. Diese Beweislage reiche nicht aus für die Begründung des dringenden Tatverdachtes, geschweige denn für eine Verurteilung.
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d) Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Haftbeschwerde ans Obergericht im Wesentlichen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Diese Kritik ist, wie das Obergericht in der Vernehmlassung zu Recht anführt, allenfalls geeignet, Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers zu wecken, weshalb sie mit Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung vorgebracht werden kann. Sie ist jedoch offensichtlich weder geeignet, den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu zerstreuen, noch nachzuweisen, dass er im Rechtsmittelverfahren höchstens eine bedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen hätte, sodass die Sicherheitshaft "zur Sicherung des Strafvollzuges nach der Beurteilung" unnötig und damit aufzuheben wäre (§ 67 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Indizien - unter anderem sein in der Zwischenzeit widerrufenes Geständnis - dafür bestehen, dass er mit dem abgehörten "Shkodraner" identisch ist, und dass sich die mitgeschnittenen Telefongespräche in Wirklichkeit um den Handel mit Heroin drehten, nicht mit "Salz", wovon die Rede war. Er bleibt somit dringend verdächtig, die ihm vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte begangen zu haben und muss dementsprechend damit rechnen, dass das erstinstanzliche Urteil im Rechtsmittelverfahren sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt bestätigt werden könnte.
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Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände waren somit von vornherein weder für den Nachweis geeignet, das Bezirksgericht Baden habe ihn verurteilt, ohne dass dieser der ihm vorgeworfenen Taten auch nur verdächtigt gewesen wäre, noch dass er im Rechtsmittelverfahren höchstens mit einer bedingten Freiheitsstrafe rechnen müsste. Unter diesen Umständen konnte sich das Obergericht ohne Verfassungsverletzung mit einem Verweis auf die erstinstanzliche Verurteilung begnügen. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.
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Allerdings wäre es wünschenswert, dass das Obergericht auch in einem solchen Fall bereits im Beschwerdeentscheid und nicht erst in der Vernehmlassung ans Bundesgericht kurz darlegt, weshalb es die Rügen für so offensichtlich unbegründet hält, dass sich eine nähere Auseinandersetzung mit ihnen erübrigt.
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Dazu wäre es, entgegen seiner Auffassung, verpflichtet gewesen, wenn der Beschwerdeführer in der Haftbeschwerde Einwände vorgebracht hätte, die seine erstinstanzliche Verurteilung oder wenigstens die ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe als offensichtlich unhaltbar hätten erscheinen lassen können, sodass sich die Haft zur Sicherung des Strafvollzugs nach Abs. 2 von Art. 67 StPO nicht mehr gerechtfertigt hätte.
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e) Offensichtlich unbegründet ist damit auch die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene, mit denselben (untauglichen) Argumenten begründete Rüge, es bestehe kein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer.
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3.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abgewiesen werden muss, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Baden sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 13. November 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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