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Informationen zum Dokument  BGer C 164/2000  Materielle Begründung
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BGer C 164/2000 vom 29.11.2000
 
[AZA 0]
 
C 164/00 Vr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiber Widmer
 
Urteil vom 29. November 2000
 
in Sachen
 
K.________, 1947, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
Mit Verfügung vom 4. November 1999 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den Anspruch des 1947 geborenen K.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. August 1999 ab, weil er einerseits nach wie vor Gesellschafter und Geschäftsführer der X.________ GmbH sei und sich andererseits geweigert habe, an der Abklärung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung mitzuwirken.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 4. April 2000).
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und es sei ihm für die Monate August und September 1999 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG u.a. voraus, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat (lit. e) und vermittlungsfähig ist (lit. f). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
 
Wird ein Versicherter innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss er eine Mindestbeitragszeit von 12 Monaten aufweisen (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung). Der Arbeitslose gilt als vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
 
b) Die Vorinstanz hat die Bestimmung über die Auskunftspflicht des Versicherten (Art. 96 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt und die Rechtsprechung zu Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a) sowie Beweislast (BGE 115 V 142 Erw. 8a; ARV 1992 S. 113 Erw. 1c) richtig wiedergegeben.
 
Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer der Verwaltung die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ab 4. August 1999 erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. So hat er die ihm auf eigenen Wunsch schriftlich unterbreiteten Fragen nicht beantwortet und auf eine zweite Aufforderung hin, mit der er auf die möglichen Folgen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht hingewiesen wurde, innert gesetzter Frist erneut keine sachdienlichen Angaben gemacht. Bei diesen Gegebenheiten ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht klar erstellt, was zur Folge hatte, dass die Verwaltung nicht in der Lage war, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit erfüllt hatte, zumal in den individuellen Konten in der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine Erwerbseinkommen eingetragen sind. Ebenso wenig liess sich beurteilen, ob der Beschwerdeführer, der von Juni 1998 bis 30. Juni 1999 in der zusammen mit seiner Ehefrau gegründeten Firma X.________ GmbH tätig war und laut Handelsregisterauszug vom 11. Oktober 1999 weiterhin deren Gesellschafter und Geschäftsführer ist, als vermittlungsfähig betrachtet werden kann. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht abklären liess, konnte nicht beurteilt werden, ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Dies wirkt sich zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ableiten wollte. Die vorinstanzlich bestätigte Ablehnungsverfügung des AWA erweist sich damit als rechtens, woran die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts ändern.
 
Namentlich unterlässt er es, auf Tatsachen hinzuweisen oder Beweismittel beizubringen, die auf die Erfüllung der Beitragszeit innert der zweijährigen Rahmenfrist oder auf das Bestehen der Vermittlungsfähigkeit in den Monaten August und September 1999 schliessen lassen könnten. Aus dem eingereichten Entscheid der Vorinstanz vom 4. April 2000 betreffend die Verfügung des AWA vom 15. September 1998, mit welchem die Vermittlungsfähigkeit ab 15. Juni 1998 im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung festgestellt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn für die Beurteilung in jenem Fall waren für das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Anfechtungsgegenstand in jenem Prozess bildenden Verwaltungsverfügung vom 15. September 1998 entwickelt hatten. Demgegenüber beurteilt sich die Gesetzmässigkeit der vorliegend interessierenden, vorinstanzlich bestätigten Verfügung des AWA aufgrund des Sachverhalts, der bei deren Erlass (am
 
4. November 1999) gegeben war.
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Industrie- Arbeitslosenkasse Winterthur und dem Staatssekretariat
 
für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 29. November 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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