BGer 1A.221/2000 | |||
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BGer 1A.221/2000 vom 20.11.2000 | |
[AZA 0/2]
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1A.221/2000/sch
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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20. November 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
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Ersatzrichterin Pont-Veuthey und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
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X.________, z.Zt. in Auslieferungshaft im Flughafengefängnis Kloten, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Jürg Brand und Fürsprecher Martin Winterberger, Talstrasse 82, Postfach, Zürich,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
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betreffend
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Auslieferung an die USA - B 119296-ANS, hat sich ergeben:
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A.-Aufgrund eines Fahndungsersuchens von Interpol Washington bzw. des U.S. Department of Justice (Office of International Affairs) wurde der amerikanische Staatsangehörige X.________ am 4. Februar 2000 auf dem Flughafen Zürich-Kloten festgenommen und in vorläufige Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Befragung vom 6. Februar 2000 widersetzte sich der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung an die USA.
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B.-Gestützt auf den Haftbefehl des Untersuchungsrichters Lawrence Leavitt beim U.S. District Court for the District of Nevada vom 17. August 1999 und den Haftbefehl des Untersuchungsrichters James C. Francis beim U.S. District Court for the Southern District of New York vom 30. September 1999 ordnete das Bundesamt für Polizei (BAP) am 7. Februar 2000 die Auslieferungshaft gegen X.________ an.
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C.-Mit Zwischenentscheid vom 9. Februar 2000 verfügte das BAP die Beschlagnahme von persönlichen Wertgegenständen (Kreditkarten, Schmuck, Bargeld) des Inhaftierten. Ausser- dem wurde eine Kontensperrung bei der Berner Kantonalbank angeordnet. Gestützt auf eine weitere Zwischenverfügung vom 10. Februar 2000 wurden Geschäftsunterlagen beschlagnahmt, welche anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Firma F.________ AG, Bern (Fa. F.________), sichergestellt worden waren. Gleichzeitig wurden ein Konto und ein Wertschriftendepot der Firma F.________ bei der Berner Kantonalbank gesperrt. Am 2. März 2000 ordnete das BAP die Beschlagnahme eines bei der Firma F.________ sichergestellten Laptops an.
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D.-Mit diplomatischer Note vom 29. März 2000 übermittelte die Botschaft der USA in Bern dem BAP ein förmliches Auslieferungsgesuch. Aus dem Ersuchen und dessen Beilagen ergeben sich zusammengefasst folgende Vorwürfe gegen den Verfolgten:
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a) Gemäss dem Sachverhalt, der von der Federal Grand Jury des District of Nevada am 17. August 1999 zur Anklage gebracht wurde (Nevada Indictment), habe X.________ (zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und weiteren Beteiligten) in betrügerischer Weise Anleger im Rahmen von Wertpapiergeschäften geschädigt ("stock fraud" bzw. "securities fraud"). Dabei sei er zwischen Januar 1993 und August 1999 im Wesentlichen wie folgt vorgegangen:
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aa) In einem ersten Schritt habe er 35 - 50 sogenannte inaktive Mantel- oder Sitzgesellschaften ("dormant shell companies") gegründet. Die Aktien dieser (praktisch wertlosen) Mantelgesellschaften hätten durch spezialisierte Wertpapiermakler ("Broker") im sogenannten freien Verkehr ("free trade") bzw. ausserbörslich ("over-the-counter") gehandelt werden können.
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Der Verfolgte habe jeweils Aktien dieser Mantelgesellschaften an sich selbst sowie an mehrere vorgeschobene Gesellschafter ("nominee shareholders") ausgegeben. Letztere hätten nach seinen Weisungen gehandelt. Auf den Namen vorgeschobener Gesellschafter ausgegebene Aktienzertifikate seien nötigenfalls rückdatiert worden. Durch Abgabe von Zessions- und treuhänderischen Freigabeerklärungen ("stock power forms"/"third party release forms") habe der Verfolgte praktisch über alle handelbaren Aktien die Kontrolle ausgeübt.
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Dafür habe er den vorgeschobenen Gesellschaftern jeweils ca.
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US$ 1'000.-- bezahlt.
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Um die Meldevorschriften gegenüber der staatlichen Börsenaufsicht (Security and Exchange Commission, SEC) bzw.
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der privaten Branchenaufsichtsorganisation (National Association of Securities Dealers, NASD) zu umgehen, habe der Verfolgte Aktionärslisten mit vorgeschobenen Gesellschaftern einreichen lassen und Falschangaben gemacht. Insbesondere habe er auf Meldeformularen den nötigen Hinweis unterschlagen, dass er über mehr als 10 % der handelbaren Aktien bzw.
