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Informationen zum Dokument  BGer 2A.241/2000  Materielle Begründung
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BGer 2A.241/2000 vom 15.11.2000
 
[AZA 0/2]
 
2A.241/2000/leb
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
15. November 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
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In Sachen
 
A.B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, Postfach 22, St. Gallen,
 
gegen
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons S t. G a l l e n,Verwaltungsgericht des Kantons S t. G a l l e n,
 
betreffend
 
Ausweisung aus der Schweiz, hat sich ergeben:
 
A.-Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende A.B.________ hielt sich von 1974 bis 1980 als Saisonnier in der Schweiz auf. 1981 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt, am 9. April 1985 die Niederlassungsbewilligung. Am 25. Juli 1993 heiratete er in seiner Heimat eine Landsfrau (geboren 1966), welche in der Folge zusammen mit einem Sohn aus erster Ehe einreiste und die Aufenthaltsbewilligung erhielt.
 
Die Eheleute B.________ haben einen gemeinsamen, 1994 geborenen Sohn, welcher in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen wurde. A.B.________ ist seit 1991 Pächter des Hotel- und Restaurantbetriebs Bahnhof in X.________. Das Gastwirtschaftspatent wurde ihm selber nie erteilt. Inhaber des Patents waren in zeitlicher Abfolge verschiedene Personen.
 
B.-Gegen A.B.________ ergingen verschiedene Strafurteile.
 
Am 29. Juni 1983 wurde er zu sieben Tagen Gefängnis bedingt wegen einfacher Körperverletzung und am 24. April 1985 zu zwei Monaten Gefängnis bedingt wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Diebstahls verurteilt; im Zeitraum vom 21. Mai 1991 bis 14. Februar 1997 kam es zu weiteren Verurteilungen, in einem Fall zu zwei Monaten Gefängnis bedingt wegen falscher Anschuldigung und Anstiftung zu falschem Zeugnis; mehrmals wurden Bussen wegen Nichtgenügen der Meldepflicht als Logisgeber und Zulassung zum Stellenantritt ohne Bewilligung ausgesprochen.
 
Am 11. April 1997 untersagte der Gemeinderat X.________ A.B.________ die Führung des Restaurants Bahnhof und ordnete die Schliessung des Betriebs an; zudem wurde die Bewirtung auf der Fläche der bisherigen Kegelbahn im Untergeschoss verboten und diesbezüglich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angeordnet. Zugleich wurde C.________, Patentinhaber seit 15. Juni 1995, das Patent zur Führung des Restaurants Bahnhof entzogen. Die Massnahmen wurden mit langandauernden und häufigen Verstössen gegen gastgewerbliche Bestimmungen und insbesondere damit begründet, C.________ sei als Patentinhaber nur vorgeschoben, praktisch liege die Führung des Restaurationsbetriebs in der Hand von A.B.________. Ein Rekurs an das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos, und am 2. Juli 1998 bestätigte auch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen diese gastgewerblichen Anordnungen, indem es die Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Volkswirtschaftsdepartements abwies.
 
In den Jahren 1994 bis 1998 wurden gegen A.B.________ zahlreiche Betreibungen in Gang gesetzt, und er hat Schulden.
 
Die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen wies A.B.________ mit Verfügung vom 6. Juli 1998 für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Sie begründete dies mit dessen vorstehend geschildertem Verhalten sowie insbesondere damit, dass er Scheinehen vermittelt habe. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen wies den gegen diese Verfügung erhobene Rekurs ebenso ab wie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Rekursentscheid des Departements erhobene Beschwerde (Entscheid vom 18. April 2000).
 
C.-Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Mai 2000 beantragt A.B.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2000 und der Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 25. November 1999 sowie die Verfügung der Fremdenpolizei vom 6. Juli 1998 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei auf fremdenpolizeiliche Massnahmen gegenüber ihm zu verzichten.
 
Das Justiz- und Polizeidepartement und das Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Ausländerfragen beantragen Abweisung der Beschwerde.
 
D.-Mit Verfügung vom 9. Juni 2000 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.-a) Das Verwaltungsgericht stützt die Ausweisung auf Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20). Danach kann der Ausländer aus der Schweiz oder einem Kanton ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Die Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG kann namentlich als begründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu (Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142. 201]).
 
Die Ausweisung darf jedoch nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV).
 
b) Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei geprüft wird (Art. 104 lit. a OG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 letzter Teilsatz OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen).
 
