BGer 2A.378/2000 | |||
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BGer 2A.378/2000 vom 24.11.2000 | |
[AZA 0/2]
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2A.378/2000/bol
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II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG **********************************
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24. November 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,
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Hungerbühler und Gerichtsschreiber Häberli.
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In Sachen
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N.S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes, Neugasse 35, St. Gallen,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
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betreffend
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Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben:
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A.- Die aus Moldawien stammende N.S.________ (geb.
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27. Oktober 1964) hielt sich in den Jahren 1995 bis 1998 verschiedentlich in der Schweiz auf; sie hatte von mehreren Kantonen Kurzaufenthalterbewilligungen erhalten, um als Tänzerin zu arbeiten. Am 26. September 1997 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons St. Gallen ein Gesuch ab, mit dem sie um Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte.
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N.S.________ heiratete am 5. Juni 1998 den Schweizer R.S.________ (geb. 1960) und erhielt in der Folge eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen widerrief diese am 8. April 1999, weil sie zur Überzeugung gekommen war, die Eheschliessung sei nur zur Umgehung der fremdenpolizeilichen Vorschriften erfolgt. Hiergegen beschwerte sich N.S.________ erfolglos beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen. Dessen Entscheid vom 28. Februar 2000 schützte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 15. Juni 2000 auf Beschwerde hin; es lehnte eine Verlängerung der inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung ab.
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B.- Am 31. August 2000 hat N.S.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts "bzw. die diesem Entscheid zugrunde liegenden Entscheide" aufzuheben.
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Das Bundesamt für Ausländerfragen und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen beantragt Abweisung der Beschwerde.
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C.- Am 21. September 2000 erkannte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zu.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
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Über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung eines Ausländers entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142. 20]). Damit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 124 II 289 E. 2a S. 291; 361 E. 1a S. 363 f., je mit Hinweisen). Eine solche stellt Art. 7 Abs. 1 ANAG dar, wonach der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Kein Anspruch besteht allerdings, wenn eine Scheinehe (Ausländerrechtsehe) begründet worden ist (Art. 7 Abs. 2 ANAG; vgl. unten). Für die Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine eheliche Beziehung besteht; anders als bei Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 289 E. 1b S. 292, mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist, hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung; die Frage, ob einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände verwirklicht ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 124 II 289 E. 2b S. 291, mit Hinweisen). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
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b) Unzulässig ist die vorliegende Eingabe jedoch, soweit sie sich auch gegen die unterinstanzlichen Entscheide richtet, kann doch mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid angefochten werden (vgl. Art. 98 lit. g OG).
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2.- a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ist die Ehe allerdings eingegangen worden, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen, so besteht kein Anspruch auf eine Bewilligung (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Dass die Ehegatten in entsprechender Absicht handeln und mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls, wie das bereits früher bei der Bürgerrechtsehe zutraf (vgl. dazu BGE 98 II 1), nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295, mit Hinweisen).
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b) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden, nicht aber - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - die Unangemessenheit des Entscheids (Art. 104 lit. a und c OG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG gerügt werden (Art. 104 lit. b OG). Danach bindet die Feststellung des Sachverhalts das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Ist zu beurteilen, ob eine Scheinehe vorliegt, gilt für die Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage insbesondere, dass nebst Feststellungen über äussere Gegebenheiten auch solche über innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) tatsächliche Verhältnisse betreffen (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248; 95 II 143 E. 1 S. 146). Rechtsfrage ist dagegen, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften.