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des Gesellschaftskapitals verfügt habe. Nicht erwähnt habe er auch, dass er bereits zuvor wegen Verstössen gegen die Börsengesetzgebung verurteilt worden sei.
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bb) in einem zweiten Schritt sei der Verfolgte in Kontakt zu kapitalsuchenden (wirtschaftlich aktiven) sogenannten Privatgesellschaften ("privately held corporations") getreten und habe diesen Gesellschaften (deren Aktien nicht am Markt gehandelt werden können) eine Fusion mit einer seiner Mantelgesellschaften angeboten.
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An die Eigentümer und leitenden Angestellten der fusionierten Privatgesellschaften seien sodann Aktien der neuen Gesellschaft ausgegeben worden, welche nicht zum amtlichen Handel zugelassen gewesen und bei der SEC nicht registriert worden seien (sog. "restricted stock"). Für die fusionierten Gesellschaften seien zudem neue Verwaltungsräte berufen worden, über die der Verfolgte die Kontrolle ausgeübt habe. In der Folge habe er die Verwaltungsräte zur Ausgabe von Aktien veranlasst, welche "over-the-counter" gehandelt werden konnten ("reverse split of the stock issued to shareholders of the former shell").
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Diese Aktien seien vom Verfolgten bzw. von vorgeschobenen Mittelsleuten zu sehr niedrigen Preisen gekauft worden. Die fusionierten Gesellschaften hätten dementsprechend auch über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügt.
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Der Verfolgte habe dadurch annähernd alle zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien wirtschaftlich kontrolliert und eine entsprechende Marktmacht ausgeübt. In Meldungen an die Aufsichtsorgane SEC und NASD seien die tatsächlichen Kontrollverhältnisse wiederum verheimlicht worden.
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cc) In einer dritten Phase habe der Verfolgte den Preis der Aktien mit Hilfe von weiteren täuschenden Manipulationen künstlich in die Höhe getrieben. Dafür habe er sich u.a. einer Brokerfirma und eines sogenannten Marktbearbeiters ("market maker") im "over-the-counter"-Handel bedient.
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Als der Marktpreis massiv über dem wirklichen (inneren) Wert der Aktien gelegen sei, habe er diese an nichtsahnende Anleger verkauft (sogenanntes "pump and dump"). Zudem habe er veranlasst, dass Kaufinteressenten durch falsche und unvollständige Informationen getäuscht wurden. In Wahrheit seien die Wertpapiere so gut wie wertlos gewesen. Der betrügerisch erzielte Verkaufserlös aus diesen Geschäften (die als "stock fraud" bzw. "securities fraud" bezeichnet werden) habe mehr als US$ 30 Mio. betragen.
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dd) Den deliktischen Erlös habe der Verfolgte schliesslich über Konten bei verschiedenen Maklerfirmen und Banken abfliessen lassen. Die betreffenden Konten, an denen er wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, seien von vorgeschobenen Aktionären bzw. von ebenfalls von ihm kontrollierten Firmen eingerichtet worden. Die Beteiligten hätten entsprechende Checks eingelöst und den Erlös in bar an den Verfolgten zurückfliessen lassen. Er und seine Mittäter hätten den aus den Aktiengeschäften erzielten Profit zu verschleiern versucht. Insbesondere habe der Verfolgte auf den Namen von Trusts Grundbesitz, Fahrzeuge und andere Vermögenswerte erworben.
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b) In dem von der Grand Jury des Southern District of New York am 22. September 1999 zur Anklage gebrachten Sachverhalt (New York Indictment) wird dem Verfolgten (im Zeitraum von ca. Mai - Dezember 1998) betrügerischer Handel ("securities fraud and wire fraud") mit den Aktien einer einzigen Gesellschaft vorgeworfen.
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aa) Zunächst habe sich der Verfolgte (nach dem bereits im Anklagefall "Nevada" beschriebenen Muster) bis ca.
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September 1998 die heimliche (treuhänderische) Kontrolle über praktisch alle auf dem Markt ("over-the-counter") gehandelten Aktien der Firma S.M.________ verschafft. Dabei habe es sich um eine Mantelgesellschaft ohne nennenswerte Aktiven und Geschäftstätigkeit gehandelt. Anschliessend habe er wiederum eine (gegenläufige) Fusion ("Reverse Merger") der Firmen SM sowie LLC herbeigeführt. Aus dieser Fusion sei die neue Gesellschaft TLC entstanden. Die Stammaktien der Firma TLC hätten nun wiederum "over-the-counter" (unter Kontrolle der NASD) gehandelt werden können. Um seinen Einfluss zu verschleiern, habe der Verfolgte (nach der bereits beschriebenen Strategie) wiederum aufsichtsrechtliche Meldepflichten umgangen.
