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Informationen zum Dokument  BGer C 227/2000  Materielle Begründung
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BGer C 227/2000 vom 17.11.2000
 
[AZA 0]
 
C 227/00 Ge
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiberin Bucher
 
Urteil vom 17. November 2000
 
in Sachen
 
R.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
Mit Verfügung vom 29. Januar 1999 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich R.________ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. Januar 1999 für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. Juli 2000 ab.
 
Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Begehren, der vorinstanzliche Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben.
 
Sowohl das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Der angefochtene Entscheid des kantonalen Gerichts betrifft ausschliesslich die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 1999. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und eines Anspruchs auf besondere Taggelder wendet, kann deshalb mangels eines Anfechtungsgegenstandes in Form eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids (vgl. Art. 128 in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG) auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Zu prüfen ist einzig die Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
 
2.- Die Bestimmungen über die Verpflichtung des Versicherten zur Arbeitssuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die Bemessung der Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) und die Rechtsprechung zu den Kriterien, nach denen sich beurteilt, ob sich ein Versicherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat (BGE 120 V 76 Erw. 2; siehe auch BGE 124 V 231 Erw. 4a), wurden von der Vorinstanz richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
Das Gleiche gilt für die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Ausführungen über die besonderen Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a ff. AVIG).
 
3.- a) Das kantonale Gericht ist in nicht zu beanstandender Würdigung der Akten und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend um zumutbare Arbeit bemüht, weshalb die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 12 Tage grundsätzlich und masslich rechtens sei.
 
b) Der Versicherte bestreitet nicht mehr, objektiv nur ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen getätigt zu haben.
 
Die Begründung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf das Argument, es sei nicht möglich, einerseits die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorzubereiten und sich andererseits gleichzeitig hinreichend um zumutbare Arbeit zu bemühen.
 
Dieser Einwand ist indessen unbehelflich. Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Versicherter, der eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen will, erst während des Zeitraums, für welchen die besonderen Taggelder für die Planungsphase des Projekts ausgerichtet werden, von seinen Pflichten nach Art. 17 und damit von der Pflicht zur Arbeitssuche befreit (Art. 71a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 71c Abs. 2 AVIG). Kommt er dieser Pflicht in einem früheren Zeitpunkt nicht nach, zieht dies insbesondere die in Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorgesehene Sanktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen nach sich. Es ist Sache des Versicherten, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen will, seine Zeit so einzuteilen und seine Aktivitäten so zu gestalten, dass er die Pflichten, die ihm das Arbeitslosenversicherungsgesetz auferlegt, erfüllen kann. Da der Beschwerdeführer während des fraglichen Zeitraums bis Ende Dezember 1998 keine besonderen Taggelder bezog, war er demnach zu genügenden Arbeitsbemühungen verpflichtet, sodass die streitige Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte.
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
 
soweit darauf einzutreten ist.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Horgen, und dem
 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 17. November 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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