BGer I 450/1998 | |||
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BGer I 450/1998 vom 28.11.2000 | |
[AZA 7]
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I 450/98 Vr
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundesrichterinnen
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Widmer und Leuzinger; Gerichtsschreiber
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Signorell
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Urteil vom 28. November 2000
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in Sachen
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S.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, Biel,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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A.- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn lehnte ein Gesuch des 1962 geborenen und seit seinem zweiten Lebensjahr an einer spastischen Paraparese der unteren Extremitäten leidenden S.________ auf Zusprechung von Amortisations- und Reparaturkostenbeiträgen an seinen Personenwagen nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 11. Februar 1998 ab mit der Begründung, dass auch Nichtinvalide den Arbeitsweg von Bellach nach Grenchen üblicherweise mit dem Motorfahrzeug zurücklegten.
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B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. August 1998 aus den gleichen Überlegungen ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ erneut die Zusprechung von Amortisations- und Reparaturkostenbeiträgen beantragen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, nach welchen ein Anspruch auf Hilfsmittel sowie auf Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge besteht, zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
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2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zur Zurücklegung des Arbeitsweges invaliditätsbedingt auf ein persönliches Fahrzeug angewiesen ist.
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a) Verwaltung und Vorinstanz verneinen dies unter Hinweis auf Rz 10.01.6*-10. 04.6* der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung (WHMI; in der ab August 1993 bis zum 31. Januar 2000 gültig gewesenen Fassung). Danach ist - im Vergleich zur vorherigen Fassung der Wegleitung neu - die Verwendung eines Motorfahrzeuges auch dann nicht invaliditätsbedingt, wenn auch Nichtinvalide zur Zurücklegung des entsprechenden Arbeitsweges üblicherweise ein Motorfahrzeug benützen (z.B. ungünstige Fahrpläne/Zeitgewinn). Laut der Vorinstanz erfolgt damit die Abgrenzung über das Kriterium der Üblichkeit. Erfahrungsgemäss entscheide sich der Normalbürger bei den hier gegebenen Verhältnissen (je Arbeitsweg 2 Fussmärsche von 10 und 5 Minuten zum und vom Bahnhof, Bahnfahrt von 10 Minuten) aus Zeit- und Bequemlichkeitsgründen üblicherweise für die Benutzung des heute in der Regel zur Verfügung stehenden Personenwagens.
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b) Der Beschwerdeführer führt demgegenüber an, dass für Nichtbehinderte die Zurücklegung des konkreten kurzen Arbeitswegs mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne weiteres möglich und zumutbar sei. In Bezug auf die Frage, ob diese trotzdem den Personenwagen benutzten, stelle die Vorinstanz einzig auf den Zeitgewinn ab, der dadurch erzielt werden könne. Diese isolierte Betrachtungsweise gehe an der Zielsetzung des Gesetzes vorbei und hätte zur Folge, dass der Anspruch auf Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge in aller Regel abgewiesen würde. Entscheidend sei vielmehr, dass es einem Nichtbehinderten ohne weiteres möglich und zumutbar sei, den Arbeitsweg mittels öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, was dem Beschwerdeführer aber invaliditätsbedingt versagt sei.
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3.- a) Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 124 V 261 mit Hinweisen).
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Die Verwaltungsweisungen sind eine - für das Gericht grundsätzlich nicht verbindliche - Auslegungshilfe und bieten als solche keine Grundlage, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen (BGE 118 V 32 Erw. 4b mit Hinweisen; SVR 1999 IV Nr. 15 S. 44 Erw. 3b).