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bb) Anschliessend hätten vom Verfolgten instruierte Komplizen ("co-conspirators") TLC-Aktien an Anleger verkauft.
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Als Verkäufer hätten sich amtlich nicht registrierte Makler betätigt, die ihre wahre Identität verheimlicht hätten und als registrierte Broker aufgetreten seien. Der Verfolgte habe ihnen ca. US$ 10'000.-- zur Verfügung gestellt, um in Staten Island (New York) den Betrieb einer Zweigniederlassung der Brokerfirma JCC. ________ zu organisieren.
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Sodann habe er eine Dokumentation über die Firma TLC angefertigt, um damit die Verantwortlichen der Maklerfirma JCC zu veranlassen, den Verkauf von TLC-Aktien über ihre Zweigniederlassung zu bewilligen. In den Verkaufsverhandlungen seien den Anlegern (auf Weisung und Initiative des Verfolgten) jeweils unwahre Informationen gegeben worden, etwa haltlose Prognosen über die Kursentwicklung der Aktien oder Falschangaben betreffend eine angeblich bevorstehende Fusion der Fa. TLC mit einer anderen Gesellschaft.
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Verschwiegen worden sei den Investoren u.a. auch, dass die verkauften Aktien so gut wie ausnahmslos (zu ca. 98 %) vom Verfolgten auf den Markt geworfen worden seien oder dass die Broker ungewöhnlich hohe Provisionen von insgesamt 32 - 68 % des Verkaufserlöses erhalten hätten.
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cc) Insgesamt seien nach diesem betrügerischen Vorgehensmuster ("fraudulent scheme") etwa 77'800 TLC-Aktien zu Stückpreisen zwischen US$ 5.25 und 5.50 mit einem Bruttoerlös ("total gross proceeds") von ca. US$ 428'000.-- verkauft worden. Zur Verschleierung der Provisionszahlungen und der Einnahmen aus den betrügerischen Geschäften hätten die Beteiligten (unter Rückgriff auf vorgeschobene Personen und Firmen) elektronische Überweisungen vorgenommen und Bargeld über Kurierdienste transferiert.
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E.-Am 7. Juli 2000 erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) folgenden Auslieferungsentscheid:
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"1. Die Auslieferung des Verfolgten an die USA wird
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für die Verfolgung der Straftaten bewilligt, die
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dem Auslieferungsersuchen der US-Botschaft vom 29. März 2000 zugrunde liegen und sich auf den
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Haftbefehl des Untersuchungsrichters Lawrence
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Leavitt beim U.S. District Court for the District
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of Nevada vom 17. August" [recte: 1999]
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"stützen.
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2. Die Auslieferung des Verfolgten an die USA wird
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für die Verfolgung der Straftaten bewilligt, die
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dem Auslieferungsersuchen der US-Botschaft vom 29. März 2000 zugrunde liegen und sich auf den
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Haftbefehl des Untersuchungsrichters James C.
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Francis beim U.S. District Court for the Southern
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District of New York vom 30. September
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1999 stützen. Davon ist die anfangs Oktober 1998
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gegenüber einer andern Maklerfirma im Zusammenhang
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mit Leerverkäufen begangene Drohung ausgeschlossen.
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3. Die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte,
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namentlich betreffend Konten Nr. 12345678
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und Nr. 87654321 sowie Depot Nr. 98765432 bei
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der Berner Kantonalbank, 3001 Bern, werden an
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die USA ausgeliefert.. "
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Was die übrige umfangreiche Prozessgeschichte bis zum Erlass des Auslieferungsentscheides betrifft, kann auf die dortige Darstellung verwiesen werden.
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F.-Gegen den Auslieferungsentscheid vom 7. Juli 2000 gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. August 2000 an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (soweit darin die Auslieferung des Verfolgten angeordnet wird) und die Auslieferung sei zu verweigern. Ausserdem sei auch die Sachauslieferung zu verweigern, die sichergestellten Vermögenswerte seien den Berechtigten herauszugeben und der Verfolgte sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Auf seine Eventual- und Subeventualbegehren sowie auf die erhobenen Rügen ist - im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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G.- Zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz vom 28. August 2000 replizierte der Beschwerdeführer am 19. September 2000. Die Duplik des Bundesamtes erfolgte am 11. Oktober 2000. Am 16. und 31. Oktober sowie am 7. November 2000 gingen unaufgefordert weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim Bundesgericht ein. Am 30. Oktober 2000 erhob er beim Bundesamt für Justiz eine Haftbeschwerde, welche am 31. Oktober 2000 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht überwiesen wurde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Auslieferung von Personen aus der Schweiz an die USA beurteilt sich in erster Linie nach dem Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (AVUS; SR 0.353. 933.6). Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351. 1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351. 11) - kommt nur subsidiär zur Anwendung, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt und des- halb nach dem "Günstigkeitsprinzip" zur Anwendung gelangt (Art. 23 AVUS).
