BGer 4C.281/2000 | |||
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BGer 4C.281/2000 vom 24.11.2000 | |
[AZA 1/2]
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4C.281/2000/rnd
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I. ZIVILABTEILUNG
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24. November 2000
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Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
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Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber
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Huguenin.
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In Sachen
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Contrag, Peter Karpf, Tägernaustrasse 10, 8734 Ermenswil, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich,
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gegen
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Hermann Gisler, Unter Allmend 16, 8702 Zollikon, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Streichenberg, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich,
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betreffend
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Liquidation der einfachen Gesellschaft; Gesellschaftsanteil, hat sich ergeben:
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A.-Peter Karpf führt die Einzelfirma "Contrag". Daran war sein Sohn Remo Karpf als stiller Gesellschafter zur Hälfte beteiligt. Dieser betrieb ausserdem unter der Bezeichnung "Outfit" ein eigenes Werbebüro. Als er in finanzielle Schwierigkeiten geriet, wandte er sich an den Treuhänder Hermann Gisler, der ihm zusicherte, bei deren Bewältigung behilflich zu sein.
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Am 2. Mai 1994 unterzeichnete Remo Karpf folgende Abtretungserklärung:
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"Ich, Remo Karpf (...), bestätige hiermit, mit allen
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Rechten und Pflichten zur Hälfte an der CONTRAG, Medizin- und Dentalgeräte (...) gemäss Vereinbarung mit
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meinem Vater, Peter Karpf (offiziell alleiniger Eigentümer
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der CONTRAG), beteiligt zu sein.
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Meine Beteiligung trete ich hiermit unwiderruflich an
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Herrn Hermann Gisler (...) ab, als Sicherheit für sein
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finanzielles Engagement im Zusammenhang mit der Tilgung
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meiner Schulden.
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Ich verpflichte mich, bis zur vollständigen Tilgung der
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von Herrn Gisler vorgeschossenen Gelder und Abdeckung
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seiner Aufwendungen, ohne sein ausdrückliches Einverständnis
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weder direkt noch indirekt Geld aus der CONTRAG
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zu ziehen oder am Status quo zwischen meinem Vater und
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mir Aenderungen anzuregen oder zu vereinbaren.. "
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Mit Schreiben vom 3. Mai 1994 erklärte Peter Karpf seinerseits:
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"Ich, Peter Karpf (...), offiziell alleiniger Eigentümer
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der CONTRAG, bestätige hiermit, dass mein Sohn zur Hälfte
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mit allen Rechten und Pflichten an dieser Gesellschaft
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beteiligt ist.
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Von der vorübergehenden Abtretung seiner Rechte an Herrn
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Hermann Gisler (...) und den damit zusmmenhängenden
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Bedingungen habe ich Kenntnis genommen und akzeptiere
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diese auch für mich als verbindlich.. "
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Hierauf leistete Hermann Gisler am 15. Mai 1994 und am 4. November 1994 Zahlungen von Fr. 5000.-- bzw.
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Fr. 20'000.-- zugunsten von Remo Karpf an Dritte.
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Hermann Gisler und Remo Karpf waren indes bereits seit Mai 1994 über Inhalt und Umfang der Hilfeleistung uneinig.
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In einer Vereinbarung hielten sie unter anderem fest, dass Remo Karpf für Hermann Gisler im Zusammenhang mit der Vermarktung eines "Designer-Ei" Werbearbeiten ausführen würde.
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Nach Auffassung von Remo Karpf hat Hermann Gisler diese Arbeit mit seinen Zahlungen bevorschusst. Dagegen erklärte Hermann Gisler in einem an Remo Karpf gerichteten Schreiben vom 28. April 1995, bei seinen beiden Zahlungen handle es sich um ein Darlehen, das er hiermit auf den 31. Mai 1995 kündige. Als die Rückzahlung ausblieb, kündigte Hermann Gisler gegenüber Peter Karpf die einfache Gesellschaft "Contrag" auf den frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens per Ende Dezember 1996. Peter Karpf unternahm keine Schritte zur Liquidation der "Contrag".