Die Ermittlung des Sachverhalts der Vorinstanz als richterlicher Behörde bindet das Bundesgericht, soweit sie ihn nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.-a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind gegen den Beschwerdeführer seit 1983 insgesamt acht Straferkenntnisse ergangen. Zudem verstiess er kontinuierlich in einer Weise gegen gastgewerbliche Bestimmungen, dass die Schliessung des faktisch von ihm geführten Gastgewerbelokals angeordnet und dem von ihm bloss vorgeschobenen Patentinhaber das Patent entzogen werden musste. Weiter kam der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Ausmass nicht nach (Schulden von rund Fr. 70'000.--). Schliesslich war der Beschwerdeführer in die Vermittlung von Scheinehen verwickelt.
 
Diese Sachverhaltsfeststellungen der gerichtlichen Vorinstanz sind nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig und werden vom Beschwerdeführer denn auch grundsätzlich anerkannt; sie sind für das Bundesgericht verbindlich.
 
Umstritten ist jedoch die Rechtsfrage, wie die einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Bestimmungen über die Ausweisung, insbesondere auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG, zu werten sind. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die ihm vorgeworfenen Verfehlungen seien nicht genügend gewichtig, um nach langjähriger Anwesenheit die Ausweisung zu rechtfertigen; einzelne weiter zurückliegende Handlungen (Straftaten) dürften überhaupt nicht berücksichtigt werden.
 
b) Bei der Prüfung der Angemessenheit (d.h. der Verhältnismässigkeit) der Ausweisung ist vorab die Schwere des Verschuldens des Ausländers massgeblich. Dabei ist seinem Verhalten insgesamt Rechnung zu tragen. So kann die Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (gerichtliche Bestrafung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens) auch dann zulässig sein, wenn einzelne strafrechtliche Verurteilungen für sich allein betrachtet nicht besonders schwer wiegen, der Ausländer aber immer wieder straffällig geworden ist. Eine Betrachtung des gesamten Verhaltens des Ausländers über einen längeren Zeitraum hinweg erscheint, angesichts der Natur dieses Ausweisungsgrunds, erst recht im Falle von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG geboten, wie sich insbesondere aus der Umschreibung in Art. 16 Abs. 2 ANAV ("bei ... wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen; ... fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen; sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu") ergibt. Nur eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens in diesem Sinn erlaubt es zu beurteilen, ob der Ausländer nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 1994 i.S. Saad, E. 4, publiziert in RDAT 1995 I 53 131; nicht veröffentlichtes Urteil vom 28. Oktober 1997 i.S. Magliocca, E. 3c; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étangers, in : RDAF 53/1997, S. 308).
 
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Straftaten, die zu den Verurteilungen vom 29. Juni 1983 (sieben Tage Gefängnis wegen einfacher Körperverletzung) und vom 24. April 1985 (zwei Monate Gefängnis bedingt wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Diebstahls) führten, für das Ausweisungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten, da ihm die Fremdenpolizei im Jahr 1985 in Kenntnis der entsprechenden Strafverfahren die Niederlassungsbewilligung erteilt habe. Diese Auffassung, welche das Verwaltungsgericht teilt, ist nur bedingt richtig. Wohl erscheint es ausgeschlossen, einen Ausländer wegen eines Verhaltens auszuweisen, das der Fremdenpolizei bereits bekannt war, als sie die Niederlassungsbewilligung erteilte; dies erst recht, wenn die Erteilung der Niederlassungsbewilligung Jahre zurückliegt. Die Ausweisung muss sich auf andere, aktuellere Gegebenheiten stützen lassen. Da es beim Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG um die Beurteilung des Gesamtverhaltens des Ausländers geht und dabei auch der Entwicklung über einen längeren Zeitraum Rechnung zu tragen ist, dürfen aktuellere Vorfälle aber im Lichte des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten bisherigen Anwesenheit gewürdigt werden. Insofern können die vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung begangenen Straftaten nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden.
 
