BGer 1A.266/2000 | |||
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BGer 1A.266/2000 vom 28.11.2000 | |
[AZA 0/2]
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1A.266/2000/bie
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1A.267/2000
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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28. November 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Sassòli.
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In Sachen
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C.________, Istanbul, Türkei, Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Valentin Landmann und Yvo Doswald, Möhrlistrasse 97, Zürich,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe,
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betreffend
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internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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an die Bundesrepublik Deutschland
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B 122547, hat sich ergeben:
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A.- Auf Grund eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft Bonn vom 7. September 2000 erliess das Bundesamt für Justiz mehrere Eintretensverfügungen zur Gewährung von Rechtshilfe an Deutschland. Das Ersuchen erfolgte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen verschiedene Personen, einschliesslich des türkischen Staatsangehörigen C.________, wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Verletzung der Buchführungspflicht und Steuerhinterziehung. Diese Delikte hätten die Beschuldigten als Organe von Firmen der E.________-Gruppe begangen, die später im international verflochtenen K.________-Konzern eingebunden gewesen seien.
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Die Beschuldigten sollen mittels Scheinfirmen in Umsatzsteuerbetrugskarussellen dem deutschen Fiskus Umsatzsteuern in zweistelliger Millionenhöhe hinterzogen haben. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens erliess das Amtsgericht Bonn am 21. August 2000 auch gegen C.________ einen Durchsuchungsbeschluss zum Auffinden von Unterlagen bei Schweizer Banken. Am 29. August 2000 ordnete es einen dringlichen Arrest in der Höhe von DM 118'488'520.-- in das Vermögen von C.________ an.
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Mit Eintretensverfügungen vom 20. und 21. September 2000 hat das Bundesamt für Justiz verschiedene schweizerische Bankinstitute, darunter die Bank X.________ in Zürich, verpflichtet, Konten zu sperren, die unter anderem auf C.________ lauten, und deren Unterlagen zu edieren.
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B.- C.________ führt gegen die Eintretensverfügungen des Bundesamtes für Justiz vom 20. und 21. September 2000 zwei getrennte, aber gleich lautende Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim Bundesgericht. Er stellt in beiden Beschwerden den Antrag, diese Entscheide aufzuheben, soweit sie ihn betreffen. Eventualiter seien sie dahingehend abzuändern, dass Vermögenswerte im Gegenwert von 450'000.-- US Dollar ausser Beschlag und Sperre bleiben sollen.
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Das Bundesamt für Justiz beantragt in zwei separaten, aber gleich lautenden Vernehmlassungen, nicht auf die Beschwerden einzutreten, eventualiter sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Am 16. November 2000 beantragt der Beschwerdeführer, zu den in der Vernehmlassung des Bundesamtes enthaltenen Vorbringen replizieren zu dürfen, die er für neu hält.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der Beschwerdeführer ficht mit zwei gleich lautenden Beschwerden unterschiedslos zwei Verfügungen im selben Rechtshilfeverfahren an, soweit sie sich gegen ihn richten.
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Nach seinen Angaben ist von diesen Verfügungen auch einzig ein Konto bei der Bank X.________ betroffen. Im jetzigen Stadium des Verfahrens kann nicht beurteilt werden, welche der beiden Verfügungen effektiv zu den Beschwerdeführer betreffenden Kontensperren geführt hat. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen.
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2.- a) Die Eintretensverfügungen des Bundesamtes sind unbestrittenermassen keine Schlussverfügungen über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (im Sinne von Art. 80d des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351. 1]). Angefochten sind vielmehr Zwischenverfügungen in denen das Bundesamt die grundsätzliche Zulässigkeit der Rechtshilfe prüft, selbst die Ausführung des Ersuchens an die Hand nimmt, auf dieses eintritt und gleichzeitig Rechtshilfehandlungen anordnet (vgl. Art. 79a, 80 und 80a IRSG). Solche Zwischenverfügungen können nach Art. 80g Abs. 2 IRSG nur selbstständig angefochten werden, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 80e lit. b IRSG bewirken. Nach dieser Bestimmung ist ein solcher Nachteil nur beachtlich, wenn er entweder durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen entsteht (Ziff. 1) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Ziff. 2). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die angefochtenen Verfügungen zumindest insoweit selbstständig anfechtbar sind, als mit ihnen Konten des Beschwerdeführers gesperrt werden.