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B.- Mit Klage vom 21. April 1997 beantragte Hermann Gisler dem Bezirksgericht See, Peter Karpf zu verpflichten, ihm den sich aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft "Contrag, Karpf Peter" ergebenden Liquidationsanteil des Remo Karpf resp. des Klägers auszuzahlen. Das Bezirksgericht wies die Klage am 2. Juli 1998 ab.
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Auf Berufung des Klägers hob das Kantonsgericht St. Gallen das Urteil des Bezirksgerichts am 14. August 2000 auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Fr. 5000.-- sowie Fr. 20'000.-- zu bezahlen, je zuzüglich 6 % Zins und 1/4 % Kommissionskosten pro Quartal seit dem 15. Mai 1994 bzw. seit dem 1. November 1994. Es erwog, der Kläger habe vom Sohn des Beklagten dessen Gesellschaftsanteil zur Sicherung des diesem gewährten Darlehens gültig erworben, und er sei nach dem Willen aller Beteiligten, namentlich des ausscheidenden und des verbleibenden Gesellschafters, in die Stellung des (stillen) Gesellschafters der "Contrag" eingetreten.
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Der Kläger sei mithin nach Art. 546 Abs. 1 OR zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigt gewesen, da die Rückzahlung des Darlehens im Zeitpunkt der Kündigungserklärung fällig gewesen sei. Die Vorinstanz führte weiter aus, der stille Gesellschafter könne nach Eintritt des Auflösungsgrundes seine schuldrechtliche Forderung auf Auszahlung seines Anteils an der Unternehmung geltend machen, ohne dass diese liquidiert werden müsse. Das Gericht habe vorfrageweise über den Wert des Anteils zu entscheiden. In Würdigung der Beweise setzte die Vorinstanz diesen auf mindestens Fr. 25'000.-- fest.
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C.- Mit seiner Berufung beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell seien weitere Beweise abzunehmen bzw. abnehmen zu lassen. Der Kläger stellt die Anträge, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst.
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Fehl am Platz sind dagegen Rügen der Verletzung von Verfassungsrecht - so insbesondere der Vorwurf der Willkür - (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG), Erörterungen über die Anwendung kantonalen Rechts und Ausführungen, die sich in unzulässiger Weise gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz richten (BGE 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3; 116 II 92 E. 2 S. 93 mit Hinweisen).
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2.- Der Beklagte wirft dem Kantonsgericht vor, es habe "gegen den Grundsatz der Parteiautonomie und damit gegen Bundesrecht" verstossen, indem es dem Kläger, obwohl dieser lediglich die Auszahlung des Gesellschaftsanteils verlangt und kein beziffertes Begehren gestellt habe, genau jenen Betrag zugesprochen habe, von welchem der Kläger behauptet habe, ihn dem Sohn des Beklagten geliehen zu haben.
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Wie der Kläger in der Berufungsantwort zutreffend bemerkt, gehört die Dispositionsmaxime, in welcher die Parteiautonomie ihren verfahrensrechtlichen Niederschlag findet, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem kantonalen Prozessrecht an (BGE 116 II 86 E. 4d S. 90; 111 II 360 E. 1; 109 II 452 E. 5d S. 460). Die betreffenden Ausführungen sind deshalb im Berufungsverfahren nicht zu hören. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf beruft, der Kläger hätte beweisen müssen, dass ihm eine Bezifferung der Klage nicht früher möglich gewesen sei, ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass das Kantonsgericht darauf angewiesen war, die Bemessung des Gesellschaftsanteils des Klägers in Würdigung des prozessualen Verhaltens des Beklagten vorzunehmen.
