BGer 1A.198/2000 | |||
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BGer 1A.198/2000 vom 19.12.2000 | |
[AZA 0/2]
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1A.198/2000/hzg
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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19. Dezember 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
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Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mario C. Baudacci, Arterstrasse 24, Postfach, Zürich,
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gegen
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Eidgenössische Oberzolldirektion,
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betreffend
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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an Deutschland - OZD 632. 2-109, BJ B 117516 JAS, hat sich ergeben:
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A.-Die Staatsanwaltschaft Mannheim/D führt eine Strafuntersuchung gegen den deutschen Staatsangehörigen X.________ wegen Zoll- und Steuerabgabehinterziehung mittels inhaltlich falscher Urkunden.
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a) Dem Verfolgten wird vorgeworfen, er habe zwischen 23. Juli 1996 und 30. April 1998 als Geschäftsführer der Firma A.________ AG, Siliziummetall mit Ursprungszeugnis (Form. A) aus China zollfrei in die Schweiz eingeführt. Die in loser Schüttung importierte Ware sei anschliessend (in praktisch unverändertem Zustand) mit unwahrer schweizerischer Ursprungserklärung in die Bundesrepublik Deutschland weiterexportiert worden. Auf diesem Wege seien dem deutschen Fiskus sogenannte Eingangsabgaben ("Zoll-Euro", "Anti-Dumping-Zoll" sowie Einfuhrumsatzsteuer) in der Höhe von mehr als DEM 30,37 Mio. vorenthalten worden.
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b) Die Fa. A.________ AG habe von der Eidgenössischen Oberzolldirektion auf 1. Juni 1996 eine Ausfuhrermächtigung sowie die Bewilligung zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen (sog. "Warenverkehrsbescheinigung EUR 1" sowie "Ursprungserklärung") erhalten. Die Einfuhrzollabfertigungen sowie Handling, Reexpedition und Ausfuhrabfertigungen seien im Auftrag der A.________ AG durch die Speditionsfirma B.________ AG, erfolgt. Bei den Zolldeklarationen habe der Verfolgte jeweils unwahre (inhaltlich falsche) schweizerische Ursprungszeugnisse verwendet bzw. verwenden lassen.
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B.-Nach Durchführung eines verwaltungsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erliess die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) am 17. November 1999 einen Strafbescheid gegen X.________ als Geschäftsführer der Fa.
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A.________ AG. Darin wurde er wegen Widerhandlung gegen die Verordnung vom 28. Mai 1997 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen (SR 632. 411.3) mit einer Busse von Fr. 40'000.-- bestraft.
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C.-Am 13. September 1999 stellte die Staatsanwaltschaft Mannheim beim Bundesamt für Polizei (BAP) ein Rechtshilfegesuch, welches später ergänzt wurde. In der Folge übertrug das BAP die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der OZD.
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D.-Im Ersuchen vom 13. September 1999 wurde unter anderem Folgendes beantragt:
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"a) Gestattung der Einsichtnahme in die Akten des
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von den schweizerischen Zollbehörden geführten
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Ermittlungsverfahrens sowie Überlassung von
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Aktenteilen in Kopie.. "
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Mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 wies die OZD den Verfolgten darauf hin, dass diesbezüglich (betreffend die Akten des Zollermittlungsverfahrens) beabsichtigt werde, vorab eine beschwerdefähige Eintretens- und Schlussverfügung zu erlassen. Dem Schreiben wurde ein Exemplar des Ersuchens vom 13. September 1999 beigelegt; darauf waren diejenigen Rechtshilfebegehren (lit. b - f) teilweise unleserlich gemacht worden, die von der in Aussicht gestellten Verfügung nicht betroffen waren. Gleichzeitig wurde der Verfolgte eingeladen, in die fraglichen Zollermittlungsakten Einsicht zu nehmen und sich zur beabsichtigten (Teil-)Erledigung des Rechtshilfeverfahrens zu äussern.
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E.-Am 9. Mai 2000 erliess die OZD die in Aussicht gestellte Eintretens- und Schlussverfügung. Die OZD erwog, "dass die zuständigen deutschen Behörden um Einsichtnahme in Akten des von den schweizerischen Zollbehörden geführten Ermittlungsverfahrens u.a. gegen die Firma A.________ AG sowie Überlassung von Aktenteilen in Kopie" ersucht hätten, und verfügte diesbezüglich Folgendes:
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"1. Dem Rechtshilfebegehren wird vollumfänglich
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entsprochen.
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2. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung
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wird die ersuchte Akteneinsicht gewährt.
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3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.. "
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F.-Gegen die Eintretens- und Schlussverfügung vom 9. Mai 2000 gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Juni 2000 an das Bundesgericht. Er stellt folgendes Rechtsbegehren:
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"1. Die Eintretens- und Schlussverfügung der Eidgenössischen
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Oberzolldirektion vom 9. Mai 2000 im
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Verfahren 632. 2-109 sei vollumfänglich aufzuheben.
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2. Der Beschwerdeführer sei für seine Umtriebe angemessen
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zu entschädigen.. "
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G.-Die Eidgenössische Oberzolldirektion und das Bundesamt für Justiz beantragen mit Vernehmlassungen vom 12. bzw.