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b) Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er insofern zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Soweit er jedoch geltend macht, bezüglich Sachauslieferung betreffe der Entscheid teilweise Vermögenswerte, "die offensichtlich einem Dritten, der F.________ AG, Bern, gehören, der bisher noch nicht einmal eine anfechtbare Verfügung erhalten" habe, ist er zur Beschwerdeführung für diesen Dritten nicht legitimiert (vgl. auch Art. 59 Abs. 4 und 6 IRSG).
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c) Das Bundesgericht ist auf Grund von Art. 25 Abs. 6 IRSG, der als Spezialbestimmung der allgemeinen Vorschrift von Art. 114 Abs. 1 OG vorgeht, nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es hat daher die Möglichkeit, den angefochtenen Entscheid gegebenenfalls zugunsten oder zuungunsten des Beschwerdeführers zu ändern. Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372).
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d) Eine Haftprüfung bzw. ein Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Auf das Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, kann daher nur eingetreten werden, soweit die Haftentlassung als Folge einer Verweigerung der hier streitigen Auslieferung in Frage käme.
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Das nachträglich (während des vor Bundesgericht bereits hängigen Auslieferungs-Beschwerdeverfahrens) eingereichte Haftentlassungsgesuch vom 30. Oktober 2000 wird separat (im Verfahren 1A.283/2000) behandelt.
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e) Die Beschwerde gegen die Auslieferung hat gemäss Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung.
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2.-Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne "von einer beidseitigen Strafbarkeit nicht die Rede sein".
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a) Die Vertragsparteien des AVUS sind verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen (Art. 1 Abs. 1 AVUS). Auslieferungsfähig ist ein Delikt, wenn es nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Abs. 1 AVUS). Unerheblich ist dabei, ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung als dieselbe Straftat qualifiziert (Art. 2 Abs. 2 lit. a AVUS; vgl. auch BGE 117 Ib 337 E. 4a S. 342). Unter den genannten Bedingungen wird die Auslieferung auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme an einer Straftat oder für ein Komplott ("conspiracy"), eine Straftat zu begehen, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Abs. 3 AVUS).
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b) Laut Ersuchen und dessen Beilagen, erfülle der inkriminierte Sachverhalt den Tatbestand der "conspiracy to commit securities fraud and wire fraud, in violation of Title 18, United States Code, Sections 371, Title 15 United States Code, Sections 78j(b) and 78ff. , Title 17 Code of Federal Regulations, Section 240. 10b-5, and Title 18, United States Code, Sections 1343 and 1346" (New York Indictment).
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Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer (im Nevada Indictment) ausserdem "laundering of a monetary instrument in violation of Title 18, United States Code, Section 1956(a)(1)(A)(i)".
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Wie den Beilagen weiter zu entnehmen ist, kann "conspiracy" im Sinne von 18 U.S.C. 371 mit Geldstrafe und/ oder Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden. Der Straftatbestand des "employment of manipulative and deceptive devices in connection with the purchase or sale of any security" (15 U.S.C. 78j[b] i.V.m. 17 Code of Federal Regulations 240. 10b-5) sieht (für natürliche Personen) Geldstrafe bis zu US$ 1 Mio. und/oder Gefängnis bis zu 10 Jahren vor. Der Geldwäscher gemäss 18 U.S.C. 1956(a)(1)(A)(i) wird mit derselben Strafe bedroht wie der Täter der unterstützten Haupttat (18 U.S.C. 1956[h]).
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Damit sind die Auslieferungsvoraussetzungen von Art. 2 AVUS hinsichtlich der US-Strafbestimmungen erfüllt.
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Bestimmung von 18 U.S.C. 371 um "eine absolut willkürliche Universalstrafnorm ohne jegliche Konturen" handle, sind in diesem Zusammenhang unbehelflich und lassen keinerlei Rechtshilfehindernis erkennen.
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c) Bei der Prüfung, ob nach schweizerischem Recht Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 AVUS vorliege, ist von der Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen auszugehen. An den betreffenden Sachverhalt ist die ersuchte Behörde gebunden, soweit die Darstellung im Ersuchen nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 422 E. 3c S. 431, je mit Hinweisen). Es ist hingegen nicht Aufgabe des Bundesgerichts im Auslieferungsverfahren, die Feststellungen der ersuchenden Behörde betreffend Tat- und Schuldfragen zu überprüfen.