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Es hat dazu festgehalten, die vom Beklagten eingereichten Urkunden erlaubten es nicht, den Wert des hälftigen Anteils des Klägers an der "Contrag" per 31. Dezember 1996 zu bestimmen. Damit liegt Beweiswürdigung vor, so dass der vom Beklagten zusätzlich erhobene Vorwurf falscher Beweislastverteilung bedeutungslos ist (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291).
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3.- Die Vorinstanz hat aufgrund der eingereichten Akten, des Verhaltens von Remo Karpf und weiterer Umstände geprüft, in welcher Absicht die Überweisungen des Klägers zugunsten des Sohnes des Beklagten erfolgten. Sie kam zum Schluss, es habe sich dabei um ein Darlehen und nicht um Anzahlungen für die Arbeiten am "Designer-Ei" gehandelt. Der gegen diese Beweiswürdigung erhobene Vorwurf der Verletzung von Art. 8 ZGB zufolge Nichtanhörung der angebotenen Zeugen ist unbeachtlich, denn diese Bestimmung schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis zu würdigen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch eine antizipierte Beweiswürdigung bundesrechtlich nicht ausgeschlossen (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 119 II 114 E. 4c S. 117; 114 II 289 E. 2a S. 290 f.).
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4.- Mit Bezug auf die Gültigkeit der Zession hat die Vorinstanz ebenfalls die vorgelegten Urkunden gewürdigt und die These des Beklagten, die Abtretung sei unter der Bedingung erfolgt, dass der Kläger Remo Karpf Fr. 100'000.-- zur Verfügung stelle, als unbewiesen verworfen. Die hiegegen erhobene Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB fällt somit wiederum ins Leere (vgl. E. 2 hievor).
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5.- Zur Streitfrage, ob der Kläger lediglich Vermögensrechte oder die Vollmitgliedschaft an der einfachen Gesellschaft erworben hat, stellte die Vorinstanz in eingehender Würdigung aller Umstände und der vorgelegten Akten fest, es habe dem übereinstimmenden wirklichen Willen Remo Karpfs und des Klägers entsprochen, diesem die Mitgliedschaft an der "Contrag" zu übertragen, wobei sich der Beklagte damit einverstanden erklärt habe. Auch bei objektivierter Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hätte sich kein anderer Sinn der Erklärungen ergeben. Der Beklagte kritisiert diese Auslegung der Abtretungserklärung als bundesrechtswidrig.
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Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR).
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Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist. An die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz darüber, was die Parteien dachten, wussten oder wollten, ist das Bundesgericht gebunden (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123; 119 II 449 E. 3a S. 451; 118 II 365 f. E. 1; 117 II 273 E. 5a S. 278 f., je mit Hinweisen). Da die Vorinstanz wie dargelegt den wirklichen Willen der Parteien mit Bezug auf die Einräumung der Rechtsstellung des Klägers ermittelt hat, sind die in der Berufung dagegen vorgebrachten Ausführungen nicht zu hören. Das gilt auch für die weiteren Vorbringen, wonach der Beklagte nicht zur Erstellung einer Abschichtungsbilanz verpflichtet gewesen sei, denn sie beruhen auf der Annahme, der Kläger sei nicht Gesellschafter geworden.
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6.- Soweit der Beklagte mit der Berufung geltend macht, das Gestaltungsrecht, die Liquidation der Gesellschaft herbeizuführen, habe nicht selbständig zediert werden können, ist ihm entgegenzuhalten, dass im angefochtenen Urteil das Recht des Klägers, die einfache Gesellschaft zu kündigen, nicht aus einer Abtretung des Kündigungsrechts, sondern aus seiner Rechtsposition als stiller Gesellschafter der "Contrag" abgeleitet wird. Inwiefern die Vorinstanz dabei Bundesrecht verletzt haben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.
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7.- Die Vorbringen des Beklagten erweisen sich insgesamt als unbeachtlich, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat zudem den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
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3.-Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3000.-- zu entschädigen.
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4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2000
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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