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3.- Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil zur Auffassung gelangt, es liege eine Scheinehe vor. Gestützt auf die bisherige Aktenlage nennt es verschiedene Indizien, welche gegen eine Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit R.S.________ sprechen. Es erwähnt vorab, die Beschwerdeführerin sei die Ehe eingegangen, obschon beim Ehemann Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit bestünden; dies nachdem sie ausdrücklich erklärt habe, sie wolle ihn nicht bei sich haben, wenn er betrunken sei und hasse es, wenn er getrunken habe. Weiter hätte die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie sich nicht verheiratet hätte. Die beantragte Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung sei ihr am 26. September 1997 verweigert worden; im Kanton St. Gallen hätte sie auch keine Kurzaufenthalterbewilligung als Tänzerin erhalten können. Die Vorinstanz weist zusätzlich auf die verhältnismässig kurze Dauer der Bekanntschaft der Ehegatten hin und wertet das Verhalten von R.S.________ anlässlich der Trauung, wie es die zuständige Zivilstandsbeamtin geschildert hatte, negativ. Dieser sei "ziemlich" betrunken gewesen, habe während der Zeremonie "immerzu gelacht und vor sich hin geredet". Beim Lesen des "Trauungstextes habe er nach jedem zweiten Satz in die Hände geklatscht und bravo gerufen". Für eine Scheinehe spreche auch, dass die Ehegatten nur bruchstückhafte Angaben über die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des anderen machen könnten; zudem liessen die Umstände, unter denen sich die beiden kennen gelernt hätten, auf eine arrangierte Heirat schliessen. Es hätten denn auch keine Verwandten der Eheleute der Trauung beigewohnt und die Beschwerdeführerin könne die Namen der Trauzeugen nicht nennen. Sie erkläre weiter, die eheliche Wohnung liege an der X.________strasse in Y.________. Dabei handle es sich jedoch um ein einzelnes Zimmer mit einem Benutzungsrecht für Küche und sanitäre Anlagen. Der Ehemann sei jeweilen bei Kontrollen nicht dort angetroffen worden; demgegenüber sei er in Z.________ gesehen worden. Im Übrigen hätten die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart.
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4.-a) Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse (vgl. E. 2b): Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe vorschnell auf Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit ihres Ehemannes geschlossen, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich einer Befragung durch die Kantonspolizei selbst zu Protokoll gegeben, dieser habe ein Alkoholproblem und arbeite darum nicht mehr als Chauffeur. Weiter ändert die Möglichkeit, dass sie in einem anderen Kanton als St. Gallen allenfalls eine Kurzaufenthalterbewilligung als Tänzerin hätte bekommen können, nichts an der Tatsache, dass sie eine Jahresaufenthaltsbewilligung nur durch Heirat erlangen konnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es auch durchaus korrekt, wenn die Vorinstanz eine Dauer der vorehelichen Bekanntschaft von sechs Monaten als kurz betrachtet. Es darf angenommen werden, dass sich Paare durchschnittlich länger als ein halbes Jahr kennen, bevor sie heiraten. Zudem haben die Ehegatten vorliegend den Entschluss, sich zu vermählen, wohl bereits nach einigen Wochen getroffen, wurde doch das Verkündverfahren schon im Frühjahr eingeleitet. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die Vornamen der Trauzeugen gekannt, ist zumindest aktenwidrig; gemäss dem entsprechenden Befragungsprotokoll hat sie ausgesagt, sich nicht mehr zu erinnern, wer die Trauzeugen gewesen seien. Schliesslich verstösst auch die Feststellung der Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht, die Ehegatten könnten nur bruchstückhafte Angaben über die persönlichen und beruflichen Verhältnisse ihres Partners machen. Die Ausführungen, mit welchen die Beschwerdeführerin Widersprüche zwischen ihren Angaben und jenen ihres Ehemannes aufzulösen und die eklatanten Lücken zu erklären sucht, sind unbehelflich.
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b) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es verstosse gegen Art. 7 Abs. 1 ANAG, ihre Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern; aufgrund des festgestellten Sachverhalts sei nicht erwiesen, dass sie die Ehe mit R.S.________ geschlossen habe, um sich den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.