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d) Zusammenfassend wirft die ersuchende Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe komplexe täuschende Vorkehren zur Umgehung der US-amerikanischen Vorschriften im Bereich des Wertpapier- und Börsenaufsichtsrechts getroffen, welche dem Schutz des Publikums, der Aktionäre und der Anleger dienten. In der Folge habe er (jeweils arbeitsteilig mit Mitbeteiligten) Investoren raffiniert getäuscht, zu ungünstigen (von ihm manipulierten) Wertpapiergeschäften verleitet und die daraus erzielten Profite in Millionenhöhe eingestrichen.
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Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung würden diese Vorwürfe gemäss schweizerischem Strafrecht unter den Tatbestand des Betruges (Anlagebetruges) im Sinne von Art. 146 StGB fallen. Soweit sich die Vorwürfe der ersuchenden Behörde als zutreffend erweisen sollten, wäre insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Arglist (in Form der sogenannten "manoeuvres frauduleuses" gegeben (vgl. BGE 122 II E. 3a S. 426 - 429; 122 IV 197 E. 3d S. 205). Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes kann auch die arglistige Beeinflussung von Börsenkursen in betrügerischer Absicht unter Art. 146 StGB fallen (BGE 122 II 422 E. 2 - 4 S. 424 ff.; 113 Ib 170 E. 3 S. 172 ff., je mit Hinweisen). Einfacher Betrug ist mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis (bis zu drei Jahren) bedroht (Art. 146 Abs. 1 StGB). Damit sind die Voraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 AVUS grundsätzlich erfüllt.
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Ob der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt ausreichend konkret erscheint, um im vorliegenden Fall die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betruges zu begründen bzw. ob diesbezüglich Lücken und Widersprüche bestehen, wird nachfolgend in Erwägung 5 geprüft.
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e) Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe (laut Nevada Indictment) den deliktischen Erlös von mehr als US$ 30 Mio. verschleiert. Insbesondere habe er ihn über verschiedene Konten von vorgeschobenen Gesellschaften und "Strohmännern" transferieren lassen und daraus (auf den Namen von Trusts) Fahrzeuge, Grundbesitz und weitere Vermögenssurrogate angeschafft. Dadurch werde der Tatbestand des "laundering of a monetary instrument" im Sinne von 18 U.S.C.
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1956(a)(1)(A)(i) erfüllt.
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Nach schweizerischem Recht erfüllt derjenige den Tatbestand der (einfachen) Geldwäscherei, der eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Ob die fragliche Vortat ein Verbrechen darstellt, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (vgl. z.B. Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl. , Zürich 1997, Art. 305bis, N. 10; Jürg-Beat Ackermann, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis, N. 172). Einfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) ist ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StGB und kommt daher als Vortat der Geldwäscherei in Frage (vgl. z.B. Ackermann, a.a.O., N. 143). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann der Tatbestand von Art. 305bis StGB grundsätzlich auch durch den Täter der Vortat erfüllt werden, also durch denjenigen, der Vermögenswerte "wäscht", die er selber durch ein Verbrechen (namentlich Betrug) erlangt hat (BGE 122 IV 211 E. 3a S. 217 f.; 120 IV 323 E. 3 - 4 S. 325 - 329, je mit Hinweisen; zustimmend z.B. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 4. Aufl. , Bern 1995, § 54 N. 42; Trechsel, a.a.O., N. 7; teilweise a.M. z.B. Ackermann, a.a.O., N. 115 ff.). Eine andere Frage ist die, ob auf den Betrüger, der den Betrugserlös "reinwäscht", Art. 68 StGB anwendbar ist (sog. "echte Konkurrenz" mit Strafschärfung), oder ob dieses Verhalten (als sog. "straflose Nachtat") bereits durch die Strafdrohung für Betrug als ausreichend sanktioniert erscheint. Diese Frage ist umstritten, sie kann hier allerdings offen bleiben.
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Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung fiele der dargelegte Anklagesachverhalt im Fall "Nevada" grundsätzlich unter die Strafdrohung von Art. 305bis StGB. Einfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) kann mit Gefängnis (bis zu drei Jahren) bestraft werden. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 2 AVUS auch in diesem Punkt erfüllt.
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3.-Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, zur Verfolgung des Anklagesachverhalts gemäss "New York Indictment" dürfe keine Auslieferung erfolgen, da diesbezüglich kein formelles Ersuchen gestellt worden sei.
