BGer 7B.232/2000 | |||
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BGer 7B.232/2000 vom 07.12.2000 | |
[AZA 0/2]
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7B.232/2000/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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7. Dezember 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,
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Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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Z.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 14. August 2000,
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betreffend
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Verwertung eines in Miteigentum stehenden Grundstücks,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) Am 29. Oktober 1999 wurde über Y.________ der Konkurs eröffnet. Zur Konkursmasse gehörten hälftige Miteigentumsanteile an verschiedenen Grundstücken in A.________ und B.________, die (als Ganzes) der Sicherung von Grundpfandforderungen der Thurgauer Kantonalbank in der Höhe von rund drei Millionen Franken dienten. Die andere Miteigentümerin war Z.________, die Mutter des Gemeinschuldners, die in einer der Liegenschaften wohnte.
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Zwischen der Bank X.________, Z.________ und der W.________ GmbH kam es zu einer Vereinbarung, die von Z.________ am 21. März 2000 unterzeichnet wurde. Danach verzichtete die Bank vor allem auf die Geltendmachung allfälliger Pfandausfallforderungen gegenüber Z.________ und verpflichtete sich, die Grundstücke einer gesamtheitlichen Zwangsverwertung zuzuführen. Z.________ erklärte sich ihrerseits damit einverstanden, das von ihr bewohnte Haus bis spätestens Ende Juli 2000 zu verlassen, und verpflichtete sich ausserdem unwiderruflich, ihre Zustimmung zur Zwangsverwertung sämtlicher ihr gehörenden hälftigen Miteigentumsanteile an den Grundstücken zu erteilen, um so eine "gesamtheitliche Verwertung der Grundstücke, unter Einschluss der Miteigentumsanteile des konkursiten Y.________" zu ermöglichen.
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Die W.________ GmbH erklärte, Z.________ bei der Suche eines geeigneten Wohnobjekts aktiv unterstützen und ihr auch dadurch helfen zu wollen, dass sie mit ihr zusammen "beim neuen Wohnort die Kontaktaufnahme mit der für Ergänzungsleistungen zuständigen Behörde" erleichtere.
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Ebenfalls am 21. März 2000 unterzeichnete Z.________ ein vom Konkursamt des Kantons Thurgau errichtetes "Protokoll der Einigungsverhandlung gemäss VZG Art. 130e/73e", worin festgehalten ist, die erwähnte Vereinbarung bilde Bestandteil bzw.
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Grundlage der Einigungsverhandlung, und wonach sie, Z.________, dem Konkursamt die unwiderrufliche Vollmacht erteile, ihre hälftigen Miteigentumsanteile zusammen mit denjenigen der Konkursmasse zu versteigern. Dabei wurde ausdrücklich vermerkt, dass die Vollmacht sämtliche mit den Eigentumsübertragungen zusammenhängenden Rechtsgeschäfte, insbesondere auch die Anmeldungen beim Grundbuchamt, umfasse.
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b) Das von Z.________ bewohnte Haus ging in der Folge auf die W.________ GmbH über. In deren Auftrag rief V.________ mit Schreiben vom 12. Juli 2000 Z.________ in Erinnerung, dass sie gemäss der abgeschlossenen Vereinbarung bis Ende Monat ihre Wohnung zu verlassen habe.
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c) Z.________ reichte mit Eingabe vom 12. Juli 2000 beim Bezirksgericht Weinfelden Beschwerde ein und verlangte, der vom Konkursamt des Kantons Thurgau erteilte "Zuschlag betreffend der. ..(ihr) gehörenden Liegenschaft in A.________" sei aufzuheben.
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Das Obergericht des Kantons Thurgau als (obere) kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, an das die Sache unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GerOG) weitergeleitet wurde, wies die Beschwerde am 14. August 2000 ab.
