BGer H 95/2000 | |||
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BGer H 95/2000 vom 15.12.2000 | |
[AZA 0]
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H 95/00 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Keel
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Urteil vom 15. Dezember 2000
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in Sachen
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F.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonale Ausgleichskasse Glarus, Sandstrasse 29, Glarus, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
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In Erwägung,
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dass die Kantonale Ausgleichskasse Glarus die von F.________ für die Jahre 1996-1999 als Nichterwerbstätiger zu entrichtenden Beiträge gestützt auf eine Meldung der kantonalen Steuerverwaltung Glarus vom 19. August 1998 mit vier Nachtragsverfügungen vom 29. September 1998 festsetzte,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die von F.________ gegen die Höhe der erhobenen Beiträge eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 22. Februar 2000 abwies,
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dass F.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuert,
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dass die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet und das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt,
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dass im angefochtenen Entscheid die hier massgebenden Bestimmungen über die Beiträge Nichterwerbstätiger (Art. 10 AHVG in Verbindung mit Art. 28 ff. AHVV) und das Verfahren der Beitragsfestsetzung (Art. 29 in Verbindung mit Art. 22 ff. AHVV) richtig dargelegt werden, worauf verwiesen werden kann,
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dass die Vorinstanz zutreffend davon ausging, dass die Beiträge des seit 1. Januar 1996 als Nichterwerbstätiger beitragspflichtigen F.________ im Jahre 1996 im ausserordentlichen Verfahren zu erheben sind (Berechnungsgrundlage für die Beiträge 1996: Renteneinkommen 1996:
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Fr. 48'564.-, Vermögen am 1. Januar 1996: Fr. 1'192'336.-) und im Jahre 1997 (Vorjahr) ins ordentliche Verfahren überzugehen ist (Berechnungsgrundlage für die Beiträge 1997-1999: Renteneinkommen 1996: Fr. 48'564.-; Vermögen am 1. Januar 1997 Fr. 1'659'981.-),
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dass F.________ erneut das Beitragsfestsetzungsverfahren in Frage stellt, insbesondere sinngemäss geltend macht, es sei zu Unrecht - trotz Verminderung seines Renteneinkommens und Invaliditätseintritts - keine Neutaxation (Art. 29 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 AHVV) vorgenommen worden,
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dass indessen die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, dass sich das Renteneinkommen und/oder Vermögen des Beschwerdeführers nicht derart verändert hat, dass ein um mindestens 25 % tieferer Beitrag resultieren würde, weshalb die Voraussetzungen für eine Neueinschätzung nicht gegeben sind (Rz 1264 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN]; BGE 105 V 117),
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dass, wie dargelegt, die in den Jahren 1997-1999 geschuldeten Beiträge, in Anwendung des Verfahrens der Vergangenheitsbemessung, gestützt auf das im Jahre 1996 erzielte Renteneinkommen festzusetzen sind, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, er habe 1997-1999 nur gerade über ein Renteneinkommen von Fr. 32'592.- verfügt, ins Leere geht,
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dass der Beschwerdeführer im Weitern letztinstanzlich sinngemäss geltend macht, das den Verfügungen zugrunde liegende Vermögen sei zu hoch,
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dass indessen die Ausgleichskasse diesbezüglich an die Meldung der kantonalen Steuerverwaltung Glarus vom 19. August 1998 gebunden ist (Art. 29 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV; Rz 2077 WSN) und auch der Sozialversicherungsrichter hievon nicht abweichen darf, weil die Meldung weder klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, noch sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f.; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen),
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden kann,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 15. Dezember 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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