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Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer selber darlegt, wurde schon im Ersuchen um provisorische Auslieferungshaft "mit Fax vom 3. Februar 2000" auf das New York Indictment ausdrücklich Bezug genommen.
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Am 7. Februar 2000 wurde "gestützt auf das Nevada und das New York" Indictment der Auslieferungshaftbefehl erlassen.
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"Mit diplomatischer Note Nr. 42/00 vom 9. Februar 2000" wurde sodann das Verhaftsersuchen vom 3. Februar 2000 (bezüglich des Falles New York) "bestätigt". Ausserdem wurden mit "diplomatischer Note vom 29. März 2000 (...) auch einige Dokumente nachgereicht, welche den New York-Fall betreffen".
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Wie sich weiter aus den Akten ergibt, nimmt das formelle Auslieferungsersuchen vom 29. März 2000 zwar inhaltlich keinen ausdrücklichen Bezug zum New Yorker Fall. Die Anklageschrift ("Indictment 99 Crim. 933, filed Sept. 22 1999") der Grand Jury des U.S. District Court, Southern District of New York, liegt jedoch im Original dem Ersuchen bei.
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Einem US-amerikanischen Ersuchen um Auslieferung eines nicht verurteilten Verfolgten ist eine Zusammenfas- sung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen beizufügen. Diese Zusammenfassung wird vom Staatsanwaltschaft verfasst und enthält eine Kopie der Anklageschrift (Art. 9 Abs. 3 lit. b AVUS). Dieser Vorschrift wurde im vorliegenden Fall - auch betreffend des New Yorker Anklagesachverhaltes - vollständig Genüge getan.
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Aus dem Ersuchen inklusive Beilagen ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass auch diesbezüglich die Auslieferung verlangt wird.
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4.-Weiter wird vorgebracht, es drohe dem Beschwerdeführer in den USA eine "besonders grausame" Strafe, sodass eine Auslieferung "sicher eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV" nach sich ziehe. Es stehe fest, dass er im Falle seiner Auslieferung an die USA "zu einer Gefängnisstrafe von 25 Jahren verurteilt" würde. Dies werde durch ein "Affidavit S.________ vom 10. August 2000" belegt und komme "im Alter des Beschwerdeführers (...) einer Todesstrafe gleich".
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Im betreffenden Affidavit (eidesstattliche Erklärung) vertritt der amerikanische Rechtsanwalt S.________ als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem die Auffassung, seinem Klienten drohe im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von 25 Jahren ("will be sentenced to as much a" [recte: as] "25 years incarceration"). In einer vom Beschwerdeführer eingereichten privaten Übersetzung wird die Aussage dahingehend interpretiert, dass er zu einer "bis zu 25jährigen Freiheitsstrafe" verurteilt werden könnte.
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Die fragliche Meinungsäusserung des amerikanischen Anwalts ist nach schweizerischem Recht als juristisches Parteigutachten zu betrachten. Jedenfalls folgt daraus weder ein Rechtshilfehindernis, noch ist sie für die amerikanischen Justizbehörden verbindlich. Ebensowenig rechtfertigt es sich, die Rechtshilfe deswegen an Auflagen oder Bedingungen hinsichtlich eines allfälligen zulässigen Strafmasses zu knüpfen (vgl. auch BGE 121 II 296 E. 4 - 5 S. 299 ff.).
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5.-Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Sachdarstellung des Ersuchens lasse keine ausreichenden Rückschlüsse auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betruges zu. Ausserdem enthalte sie schwerwiegende Widersprüche und Lücken.
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a) Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b AVUS hat das formelle Ersuchen unter anderem eine "kurze Darstellung des Sachverhalts" zu enthalten (einschliesslich Angaben über Zeit und Ort der mutmasslichen Straftat). Einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, ist ausserdem eine beglaubigte Kopie des Haftbefehls beizulegen sowie eine "Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat" (Art. 9 Abs. 3 lit. b AVUS). Bei Ersuchen der USA wird diese Zusammenfassung von der Staatsanwaltschaft verfasst; sie enthält eine Kopie der Anklageschrift.
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b) Der für das Rechtshilfeverfahren massgebliche Sachverhalt ergibt sich somit (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) nicht nur aus der kurzen Darstellung des formellen Ersuchens, sondern auch aus den genannten Beilagen zum Ersuchen (insbesondere den einschlägigen Anklageschriften und Haftbefehlen).
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c) Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 9 AVUS aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen allfälligen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
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d) Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Sachdarstellung des Ersuchens ausreichende Rückschlüsse auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betruges zulässt bzw. ob sie offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält.
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aa) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, im Ersuchen werde "nicht ein Dollar Schaden geltend gemacht und nicht ein einziger Geschädigter genannt".