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d) Diesen Beschluss nahm Z.________ am 21. September 2000 in Empfang. Mit einer vom 12. Juli 2000 (dem auf der Beschwerde an die kantonale Instanz vermerkten Tag) datierten und am 2. Oktober 2000 (Montag) zur Post gebrachten Eingabe erhebt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie erneuert den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag.
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Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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e) Den Entscheid des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin ausserdem mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten.
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Am 24. November 2000 hat die II. Zivilabteilung entschieden, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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2.- Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die von ihr bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde gleich von der oberen Aufsichtsbehörde beurteilt worden ist, wodurch sie eine Instanz verloren habe. Das Bezirksgericht Weinfelden hatte die bei ihm eingegangene Beschwerde unter Berufung auf § 15 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes, wonach in Konkurssachen das Obergericht (einzige) Aufsichtsbehörde ist, an dieses weitergeleitet.
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Die Rüge des Verlustes einer Instanz betrifft somit kantonales Verfahrensrecht, dessen Anwendung die erkennende Kammer nicht zu überprüfen hat (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG). In diesem Punkt ist auf die vorliegende Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
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3.- Die Beschwerdeführerin weist sodann darauf hin, dass die zwischen der Bank X.________, der W.________ GmbH und ihr geschlossene Vereinbarung, die eine Verwertung der Liegenschaft durch das Konkursamt ermöglicht habe, nichtig sei:
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Einerseits fehle eine öffentliche Beurkundung und andererseits sei ihr die Vereinbarung unter grossem Druck und zu einer Zeit abgerungen worden, als sie schwer krank gewesen sei.
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a) Die Vereinbarung mit der Bank X.________ und der W.________ GmbH stand in direktem Zusammenhang mit dem Konkurs über Y.________ und der Verwertung dessen Miteigentumsanteils an der zur andern Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden und von dieser bewohnten Liegenschaft.
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Sie sollte - im Sinne einer nach Art. 130e in Verbindung mit Art. 73e VZG vom Konkursamt anzustrebenden Einigung - dank der Einwilligung der Beschwerdeführerin eine Verwertung des Grundstücks als ganzes und so ein besseres Ergebnis ermöglichen. Derartige Abmachungen unterstehen dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, das eine öffentliche Beurkundung nicht ausdrücklich vorschreibt.
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In BGE 60 III 198 ff. befand das Bundesgericht über eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen die Abweisung einer Anmeldung zur Eintragung einer Handänderung in das Grundbuch.
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Das Grundbuchamt hatte seine Verfügung damit begründet, die im Rahmen der damaligen Bestimmung von Art. 73 lit. b VZG geschlossene Vereinbarung, wonach der Anteil eines konkursiten Miteigentümers an einem pfandbelasteten Grundstück auf die andern Miteigentümer übertragen werde, sei nicht in der vom betreffenden Kanton festgelegten Form und durch den hiefür zuständigen Beamten öffentlich beurkundet worden. Für den Freihandverkauf (im Sinne von Art. 143b SchKG), wie ihn die besagte Vereinbarung darstellte, hat auch die erkennende Kammer die öffentliche Beurkundung ausdrücklich als erforderlich erklärt (BGE 106 III 79 E. 7 S. 85). Dieser Praxis ist in der Lehre allerdings Kritik erwachsen (eingehend: Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 2000, N 31 f. zu Art. 143b; Häusermann/Stöckli/Feuz, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N 57 ff. zu Art. 143b mit Hinweisen). Indessen braucht die Frage nicht näher erörtert zu werden: Anders als in jenem Fall betrifft nämlich die hier in Frage stehende Vereinbarung nicht einen Vertrag über einen freihändigen Verkauf und sie bildet nicht den Ausweis für die Eintragung einer Handänderung in das Grundbuch, so dass die formellen Anforderungen an ein derartiges Schriftstück in den Hintergrund treten. Im Anhang der Vereinbarung findet sich sodann der unterschriftlich bekräftigte Vermerk des Konkursamtes des Kantons Thurgau, wonach der Beamte den Inhalt durchgesehen habe und sich mit dem von den Beteiligten festgelegten Vorgehen einverstanden erkläre.
