BGer C 9/2000 | |||
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BGer C 9/2000 vom 22.11.2000 | |
[AZA 7]
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C 9/00 Gr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiberin Berger
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Urteil vom 22. November 2000
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in Sachen
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R.________, 1964, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bahnhofstrasse 15, Schwyz, Beschwerdegegner,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
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A.- Der 1964 geborene R.________ war vom 16. August 1993 bis 3. Juni 1995 als Schlosser/Schweisser für die P.________ AG tätig gewesen. Anschliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung. Am 15. Januar 1997 stellte er beim Kantonalen Arbeitsamt Schwyz ein erstes förmliches Gesuch um Ausrichtung besonderer Taggelder, nachdem er der Kasse bereits am 18. Dezember 1996 mitgeteilt hatte, er beabsichtige am 31. März 1997 ein eigenes Geschäft zu eröffnen. In der Folge besuchte er auf Veranlassung des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Schwyz (KIGA) vom 29. Januar bis 8. April 1997 einen Kurs für Jungunternehmer und reichte am 2. April 1997 zusammen mit einem Firmenprofil "R.________ Hanfprodukte" ein weiteres Gesuch um Ausrichtung besonderer Taggelder ein. Mit Verfügung vom 12. Juni 1997 lehnte das KIGA das Gesuch ab.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, soweit es darauf eintrat, im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies das KIGA an, die auszurichtenden besonderen Taggelder festzulegen (Entscheid vom 2. September 1997). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des KIGA hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 23. August 1999 auf und wies die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurück, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde gegen die Verfügung des KIGA vom 12. Juni 1997 neu entscheide.
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B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz forderte R.________ in der Folge zur Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit auf, holte bei der Kantonspolizei Schwyz Auskünfte ein und bot den Parteien Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. Mit Entscheid vom 15. Dezember 1999 wies es die Beschwerde ab.
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C.- R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 15. Dezember 1999 seien ihm besondere Taggelder zu gewähren.
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Kantonales Gericht und KIGA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Besondere Taggelder nach Art. 71a ff. AVIG können ihrem Zweck entsprechend nur beansprucht werden, wenn die Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit voraussichtlich ganz beendet werden kann.
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Als Anspruchsvoraussetzung wird deshalb unter anderem die Vorlage eines Grobprojekts zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71b Abs. 1 lit. d AVIG) verlangt.
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2.- Vorliegend hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 2. September 1997 mit Urteil vom 23. August 1999 aufgehoben und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Als abklärungsbedürftig wurde der Sachverhalt hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des vom Beschwerdeführer geplanten Hanfladens erachtet.
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3.- a) Das kantonale Gericht hat gestützt auf die von ihm eingeholten Auskünfte und Stellungnahmen der Kantonspolizei Schwyz und der Parteien erwogen, die im Hanfladen des Beschwerdeführers zum Verkauf angebotenen Artikel, welche im Wesentlichen aus Hanfkissen und Nachfüllbeutel bestehe, der hohe Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC, psychoaktiver Wirkstoff des Hanfkrautes) sowie der Verkaufspreis (Kopfkissenüberzug à Fr. 45.-; Nachfüllbeutel zu 10 g à Fr. 100.- oder zu 20 g à Fr. 200.-) würden deutlich machen, dass für den Drogenkonsum geeignete Produkte hergestellt und vertrieben würden. Unabhängig davon, ob ihm diesbezüglich ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne, müsse aus den Angaben der Kantonspolizei geschlossen werden, dass der Versicherte Gefahr laufe, in Strafverfahren verwickelt zu werden. Es seien denn auch unstreitig bereits Hanfpflanzen, Setzlinge, Haschisch und "Gras" sichergestellt worden. Soweit der Beschwerdeführer einwende, seit der Eintragung des Betriebes ins Handelsregister seien keine Beschlagnahmungen mehr durchgeführt worden, ändere dies nichts daran, dass mit weiteren Strafuntersuchungsmassnahmen zu rechnen sei. Denn die Eintragung einer Unternehmung ins Handelsregister mache die Produktion von Hanfpflanzen und den Handel mit Hanfprodukten, welche zum Drogenkonsum geeignet seien, nicht straffrei. Massgebend sei einzig, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Firmenprofil die Produktion und die Veräusserung von Hanfprodukten mit einem höchstmöglichen THC-Gehalt anstrebe. Solche Gegenstände könnten bereits in einem Strafuntersuchungsverfahren eingezogen werden. Mit Blick darauf, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz den Handel mit Hanfprodukten hohen THC-Gehalts offenbar nicht ungehindert gewähren lassen wollten, könne der Hanfladen nicht als längerfristig wirtschaftlich tragfähiges Projekt qualifiziert werden. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz einen Anspruch auf besondere Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit verneint.
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b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Soweit darin die bereits im Verfahren vor dem kantonalen Gericht entkräfteten Rügen wiederholt werden, ist auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Schliesslich kann der Versicherte auch aus dem Umstand, dass er den Handel mit Hanfprodukten im Zeitpunkt der Anhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (12. Januar 2000) bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren betrieben hat, sowie aus seiner Hoffnung, das Betäubungsmittelgesetz werde bald abgeändert, was die "Hatz auf Hanfläden, wie sie in anderen Kantonen tatsächlich durchgeführt" werde, künftig verunmögliche, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn im Zeitpunkt der ursprünglich angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 12. Juni 1997, auf welchen es für die Beurteilung praxisgemäss ankommt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), konnte der Versicherte auf Grund der Rechtslage (nach Art. 8 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 BetmG ist unter anderem der Anbau, die Herstellung sowie das Inverkehrbringen von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und von Harz seiner Drüsenhaare [Haschisch] strafbar) und der Haltung der Strafverfolgungsbehörden im Kanton Schwyz nicht davon ausgehen, seinen Handel mit Hanfprodukten ungestört fortsetzen zu können. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten als Hanfladenbetreiber die wirtschaftliche Tragfähigkeit und Dauerhaftigkeit abgesprochen hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
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zugestellt.
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Luzern, 22. November 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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