Weiter will der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seiner Ehefrau nach der Heirat im Jahr 1993 der Familiennachzug bewilligt wurde, ableiten, dass vor diesem Zeitpunkt liegendes Verhalten nicht in die Würdigung miteinzubeziehen sei. Zwar lässt Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG den Anspruch des Angehörigen auf Erteilung der Bewilligung erlöschen, wenn der "Anspruchsberechtigte" gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Anspruchsberechtigt ist in diesem Fall die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche ihrerseits nicht gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Der Beschwerdeführer selber hatte zum Zeitpunkt, als über den Familiennachzug der Ehefrau zu entscheiden war, zwar schon gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Die zuständige Behörde ging aber damals davon aus, dass dies für eine Ausweisung (und damit das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG) des Beschwerdeführers (noch) nicht genüge, weshalb eine derartige Massnahme nicht erwogen wurde. Damit aber bestand keine Handhabe bzw. kein triftiger Grund dafür, den Bewilligungsanspruch der Ehefrau für erloschen zu erklären und ihr die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG zu verweigern. Wie das Verwaltungsgericht richtig feststellt, liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn die Fremdenpolizei trotz der Gewährung des Familiennachzugs nun im Ausweisungsverfahren auch Ereignisse in die Beurteilung miteinbezieht, die sich vor dem Entscheid über den Familiennachzug ereignet haben.
 
c) Der Beschwerdeführer hat kontinuierlich gegen die Rechtsordnung verstossen. Für sich betrachtet wiegen die einzelnen Verfehlungen nicht besonders schwer. Immerhin stellt die strafrechtliche Verurteilung von 1991 (zwei Monate Gefängnis bedingt wegen falscher Anschuldigung und Anstiftung zu falschem Zeugnis) grundsätzlich einen Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG dar. Dasselbe gilt für die Verurteilungen aus den Jahren von 1983 und 1985, was, wie vorstehend dargelegt, bei der Gesamtwürdigung ergänzend berücksichtigt werden darf. Dazu kommen in den letzten Jahren etliche Verurteilungen wegen Übertretungen.
 
Ende 1996 sodann erwarb der Beschwerdeführer eingestandenermassen unrechtmässig eine Pistole mit Munition, und in einem Fall schoss er nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Verwaltungsgerichts nachts mit einer Schrotflinte, als er auf der anderen Seite des Hauses Stimmen gehört habe. Der Beschwerdeführer verstiess jedenfalls während Jahren immer wieder gegen die Rechtsordnung.
 
Auch im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit als Gastwirt hat der Beschwerdeführer verschiedentlich Regeln missachtet.
 
Im von ihm gepachteten Betrieb wurden zahlreiche Verstösse gegen die öffentliche Ordnung festgestellt. Da der Beschwerdeführer selber nicht zum Führen einer Gaststätte berechtigt war, beschäftigte er in seinem Betrieb eine Person, die Inhaber des Gastwirtschaftspatentes war; faktisch aber wurde der Betrieb von ihm geführt, und der Patentinhaber diente bloss als Strohmann. Die zuständige Behörde sah sich veranlasst, dem Strohmann das Patent zu entziehen und den Betrieb zu schliessen. Für die Einzelheiten kann auf den diesbezüglichen Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 1998 verwiesen werden. Es lässt sich nicht von einer blossen Bagatelle sprechen; vielmehr hat der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten im Erwerbsleben deutlich bekundet, dass er sich in die geltende Ordnung nicht einfügt. Das Verwaltungsgericht wirft ihm in diesem Zusammenhang zu Recht fortgesetzte liederliche Nichterfüllung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen vor.
 
Darüber hinaus kommt der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach. Das Verwaltungsgericht schliesst aus der Art der Betreibungen darauf, dass dem Beschwerdeführer nicht nur die Zahlungsfähigkeit, sondern auch der Zahlungswille fehle. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, welche im Laufe des Jahres 1998 teils zur Erwerbsunfähigkeit führten, können dieses Verhalten nicht plausibel erklären, sind doch die massgeblichen Schulden vorher entstanden. In dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer fortgesetzte liederliche Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen vorzuwerfen.
 
Schliesslich hat es das Verwaltungsgericht nach überzeugender und für das Bundesgericht verbindlicher (vgl.
 
Art. 105 Abs. 2 OG) Würdigung von Aussagen verschiedener Personen als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer Scheinehen vermittelte (S. 11-14 des angefochtenen Entscheids).
 
Unabhängig davon, ob er dafür Entschädigungen bezog, hat der Beschwerdeführer damit in grober Weise gegen Gebote der Sittlichkeit bzw. gegen die geltende Ordnung verstossen.
 
Wer das Eingehen einer sogenannten Ausländerrechtsehe ermöglicht, hilft mit, dass ein zivilrechtliches Institut missbraucht wird, um die mit der Ausländergesetzgebung insgesamt verfolgte Zielsetzung zu unterlaufen. Letztlich wiegt das Verschulden des blossen Vermittlers schwerer als dasjenige des Ausländers, der sich mit einer Scheinehe eine Bewilligung erschleicht, steht der Vermittler doch nie in einer vergleichbar schwierigen Situation wie allenfalls jener.
 