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Die mit der öffentlichen Beurkundung verbundene Aufgabe des staatlichen Organs, die Parteien vor unbedachten Geschäften zu schützen (BGE 99 II 359 E. 3a S. 360), steht nicht notwendigerweise dem Notar zu; sie kann durchaus auch vom Konkursbeamten wahrgenommen werden. Dieser ist nicht etwa Vertreter der Gläubiger oder des Schuldners, sondern hat sich einer unabhängigen, unparteiischen, jeden Interessenkonflikt vermeidenden Amtsführung zu befleissigen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, § 4 Rz 31; vgl. auch BGE 104 III 1 E. 3a S. 2). Ähnlich wie bei einem vor Gericht erzielten Vergleich (dazu Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, S. 395 Anm. 18) oder bei dem in einem Enteignungsverfahren geschlossenen Vertrag (vgl. BGE 102 Ia 553 E. 4b und 4c S. 560 f.) rechtfertigt es sich unter den gegebenen Verhältnissen, hier vom Erfordernis der notariellen öffentlichen Beurkundung abzusehen bzw. diese Form als erfüllt zu betrachten. Die erwähnte Kontrollfunktion oblag dem Konkursbeamten übrigens auch bei der am 21. März 2000 vollzogenen Protokollierung der Erklärung der Beschwerdeführerin, sie erteile dem Konkursamt die Vollmacht zur Versteigerung auch ihres Anteils am strittigen Grundstück.
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b) Mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf den schlechten Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Abschlusses der strittigen Vereinbarung, womit sie dem Sinne nach ihre Urteilsfähigkeit in Zweifel zu ziehen suchte, wie auch mit dem Vorbringen, bei den Verhandlungen sei unzulässiger Druck ausgeübt worden, hat sich das Obergericht eingehend auseinandergesetzt.
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Es gelangte zum Ergebnis, dass sich weder in dem ins Recht gelegten Zeugnis von Dr. med. U.________ vom 12. Juli 2000 noch sonst Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit im massgeblichen Zeitpunkt ergäben und dass nichts auf eine unzulässige Druckausübung hindeute. Was die Be-schwerdeführerin hiergegen einwendet, erschöpft sich im Wesentlichen in einer im vorliegenden Verfahren unzulässigen Kritik an der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Wohl beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihrem Antrag, den genannten Arzt als Zeugen einzuvernehmen, nicht stattgegeben worden sei, worin die Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB enthalten ist. Indessen ist der Beweisführungsanspruch dort nicht verletzt, wo die urteilende Instanz - im Sinne einer zulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung (BGE 115 II 440 E. 6b S. 450 mit Hinweisen) - auf Grund der bereits vorhandenen Akten dafür hält, die Abnahme weiterer Beweise vermöchte zum massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr beizutragen. Angesichts des von der Beschwerdeführerin eingereichten schriftlichen Zeugnisses des Arztes und der eingehenden Würdigung des Attestes war die Vorinstanz hier offensichtlich dieser Auffassung. Die Beschwerde ist mithin auch in dieser Hinsicht unbegründet.
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4.- Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdeführerin Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen nicht erhalten, obschon sie darauf Anspruch gehabt hätte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag dieser Mangel indessen keinesfalls die Nichtigkeit der beanstandeten Verwertungsvorkehr zu begründen: Der vom Konkursamt missachtete Art. 73d VZG soll einzig den darin genannten Personen ermöglichen, ihre Rechte wahrzunehmen. Die Bestimmung besteht nicht im öffentlichen Interesse oder im Interesse eines unbestimmten Kreises Dritter und ist daher nicht schlechthin zwingend (dazu BGE 117 III 39 E. 4b S. 42 mit Hinweis). Abgesehen davon, hat die Beschwerdeführerin ihre Interessen anlässlich der Einigungsverhandlung, zu der sie beigezogen worden ist, wahren können.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 7. Dezember 2000
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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