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Gerade bei strafrechtlichen Untersuchungen von komplexen Betrugsfällen im Börsen- und Wertpapiergeschäft ist die Ermittlung der einzelnen geschädigten Anleger und des Schadensumfanges regelmässig schwierig. Rechtshilfeersuchen dienen denn auch oft erst der Ermittlung der konkreten Geschädigten und der Deliktssumme. Dass die betroffenen Investoren nicht individuell bekannt seien und auch die Deliktssumme noch nicht feststehe (und möglicherweise sogar vom erkennenden Strafrichter geschätzt werden muss), stellt weder ein Rechtshilfe- noch ein Anklagehindernis dar (vgl.
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auch BGE 122 II 422 E. 3b - c S. 429 - 431 mit Hinweisen).
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Im vorliegenden Fall haben die amerikanischen Behörden Anklage erhoben, da ihres Erachtens ein Offizialdelikt vorliege und ausreichende Anhaltspunkte für ein tatbestandsmässiges Verhalten gegeben seien. Im Übrigen wird im Ersuchen und seinen Beilagen (zum "Nevada Indictment") nachvollziehbar dargelegt, dass der Vermögensschaden grundsätzlich im Kaufpreis zu sehen sei, den die Anleger für die (praktisch wertlosen) Aktien bezahlt hätten, und dass der erzielte Erlös über US$ 30 Mio. betragen habe, wovon US$ 11,5 Mio. auf vier Geschäfte betreffend die Gesellschaften A.________, B.________, C.________ und D.________ entfielen. Im Fall "New York" (Handel mit 77'800 Aktien der Firma TLC) E.________ betrage der deliktisch erzielte Bruttoerlös ca. US$ 428'000.--.
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Die Anforderungen des AVUS an eine ausreichende Substanzierung des Ersuchens sind insofern erfüllt. Inwieweit im vorliegenden Fall ein strafrechtlich relevanter Schaden entstanden sei, ist nicht durch den Rechtshilferichter abschliessend zu prüfen, sondern durch das erkennende Strafgericht.
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bb) Soweit der Beschwerdeführer zur Bestreitung der arglistigen Täuschung geltend macht, er habe "nie selber Aktien" direkt an Anleger "verkauft", gehen seine Ausführungen an der Sachdarstellung des Ersuchens vorbei. Soweit er diese lediglich bestreitet, sind seine Vorbringen im Rechtshilfeverfahren unbehelflich. Dies gilt namentlich für das Vorbringen, er habe "keine Rückdatierungen" von Aktienzertifikaten vorgenommen. Ebenso unbehelflich ist der Einwand, dass nicht er selbst sondern (laut Ersuchen) seine "Mitverschwörer" ("co-conspirators") sich diverser betrügerischer Machenschaften bedient hätten, zumal ihm eine Mittäterschaft (in beherrschender Rolle) vorgeworfen wird. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es werde "in den gesamten Unterlagen nicht einmal behauptet, geschweige denn auch nur andeutungsweise substantiiert", er habe Dritte (insbesondere Broker) veranlasst, Anleger zu täuschen, finden seine Vorbringen in den Rechtshilfeakten keine Stütze.
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Was die Sachverhaltsdarstellung betrifft, genügen in diesem Zusammenhang ausreichend konkrete und glaubhafte Darlegungen, wonach Anleger arglistig getäuscht worden und dabei zu Schaden gekommen seien (vgl. BGE 122 II 422 E. 3a - c S. 426 - 431).
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cc) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen Lücken und Widersprüche gehen über weite Strecken an der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens vorbei und lassen dieses nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen.
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Dies gilt namentlich für den Einwand, die eidesstattlichen Erklärungen von Ermittlungsbeamten (betreffend das "Nevada Indictment") würden sich widersprechen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichtes, die in den Akten liegenden Aussagen einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Im Ersuchen und dessen Beilagen wird dargelegt, die vom Beschwerdeführer gegründeten ca. 35 - 50 Mantelgesellschaften seien praktisch wertlos ("virtually worthless") gewesen. In den untersuchten Fällen habe auch die (durch Fusion der Mantelgesellschaft mit einer Privatgesellschaft) neugegründete Firma jeweils über keine nennenswerten Vermögenswerte ("no significant assets") verfügt. Dies widerspricht den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausführungen eines Ermittlungsbeamten nicht, wonach Mantelgesellschaften grundsätzlich auch mit "werthaltigen" Privatgesellschaften hätten fusioniert werden können. Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe weltweit (und sogar in der Schweiz) schon Geschäfte nach dem Prinzip des "Reverse Merger" durchgeführt und dabei "substanzhaltige Unternehmen" mit Mantelgesellschaften fusioniert, steht in keinem Widerspruch zur Sachdarstellung des Ersuchens.
