BGer 1P.656/2000 | |||
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BGer 1P.656/2000 vom 14.11.2000 | |
[AZA 0/2]
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1P.656/2000/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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14. November 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
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Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Widmer.
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In Sachen
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R.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amtsstatthalteramt Luzern - Land, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer,
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betreffend
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persönliche Freiheit
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(Haftprüfung), hat sich ergeben:
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A.- R.________ befand sich vom 17. Juni 1998 bis zum 2. Oktober 1998 in Untersuchungshaft. Am 21. Dezember 1999 wurde er wegen dringenden Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung erneut festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge mehrmals wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr verlängert. Am 21. Januar 2000 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern R.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, Unterlassung der Buchführung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus, abzüglich 107 Tage Untersuchungshaft, wobei es die Verwahrung nach Art. 42 Ziff. 1 StGB anordnete. Auf Appellation hin reduzierte die II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern mit Urteil vom 11. Juli 2000 die Zuchthausstrafe auf 3 Jahre und sah von einer Verwahrung ab. Sowohl R.________ als auch die Staatsanwaltschaft haben gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet.
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Am 28. August 2000 ordnete das Justizdepartement des Kantons Luzern rückwirkend auf den 11. Juli 2000 den Strafvollzug an. Das Amtsstatthalteramt Luzern-Land verlängerte in Unkenntnis der Vollzugsverfügung des Justizdepartements am 1. September 2000 die Untersuchungshaft um 30 Tage.
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Das Obergericht trat auf den von R.________ dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. September 2000 nicht ein, weil das Verfahren durch den Antritt des Strafvollzugs gegenstandslos geworden sei. Das Amtsstatthalteramt stellte mit Verfügung vom 27. September 2000 die Aufhebung der Untersuchungshaft per 11. Juli 2000 fest.
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B.- Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. September 2000 führt R.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verletzung der persönlichen Freiheit, des rechtlichen Gehörs sowie weiterer Verfassungsrechte.
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Er beantragt die unverzügliche Haftentlassung, nötigenfalls verbunden mit Ersatzmassnahmen, und eventualiter die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und Rückweisung der Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung. Weiter ersucht er um Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe.
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Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Amtsstatthalteramt hat in seiner Vernehmlassung keinen konkreten Antrag gestellt. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 125 I 412 E. 1a mit Hinweisen).
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b) Zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen persönlich betroffen ist (Art. 88 OG).
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Das Obergericht ist mit Entscheid vom 22. September 2000 auf den Rekurs des Beschwerdeführers, der sich gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft richtete, infolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht eingetreten. In den Erwägungen weist es darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf den rechtskräftigen Appellationsentscheid vom 11. Juli 2000 sowie die Vollzugsverfügung des Justizdepartements vom 28. August 2000 bereits im Strafvollzug befinde.
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Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete allein die Frage der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft.
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Sie wurde vom Obergericht wegen Antritts des Strafvollzugs für gegenstandslos erklärt. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander; seine Rügen richten sich ausschliesslich gegen den Vollzug der vom Obergericht am 11. Juli 2000 ausgefällten Freiheitsstrafe. Diese ist nach § 231 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 des Kantons Luzern (StPO/LU) in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich vollstreckbar (§ 288 Abs. 1 StPO/LU). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gegen das Strafurteil Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat:
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Der Vollzug der Strafe ist solange nicht gehemmt, als der Kassationshof oder sein Präsident nicht eine entsprechende Verfügung erlassen haben (Art. 222 Abs. 3 BStP). Unabhängig vom in der Sache selbst hängigen Rechtsmittelverfahren kann der Beschwerdeführer beim kantonalen Justizdepartement um Aufschub des Strafvollzugs ersuchen (§ 288 Abs. 2 StPO/LU).
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Wie aus den Akten hervorgeht, hat das Justizdepartement am 6. Oktober 2000 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Haft abgewiesen. Dieser Entscheid wurde jedoch, soweit ersichtlich, vom Beschwerdeführer nicht weitergezogen und steht jedenfalls vorliegend nicht in Frage.
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c) Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf die staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher die Aufhebung und eventuell die Aufschiebung der Haft beantragt wird, kann somit nicht eingetreten werden.
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2.- Demnach ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann angesichts der besonderen Umstände der Sache verzichtet werden.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Luzern-Land sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. November 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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