BGer C 230/2000 | |||
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BGer C 230/2000 vom 22.11.2000 | |
[AZA 7]
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C 230/00 Gr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Urteil vom 22. November 2000
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in Sachen
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T.________, 1963, Gesuchsteller,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, Herisau, Gesuchsgegnerin
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A.- Mit Verfügung vom 24. April 1996 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden das Gesuch des T.________ (geboren 1963) um Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 61'405. 60 gegenüber dem Verein R.________ (nachfolgend:
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Verein) ab. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden bestätigte mit Entscheid vom 4. Juli 1997 die Verfügung der Arbeitslosenkasse. T.________ erhob Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 18. März 1998 abwies.
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Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2000 (C 184/98) ab.
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B.- Mit Schreiben vom 17. Juni 2000 (Postaufgabe) ersuchte T.________ um Wiedererwägung bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege sowie in der Hauptsache. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Entscheid vom 4. August 2000 ab und verfügte einen Kostenvorschuss.
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T.________ ersuchte mit Eingabe vom 31. August 2000 um Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses sowie um Wiedererwägung bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die am Urteil vom 9. Mai 2000 und am Entscheid vom 4. August 2000 beteiligten Richterin und Richter (IV. Kammer) sowie die Gerichtsschreiberin. Mit Entscheid vom 22. September wies die II. Kammer des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts das Ausstandsbegehren ab.
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T.________ leistete den Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist und stellte am 10. Oktober 2000 erneut ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie unterliegen der Revision aus den in Art. 136, 137 und 139a OG abschliessend genannten Gründen (Art. 135 OG).
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b) Das beanstandete Urteil ist dem Gesuchsteller am 29. Mai 2000 zugestellt worden. Das am 17. Juni 2000 der Post übergebene Revisionsgesuch wahrt die Verwirkungsfrist von 30 Tagen für eine Revision nach Art. 136 OG sowie von 90 Tagen für eine Revision nach Art. 137 und 139a OG (Art. 141 Abs. 1 OG und Art. 32 OG).
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c) Im Revisionsgesuch ist unter Nennung der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen sowie anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheids und welche Rückleistung verlangt wird (Art. 140 OG). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, wenn Antrag oder Begründung fehlen. Allerdings genügt es, wenn der Antrag und der angerufene Revisionstatbestand dem Revisionsgesuch insgesamt entnommen werden können (ZAK 1972 S. 585; siehe auch BGE 101 V 127). An die Begründung sind strenge Anforderungen zu stellen. Neben dem angerufenen Revisionstatbestand muss dargetan werden, weshalb gerade dieser Revisionstatbestand gegeben sein soll (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser, Thomas/Münch, Peter: Prozessieren vor Bundesgericht, Basel/Frankfurt a.M.
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1996, Rz 8.28). Wird der Sachverhalt nicht dargelegt, auf welchem die Anrufung eines bestimmten Revisionsgrundes beruht, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
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d) Im Revisionsgesuch wird nicht explizit ein bestimmter Revisionsgrund angerufen, doch ergeben sich sinngemäss aus den Darlegungen im Gesuch die Rügen des unbeurteilt gebliebenen Antrags (Art. 136 lit. c OG), der versehentlichen Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache (Art. 136 lit. d OG) und der falschen Rechtsanwendung. Zudem beruft sich der Gesuchsteller auf neue Beweismittel (Art. 137 lit. b OG).
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Da somit die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf das Gesuch eingetreten werden.
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2.- a) Nach Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 Erw. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29 Erw. 1; vgl. auch BGE 122 II 18 Erw. 3, 115 II 399, 101 Ib 222, 96 I 280).
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b) Bezüglich geltend gemachten falschen Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanzen ist nicht weiter darauf einzugehen, da es vorliegend alleine um das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Mai 2000 geht.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Tatsache, dass andere Mitarbeiter des Vereins Insolvenzentschädigungen zugesprochen erhielten, zur Kenntnis genommen, in seinem Urteil vom 9. Mai 2000 jedoch als unerheblich erklärt. Selbst wenn das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Tatsache unrichtig gewürdigt hätte, stellt dies keinen Revisionsgrund dar.
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3.- a) Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
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Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
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Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte.
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Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen.
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Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
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b) Der Gesuchsteller legt mit seinem Revisionsgesuch weitere Beweismittel auf. Es handelt sich dabei um Belege aus dem Jahr 1996 über die Pfändung des Vereins durch zwei andere Angestellte des Vereins, welche Insolvenzentschädigungen zugesprochen erhielten, sowie um die entsprechenden Verlustscheine aus dem Jahre 1998. Es wird weder vom Gesuchsteller begründet noch ist es aus den Akten ersichtlich, weshalb er diese Beweismittel erst jetzt auflegen konnte. Im Übrigen belegen sie keine neue Tatsache, sondern beziehen sich auf den bereits bekannten und im Urteil vom 9. Mai 2000 auch behandelten Umstand, dass zwei Mitarbeiter Insolvenzentschädigungen ausbezahlt erhielten. Es liegen demnach weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen im Sinne von Art. 137 lit. b OG vor.
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4.- Im Weiteren rügt der Gesuchsteller sinngemäss, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht wie auch die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hätten.
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Soweit dieser Einwand das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden betrifft, ist darauf nicht weiter einzugehen; denn vorliegend geht es nicht um die Revision des vorinstanzlichen Entscheids, sondern des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Mai 2000. Falsche Rechtsanwendung stellt jedoch keinen Revisionsgrund gemäss Art. 136 ff. OG dar (unveröffentlichtes Urteil S.
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vom 30. Mai 1989 [U 21/89]; oben Erw. 1a).
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5.- Schlussendlich macht der Gesuchsteller geltend, sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sei im Urteil vom 9. Mai 2000 unbeurteilt geblieben (zu Unrecht, vgl. Dispositiv-Ziff. III. des Urteils vom 9. Mai 2000).
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Die Tatsache, dass ein Rechtsbegehren unbeurteilt geblieben ist, stellt einen Revisionsgrund dar (Art. 136 lit. c OG). Gemäss Rechtsprechung muss es sich dabei um einen Antrag in der Hauptsache handeln; ein unbeurteilt gebliebener Verfahrensantrag, wie etwa das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts, fällt nicht unter Art. 136 lit. c OG (unveröffentlichtes Urteil C. vom 14. Juni 1996 [1P. 322/1996]). Auch diesbezüglich ist somit kein Revisionsgrund gegeben.
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6.- a) Nachdem das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, wird es im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erledigt.
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b) Da im Wiedererwägungsgesuch bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung vom 10. Oktober 2000 nichts vorgebracht wird, was das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht bereits in seinem Entscheid vom 25. Juli 2000 behandelt hat, ist darauf nicht einzutreten.
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c) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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II. Auf das Wiedererwägungsgesuch bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird nicht eingetreten.
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III. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden
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und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 22. November 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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