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6.-Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die angeordnete Sachauslieferung.
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a) Soweit er geltend macht, er sei nicht "Eigentümer der gesperrten und von der Auslieferung bedrohten Konti", diese gehörten vielmehr der Firma "F.________ AG, Bern", kann mangels Legitimation auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Analoges gilt zu den Vorbringen betreffend beschlagnahmte Geschäftsunterlagen der genannten Gesellschaft. Wie den Rechtshilfeakten zu entnehmen ist, hat der (aktuelle) Verwaltungsrat der Firma F.________ mit dem Bundesamt für Justiz im August 2000 im Zusammenhang mit den getroffenen Zwangsmassnahmen korrespondiert. Rechtsmittel wurden von ihr jedoch nicht ergriffen.
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b) Einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit dargelegt wird, die Firma F.________ bewahre für den Verfolgten Wertpapiere in einem (beschlagnahmten) Bankdepot auf, und soweit dessen persönliche Vermögensgegenstände von der Sachauslieferung betroffen sind.
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aa) Falls die Auslieferung bewilligt wird, übergibt der ersuchte Staat, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen und unter Vorbehalt der Rechte Dritter, dem ersuchenden Staat alle Gegenstände, die als Beweismittel dienen können oder die aus der strafbaren Handlung herrühren oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt wurden und die im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz des Verfolgten gefunden worden sind oder später entdeckt wurden (Art. 19 Abs. 1 AVUS).
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bb) Aus dem Ersuchen und den Rechtshilfeakten ergibt sich ein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwischen den eingeklagten strafbaren Handlungen und den fraglichen Wertgegenständen. Das "Nevada Indictment" legt dem Beschwerdeführer u.a. Geldwäscherei zur Last, indem der Erlös aus betrügerischen Wertpapiergeschäften zwischen Januar 1993 und August 1999 über diverse Konten im Ausland abgeflossen sei, welche Gesellschaften gehören würden, die der Verfolgte wirtschaftlich bzw. faktisch kontrolliert habe. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, war er zumindest bis "8. Dezember 1999" Verwaltungsrat der Fa. F.________. Laut Ersuchen habe der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum über keine andere Erwerbsquelle verfügt. Es bestehe daher der konkrete Verdacht, dass die in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte aus dem deliktischen Erlös stammten. Ausserdem dienten sie als Beweismaterial bezüglich des Vorwurfes der Geldwäscherei. Im Ersuchen wird darauf hingewiesen, dass der Verfolgte im Sommer 1999 (offenbar im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen) Geldtransfers aus der Schweiz auf Konten in den USA veranlasst habe. Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdeführer für die gesperrten Konten der Fa. F.________ einzelunterschriftsberechtigt.
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cc) Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die Firma F.________ habe "die Aufbewahrung der" ihm "gehörenden 884'888 Aktien der Spectre Industries auf ihrem Depot übernommen".
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Zur Frage der Herkunft der Mittel zum Erwerb dieser Wertschriften (und anderer privater Vermögensgegenstände) äussert er sich jedoch nach wie vor nicht konkret. Er macht vielmehr geltend, er habe legale Wertpapiergeschäfte ausgeführt bzw. "Unternehmensfinanzierungen mitbegleitet". "Auf diese Weise und durch eine geschickte Vermögensverwaltung" habe er "in den letzten Jahren sicher zwischen USD 10 - 30 Mio. verdient". Im Übrigen beruft er sich darauf, er sei nicht verpflichtet, die rechtmässige Herkunft seines Vermögens nachzuweisen.
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Letzteres mag zwar durchaus zutreffen. Damit werden jedoch die im Ersuchen genannten Verdachtsgründe, wonach es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Deliktserlös bzw. Beweismaterial für auslieferungsrelevante Straftaten handle, nicht entkräftet.
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c) Nach dem Gesagten hält auch die angeordnete Sachauslieferung vor dem Bundesrecht stand.
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Eine Einschränkung der Sachauslieferung von Vermögenswerten der Firma F.________ durch das Bundesgericht drängt sich nicht auf. Zum einen ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der betreffenden Sachauslieferung gar nicht legitimiert. Zum anderen führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Fa. F.________ ein Darlehen gewährt und die Fa. F.________ damit Anlagefondsanteile angeschafft habe (entgegen der Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz), nicht dazu, dass auch diese Anlagefondsanteile "Vermögenswerte des Beschwerdeführers" darstellen würden.
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7.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung) schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 20. November 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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