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Informationen zum Dokument  BGer U 6/2000  Materielle Begründung
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BGer U 6/2000 vom 28.11.2000
 
«AZA 0»
 
U 6/00 Gi
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Urteil vom 28. November 2000
 
in Sachen
 
W.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli, Cordulaplatz 1, Baden,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
Mit Verfügung vom 15. Januar 1999 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) W.________ wegen der nach einem versicherten Verkehrsunfall aufgetretenen psychogenen Störungen gestützt auf Art. 23 UVG eine Abfindung in Höhe von Fr. 81'594.- zu.
 
Auf die vom Rechtsvertreter der Versicherten am 19. Februar 1999 eingereichte, u.a. ein Fristwiederherstellungsbegehren enthaltende Einsprache trat die SUVA unter Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist mit Einspracheentscheid vom 7. April 1999 nicht ein.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Oktober 1999 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ erneut die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist sowie die Gewährung einer angemessenen Nachfrist für eine zusätzliche Begründung der Einsprache beantragen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin die in Art. 105 Abs. 1 UVG vorgesehene, am 17. Februar 1999 abgelaufene Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten.
 
Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz die von der SUVA
 
mit Einspracheentscheid vom 7. April 1999 erfolgte Verweigerung der beantragten Fristwiederherstellung zulässigerweise geschützt hat. Da somit einzig eine verfahrensrechtliche Frage und nicht unmittelbar die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zur Diskussion steht,
 
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
Zudem ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG).
 
2.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung einer versäumten Einsprachefrist (Art. 97 Abs. 2 UVG) sowie die nach der analog anwendbaren Rechtsprechung zu Art. 35 Abs. 1 OG für die Annahme eines unverschuldeten Hindernisses bundesrechtlich erforderlichen Voraussetzungen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (BGE 112 V 255 mit Hinweisen). Richtig sind insbesondere auch die Ausführungen über die von einem Anwalt zur Gewährleistung der Fristeinhaltung zu treffenden organisatorischen Vorkehren (119 II 87 Erw. 2a mit Hinweisen).
 
b) Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht von den beantragten Zeugeneinvernahmen zum Gesundheitszustand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Fristablaufs abgesehen hat. Eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG kann darin nicht erblickt werden, wäre das Ergebnis einer solchen Befragung doch auch im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall nicht geeignet gewesen, die anbegehrte Fristwiederherstellung zu rechtfertigen. Von einem unverschuldeten Hindernis an der rechtzeitigen Einspracheerhebung könnte nämlich ohnehin nicht gesprochen werden, hätte der Anwalt angesichts der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gerade bei der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geschilderten Sachlage auf jeden Fall frühzeitig - etwa durch Bestellung eines Vertreters - dafür besorgt sein müssen, dass die Fristeinhaltung auch bei einer - wie vorliegend nicht ganz unvorhersehbaren - Erkrankung gewährleistet bleibt. Angesichts des diesbezüglichen Untätigbleibens verstösst die angefochtene Verweigerung einer Fristwiederherstellung nicht gegen Bundesrecht.
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-
 
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
 
vorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
 
richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial-
 
versicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. November 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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