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Mit seinen Verfügungen vom 20. und 21. September 2000 fragt das Bundesamt verschiedene Banken nach deren Geschäftsbeziehungen mit verschiedenen im Rechsthilfeersuchen genannten Personen, darunter dem Beschwerdeführer. Auf Grund dieser allgemeinen Anordnungen steht noch nicht fest, welche konkreten Konten welcher Personen von der Sperre erfasst werden. Grundsätzlich lassen sich zwei Stufen unterscheiden:
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In einer ersten Phase werden bestimmte Banken aufgefordert, allfällig vorhandene Guthaben zu sperren und hierüber Bericht zu erstatten. In einer zweiten Phase wird die verfügende Behörde - nach erfolgter Orientierung durch die angeschriebenen Banken - in die Lage versetzt, die beschlagnahmten Vermögenswerte zu spezifizieren. Im Interesse der Rechtssicherheit wird sie zu diesem Zweck eine Beschlagnahmeverfügung erlassen, in welcher die mit Sicherungsbeschlag belegten Vermögenswerte der einzelnen Betroffenen genau bezeichnet sind. Der Betroffene kann jedoch schon die allgemeine Anordnung einer vorläufigen Sperre anfechten, soweit bereits diese einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt.
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b) Vorderhand sind zwar noch nicht alle beschlagnahmten Vermögenswerte identifiziert. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass er einzig bei der Bank X.________ ein Konto habe. Dieses ist unbestrittenermassen von der Sperre betroffen. Der Beschwerdeführer bringt vor, da sich auf diesem Konto sein gesamtes Vermögen befinde, bewirke dessen Sperre einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dieses Konto erlaube ihm, seinen Lebensunterhalt, denjenigen seiner Familie sowie seine Anwaltskosten zu bestreiten, was ihm die Sperre verunmögliche.
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Dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung behauptet, ihm lägen Unterlagen über zumindest eine weitere Kontenverbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz vor, spielt für die vorliegende Entscheidung keine Rolle. Diese Kontenverbindung würde ebenfalls gesperrt und stünde daher nicht für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zur Verfügung.
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Daher rechtfertigt dieses Vorbringen des Bundesamts ebenso wenig einen ausnahmsweisen zweiten Schriftenwechsel (vgl.
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Art. 110 Abs. 4 OG), wie die in der Vernehmlassung aufgezählten Namen der Mitbeschuldigten im deutschen Verfahren, die schon aus dem Ersuchen ersichtlich waren.
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c) aa) Am 1. Februar 1997 sind die revidierten Bestimmungen des IRSG vom 4. Oktober 1996 (insbesondere Art. 80e ff. IRSG) in Kraft getreten. Mit diesen bezweckte der Gesetzgeber, das Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen und die Anzahl möglicher Rechtsmittel einzuschränken (vgl. AB 1995 II N 2620 [Votum Engler], 2621 f. [de Dardel], 2624 [Rechsteiner], 2625 [David], 2636 [Dormann], 2648 [Bundesrat Koller]; AB 1996 S 223 [Küchler], 224 [Marty, Danioth], 225 f. [Bundesrat Koller], 237 f. [Marty] und 243 [Küchler]; AB 1996 I N 743 [Engler]; vgl. auch schon Botschaft des Bundesrates betreffend Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 1 ff., S. 2, 5, 11, 17, 36). Grundsätzlich sollten nach dem sogenannten "Genfer Modell" einzig Schlussverfügungen anfechtbar sein. So wollte der Gesetzgeber Doppelspurigkeiten vermeiden, die bisherigen Rechtsmissbrauchsmöglichkeiten bei der Anfechtung von Zwischenverfügungen einschränken und auch eine weitere Zunahme der Pendenzenlast beim Bundesgericht verhindern (vgl. PierreDominique Schupp, La révision de la loi fédérale sur l'entraide internationale en matière pénale [EIMP], ZStrR 115 [1997] S. 180 ff., 184; Rudolf Wyss, Die Revision der Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, SJZ 93 [1997] S. 33 ff.).
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bb) Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b IRSG kann somit nur in Ausnahmefällen bejaht werden (vgl. auch zur Veröffentlichung bestimmter Entscheid des Bundesgerichts vom 17. November 2000 i.S. X. E. 5). Gemäss der Botschaft des Bundesrats könne dies zum Beispiel bei einem Ersuchen um eine Kontensperre der Fall sein, welches einer Beweisausforschung gleichkomme (vgl. BBl 1995 III 30). Zu denken wäre etwa auch an eine Beschlagnahme, welche die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens oder einer Privatperson praktisch lahmlegt (vgl. Schupp, a.a.O., S. 186) oder Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt (vgl.
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Michel Féraud, Die neue Rechtsmittelordnung in der Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, 1998, S. 662). Es genügt dabei nicht, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bloss zu behaupten; dieser muss vielmehr glaubhaft gemacht werden (vgl.