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Dieser Einwand ist unbegründet, deuten doch die Indizien, welche die Vorinstanz zusammengetragen hat, klar auf eine Ausländerrechtsehe hin: Die Ehegatten scheinen keine Gemeinsamkeiten zu haben; sie kennen die Lebensumstände ihres Partners selbst in zentralen Bereichen (Familie, Freunde und Arbeit) nur unzureichend. Die kantonalen Behörden haben R.S.________ anlässlich ihrer Besuche nie in der Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen. Auch wenn diese Kontrollen offenbar teilweise in einen Zeitraum fielen, in welchem die Beschwerdeführerin landesabwesend war, und häufig tagsüber erfolgten, erstaunt, dass der Ehemann, welcher keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht ein einziges Mal anwesend war. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch keine schlüssigen Angaben darüber machen, wo er sich jeweilen aufgehalten und mit wem er sich getroffen habe. Diese Umstände lassen sich gleich wie Art und Grösse der fraglichen Wohnung ohne Verletzung von Bundesrecht als Indiz für eine Scheinehe betrachten. Gegen eine echte Lebensgemeinschaft sprechen des Weiteren die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ohne Heirat keine (Jahres-)Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, und die kurze Bekanntschaftszeit. Gleiches gilt für die Abneigung, welche die Beschwerdeführerin für ihren Ehemann empfindet, wenn dieser getrunken hat. Im Übrigen hat die Vorinstanz aus dem Bericht der Zivilstandsbeamtin über die Vorfälle bei der Trauung keine unzulässigen Schlüsse gezogen.
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Das fragliche Schreiben ist zwar durch den Ärger der Beamtin darüber geprägt, dass die Zeremonie ihrer Meinung nach unwürdig verlief. Die darin enthaltene Schilderung des Gebarens von R.S.________ (vgl. oben, E. 3) ist jedoch grundsätzlich ebenso unbestritten wie der Umstand, dass er betrunken war. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das unangebrachte Verhalten des Ehemannes bei der Trauung spreche gegen ernsthafte Heiratsabsichten, lässt sich daher nicht beanstanden. Dies unabhängig davon, ob dessen Trunkenheit - wie geltend gemacht - tatsächlich noch von einem exzessiven Polterabend herrührte. Ferner durfte die Vorinstanz auch würdigen, dass bei der Trauung keine Verwandten der Ehegatten anwesend waren. Ohne grössere Bedeutung ist an sich, dass niemand von der Familie der Beschwerdeführerin die (weite und kostspielige) Reise in die Schweiz gemacht hat, um der Hochzeit beizuwohnen. Demgegenüber bildet die Abwesenheit sämtlicher Verwandten des Ehemannes ein Indiz dafür, dass mit der Heirat nicht eine wirkliche Lebensgemeinschaft begründet werden sollte. Auch wenn die (rund 70-jährige) Mutter krank ist und die Alterssiedlung in Z.________ (SG) nur selten verlässt, würde sie wohl an einer "echten" Trauung ihres Sohnes, die in Z.________ selbst stattfindet, teilnehmen. Ungeklärt blieb, wieso der Vater des Ehemannes nicht anwesend war.
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Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin allerdings, dass die Vorinstanz die Umstände, unter denen sich die Ehegatten kennen gelernt haben, als Indiz für eine Scheinehe wertet. Der Sachverhalt ist diesbezüglich zu wenig abgeklärt, um zulässigerweise anzunehmen, B.________ (als gemeinsamer Bekannter der Ehegatten) habe die Heirat arrangiert.
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Auf die Gesamtbeurteilung hat dies indessen keinen Einfluss. Offen bleiben kann schliesslich, ob der von den Ehegatten gewählte Güterstand der Gütertrennung - für sich alleine oder allenfalls (nur) im Licht der Gesamtumstände - gegen eine wirkliche Lebensgemeinschaft der Eheleute spricht.
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c) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Ehegatten mit der Heirat nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern der Beschwerdeführerin den Aufenthalt in der Schweiz ermöglichen wollten. Mithin hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 2 ANAG).
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5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 1 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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