So hat das Bundesgericht die auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG gestützte Ausweisung eines Aegypters, der während über 20 Jahren in der Schweiz gelebt und einige Scheinehen organisiert hatte, bestätigt (nicht veröffentlichtes Urteil vom 10. März 1997 i.S. Moshba). Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde, womit die Verletzung von Art. 8 EMRK gerügt wurde, am 15. April 1998 mit einem Nichtzulassungsentscheid erledigt (VPB 1998 111 953).
 
Der Beschwerdeführer hat somit über Jahre hinweg kontinuierlich und in den letzten Jahren vor dem erstinstanzlichen Ausweisungsentscheid sogar zunehmend gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG ist in mehrfacher Hinsicht erfüllt.
 
Es besteht unter diesen Umständen ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es ist noch zu prüfen, ob seine privaten Interessen dieses öffentliche Interesse aufzuwiegen vermögen und einer Ausweisung entgegenstehen.
 
d) Der Beschwerdeführer reiste bereits 1974 in die Schweiz ein; sein Aufenthalt war im Rahmen von Saisonbewilligungen geregelt. Seit 1980 hält er sich dauernd in der Schweiz auf. Einzig diese lange Anwesenheitsdauer fällt bei der Interessenabwägung stark zu seinen Gunsten ins Gewicht.
 
Sie ist aber insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer von Anbeginn an und kontinuierlich, teils in strafrechtlich relevanter Weise, gegen die hier herrschende Ordnung verstiess. In den letzten Jahren vor der Ausweisung nahmen die Ordnungswidrigkeiten sogar zu (gastwirtschaftliches Verfahren, Schuldenmacherei, Scheinehenvermittlung).
 
Schon insofern kann von einer echten Integration bzw. einer Angewöhnung an die Gepflogenheiten des Gastlandes nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer verkehrt sodann auch heute im Milieu seiner Landsleute, und bezeichnenderweise heiratete er im Jahr 1993 eine Landsfrau, wobei die Ehe in der Heimat der Eheleute geschlossen wurde. Damit ist gesagt, dass ihm seine Heimat und die dort herrschenden Gepflogenheiten nicht fremd geworden sind, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Verhältnisse sich angesichts der politischen Ereignisse im Balkan in den letzten Jahren verändert haben.
 
Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebte bis zum 27. Lebensjahr in Jugoslawien und reiste erst 1993, gestützt auf die Heirat mit dem Beschwerdeführer, in die Schweiz ein; sie hat kein selbständiges, vom fremdenpolizeirechtlichen Status des Ehemannes unabhängiges Anwesenheitsrecht und ist mit dem Heimatland des Beschwerdeführers vertraut. Der gemeinsame Sohn des Ehepaars wurde unmittelbar nach seiner Geburt in die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers einbezogen, hatte aber zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ausweisungsentscheids und hat auch heute als nunmehr sechsjähriges Kind noch kaum eigenständige Beziehungen zur Schweiz geknüpft.
 
Wenn auch die Ausweisung des Beschwerdeführers wohl zur Folge hat, dass Ehefrau und Kind mit ihm ausreisen müssen, stellt dies für diese keine ausserordentliche Härte dar. Da sodann nach der Aktenlage die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dergestalt sind, dass er nur in der Schweiz, nicht aber in seinem Heimatland behandelt werden könnte, sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers (und seiner Familie) am Verbleiben in der Schweiz weniger gewichtig als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Interessenlage sich in keiner Weise mit derjenigen im vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnten Urteil vom 9. Juli 1998 i.S. Nuber vergleichen lässt: Wohl war der Ausländer dort in wesentlich höherem Ausmass verschuldet als der Beschwerdeführer; im vorliegenden Fall jedoch hat der Beschwerdeführer in ungleich schwererer und umfassenderer Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen, und auch seine familiären Verhältnisse unterscheiden sich massgeblich von denjenigen des Ausländers im vom Bundesgericht 1998 entschiedenen Fall.
 
Die auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG gestützte Ausweisung ist nach Art. 11 Abs. 3 ANAG angemessen und insbesondere auch verhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
 
3.-Der die Ausweisung bestätigende Entscheid verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht nicht; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 15. November 2000
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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