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b) Nach der Rechtsprechung ist aufgrund des tatsächlichen Arbeitsweges im Einzelfall zu beurteilen, ob eine versicherte Person nach den gesamten Gegebenheiten wegen ihrer Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Dies trifft namentlich dann nicht zu, wenn anzunehmen ist, sie müsste nach den Umständen ihren tatsächlichen Arbeitsweg auch als gesunde Person mit einem persönlichen Motorfahrzeug zurücklegen. Die Notwendigkeit eines Fahrzeuges kann sich vor allem ergeben aus beruflichen Gründen (für Vertreter, Taxifahrer usw. ) sowie aus der Entfernung des Wohnortes vom Arbeitsort, insbesondere wenn es an öffentlichen Verkehrsmitteln fehlt oder deren Benützung unzumutbar ist. Unmassgeblichistdagegen, objemandalsgesundePerson tatsächlich ein Motorfahrzeug benutzt hat, um seinen Arbeitsweg zu überwinden, ohne dass er nach den Umständen darauf angewiesen war. Diese Ordnung soll auch der rechtsgleichen Behandlung der Empfänger dieser Leistung der Invalidenversicherung gegenüber andern, nicht anspruchsberechtigten Gehbehinderten einerseits und gegenüber Nichtinvaliden anderseits dienen (BGE 97 V 239 Erw. 3b mit Hinweisen; ZAK 1972 S. 733).
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Im Urteil T. vom 10. Mai 1991 ([I 426/90], auszugsweise publiziert in Pra 1991 [Bd. 80] Nr. 215 S. 908) hatte das beschwerdeführende BSV geltend gemacht, die Beurteilung des Anspruchs auf ein bestimmtes Hilfsmittel erheische einen Vergleich des Invaliden mit dem Gesunden in gleicher Situation. Es gehe darum, "die Motorisierung als solche zu betrachten" (Pra, a.a.O., S. 609, Erw. 2b). Das Eidgenössische Versicherungsgericht schloss sich dieser Auffassung indessen nicht an. Massgebend seien die gesamten Gegebenheiten im konkreten Einzelfall, die ergäben, dass eine nichtbehinderte Person nicht zwingend einen eigenen Wagen gebrauchen müsste. Der Auffassung des BSV, die Art des in Betracht zu ziehenden Motorfahrzeuges spiele als Abgrenzungskriterium im Hinblick auf den Anspruch auf Abgabe eines Fahrzeuges als solchen keine Rolle, könne in dieser Absolutheit nicht zugestimmt werden. Dies liefe nämlich darauf hinaus, dass Behinderte gegenüber Gesunden insoweit benachteiligt seien, als sie keine andere Möglichkeit hätten, als den Arbeitsweg motorisiert zurückzulegen, während Nichtbehinderte sehr wohl zwischen anderen Fortbewegungsmitteln wählen können. Insoweit führe der Vergleich der verschiedenen Fahrmöglichkeiten einer behinderten und einer nichtbehinderten Person zu unterschiedlichem Ergebnis in der gleichen Situation (Pra, a.a.O., S. 909, Erw. 2c). Es besteht kein Anlass auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
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c) Die auf August 1993 in Rz 10.01.6*-10. 04.6* WHMI aufgenommene zusätzliche Einschränkung, wonach die Verwendung eines Motorfahrzeuges dann nicht invaliditätsbedingt ist, wenn auch Nichtinvalide zur Zurücklegung des entsprechenden Arbeitsweges üblicherweise ein Motorfahrzeug benützen (z.B. ungünstige Fahrpläne/Zeitgewinn), lässt sich mit der Rechtsprechung, die auf Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HIV sowie Ziff. 10 HVI-Anhang beruht, nicht vereinbaren. Da diese rechtlichen Bestimmungen keine oder jedenfalls keine im vorliegenden Zusammenhang relevanten Änderungen erfahren haben, hält das auf Weisungsebene eingeführte Anspruchserfordernis vor dem Bundesrecht nicht Stand. Die invaliditätsbedingte Notwendigkeit ist daher vorliegend zu bejahen. Es ist Sache der IV-Stelle, noch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen.
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Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Wegleitung WHMI mit Wirkung ab dem 1. Februar 2000 durch das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) abgelöst wurde. In der neuen Rz 10.01.12*-10. 04.12* wird das Kriterium der Üblichkeit nicht mehr erwähnt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. August 1998 und die Verfügung vom 11. Februar 1998 der IV-Stelle des Kantons Solothurn aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge neu verfüge.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. November 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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