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BBl 1995 III 13; unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichtes vom 15. Juli 1998 i. S. H. E. 2b und vom 11. August 1997 i.S. F. und Mitbeteiligte E. 1b/cc). Die rechtshilfeweise Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten führt nicht automatisch zur selbstständigen Anfechtbarkeit der entsprechenden Zwischenverfügung. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass diese im konkreten Fall einen spezifischen "unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil" zur Folge haben müsse (Art. 80e lit. b IRSG). In der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid muss dargelegt werden, worin dieser Nachteil liege und inwiefern er im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
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Als Nachteile im Sinne des Gesetzes können insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen in Frage kommen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften.
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Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil kann allenfalls auch bei beschlagnahmten Vermögensgegenständen drohen, die mangels besonderer Verwaltungsmassnahmen einem raschen Wertverlust ausgesetzt sind, was etwa bei Wertpapieren der Fall sein kann (vgl. zum Ganzen unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Juni 1999 i.S. M. und Mitbeteiligte E. 1a/cc und 2c mit Hinweisen auf weitere unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts).
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cc) Sich auf die Kosten der Lebenshaltung zu berufen, kann nicht genügen, um glaubhaft zu machen, eine Kontensperre bewirke einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Vielmehr muss konkret glaubhaft gemacht werden, dass der Betroffene angesichts der Kontensperre seine Lebenshaltungskosten nicht mehr decken könne.
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Andernfalls wären Kontensperren unter anderem immer dann selbstständig anfechtbar, wenn Betroffene behaupten, über keine anderen Vermögenswerte und Einkünfte zu verfügen. Dies widerspräche dem von Bundesrat und Räten erklärten Zweck der IRSG-Revision. Dieser bestand darin, Doppelspurigkeiten und Missbrauchsmöglichkeiten auszuschliessen. Daher sollten Zwischenverfügungen nur noch in Ausnahmefällen selbstständig anfechtbar sein (vgl. BBl 1995 III 11, 13 und 30; AB 1995 II N 2625 [Votum David]). Im vorliegenden Fall hätte das Bundesgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers etwa jetzt schon zu beurteilen, ob das im Ausland untersuchte Delikt rechtshilfefähig und die ausführenden Massnahmen verhältnismässig sind. Dies würde das Verfahren verlängern und komplizieren, was sich nur rechtfertigt, wenn die Voraussetzungen zur Anfechtung einer Zwischenverfügung im vorne dargelegten Sinn erfüllt sind.
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d) In der Beschwerdeschrift werden keine besonderen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteile im Sinne des Gesetzes glaubhaft gemacht. Es ist zwar unbestreitbar, dass der Beschwerdeführer und seine Familie Geld zum Leben brauchen. Es wird jedoch nicht dargelegt, warum der Beschwerdeführer als international tätiger Kaufmann im Alter von 38 Jahren plötzlich keinerlei Erwerbseinkünfte mehr hat. Dass er zum Leben einzig auf sein in der Schweiz angelegtes Vermögen angewiesen ist, hätte er etwa mit Auszügen seines Kontos in der Schweiz aus den letzten Monaten belegen können, aus denen regelmässige Überweisungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts ersichtlich gewesen wären.
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Der Beschwerdeführer hält sich offenbar in Deutschland auf, dem Land, in dem das Strafverfahren gegen ihn läuft und in dem sein Vermögen bis zu einem Betrag von DM 118'488'520.-- mit Arrest belegt wurde. In dieser Situation läge es in erster Linie an den deutschen Behörden, den Arrest aufzuheben, soweit dies für den Lebensunterhalt und das Bestreiten der Anwaltskosten notwendig ist. Die deutschen Behörden dürften, da sie die Strafuntersuchung führen und das Rechtshilfeersuchen stellen, den besten Überblick über die Vermögensverhältnisse und Verpflichtungen des Beschwerdeführers haben.
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Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er habe ausserhalb der Schweiz kein Vermögen. Auch wenn dies zuträfe, könnte jedoch ein Rechtsmittel eröffnender unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil nur angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer konkrete Belege für fällige Schulden oder mögliche Geschäfte vorlegen würde und anzunehmen wäre, das Bundesamt würde trotzdem keine entsprechende Teilaufhebung der Beschlagnahme bewilligen. Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend; er unterlässt namentlich konkrete Hinweise, die es glaubhaft erscheinen liessen, dass er zwingend darauf angewiesen wäre, über die gesperrten Guthaben zu verfügen.
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3.- Nach dem Gesagten handelt es sich bei den angefochtenen Beschlüssen um Zwischenentscheide ohne unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b IRSG, weshalb sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach Art. 80g Abs. 2 IRSG als unzulässig erweisen.
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Es kann nicht auf sie eingetreten werden. Damit können auch die in ihnen enthaltenen Eventualanträge behandelt werden.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird damit hinfällig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1A.266/2000 wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1A.267/2000 vereinigt.
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2.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird nicht eingetreten.
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3.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 28. November 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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