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21. Juli 2000 je die Abweisung der Beschwerde (soweit darauf eingetreten werden kann). Am 11. September, 26. September und
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26. Oktober 2000 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Eingaben und Unterlagen ein.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351. 913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351. 1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351. 11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
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2.-Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Rechtshilfesachen wird nicht durch das Staatsvertragsrecht geregelt, sondern durch die Prozessvorschriften des ersuchten Staates (vgl. Art. 25, Art. 80f ff. IRSG). Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 126 II 377 E. 1 S. 381).
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a) Letztinstanzliche Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde, die das Rechtshilfeersuchen ganz oder teilweise erledigen (Art. 80d IRSG), können zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden (Art. 80g Abs. 1 IRSG). Gegen die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hingegen nur unter den Voraussetzungen von Art. 80g Abs. 2 IRSG zulässig.
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b) Das im angefochtenen Entscheid (teilweise) beurteilte Rechtshilfeersuchen vom 13. September 1999 bezieht sich (in lit. a des Rechtsbegehrens) auf Akten, die bereits im Rahmen eines selbständigen Verwaltungsstrafverfahrens der schweizerischen Zollermittlungsbehörden erhoben worden waren.
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Im angefochtenen Entscheid erfolgte diesbezüglich die Eintretens- und gleichzeitig - da die fraglichen Beweiserhebungen bereits vorlagen - die Schlussverfügung. Vor und nach Erlass des angefochtenen Entscheides war der Beschwerdeführer von der OZD ausdrücklich darüber informiert worden, dass sich der Rechtshilfeentscheid auf die Akten des Zollermittlungsverfahrens beschränke. Bezüglich der übrigen Rechtshilfemassnahmen, welche im Ersuchen vom 13. September 1999 (lit. b - f) sowie in dessen späterer Ergänzung beantragt worden seien, liege hingegen noch keine Eintretens- und Schlussverfügung vor.
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c) Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid als Teil-Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d IRSG anzusehen, mit der das Ersuchen teilweise erledigt wurde. Beweismassnahmen, die bereits in einem separaten vorgängigen Strafuntersuchungsverfahren ausgeführt (und erst später zum Gegenstand der Rechtshilfe erhoben) wurden, können grundsätzlich zusammen mit der (Teil-)Schlussverfügung angefochten werden. Sie stellen insofern eine der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80g Abs. 1 IRSG dar.
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3.-Zur Beschwerdeführung gegen Schlussverfügungen (im Sinne von Art. 80d und Art. 80g Abs. 1 IRSG) ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
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a) Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 126 II 258 E. 2d S. 259 f.; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 158, je mit Hinweisen). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157; 122 II 130 E. 2b S. 133).
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b) Wie in Erwägung 2 dargelegt, beschränkt sich der angefochtene Rechtshilfeentscheid auf die Einsicht in Ermittlungsakten des Verwaltungsstrafverfahrens, welches die OZD gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Fa.
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A.________ AG geführt hat. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die OZD dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, bei der Zollkreisdirektion II (Untersuchungsdienst) Einsicht in das Zollermittlungsdossier zu nehmen. Im betreffenden Verwaltungsstrafverfahren waren Geschäftsunterlagen der Firmen A.________ AG, sowie B.________ AG, erhoben worden.
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Ausserdem enthält das Dossier amtliche Unterlagen, insbesondere Zolldeklarations- und Abfertigungsdokumente, amtliche Korrespondenz sowie Einvernahmeprotokolle von befragten Personen. Hingegen befinden sich unter den Zollermittlungsakten keine persönlichen Dokumente oder Gegenstände des Beschwerdeführers. Gegenteiliges wird von diesem auch nicht behauptet. Vielmehr macht er geltend, es befänden sich unter den von der Rechtshilfe betroffenen Akten amtliche Protokolle von Einvernahmen, an denen er teilgenommen habe.
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Soweit Geschäftspapiere der Firma A.________ AG erhoben worden sind, ist nicht der Beschwerdeführer, sondern die Firma davon persönlich und direkt betroffen.
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c) Zur Begründung seiner Legitimation bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, in den Ermittlungsakten befänden sich "Kopien von Protokollen über Befragungen des Beschwerdeführers durch die Eidgenössische Oberzolldirektion".
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"Die Befragungen" seien insofern "unter Zwang erfolgt", als er "unter Androhung polizeilicher Vorführung im Falle nicht freiwilligen Erscheinens vorgeladen worden" sei.
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Nach der Praxis des Bundesgerichtes werden rogatorische Einvernahmen ("interrogatoires") unter Erscheinungspflicht zu den prozessualen Zwangsmassnahmen gezählt, welche grundsätzlich eine Beschwerdelegitimation des Befragten begründen.
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Das gilt auch für Aussagen im Rahmen von Zollermittlungsverfahren.
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Allerdings beschränkt sich das betreffende schutzwürdige Interesse auf Protokolle mit eigenen Aussagen des Befragten. Bezüglich weiterer Unterlagen, die weder ihm gehören, noch im Rahmen von Zwangsmassnahmen (z.B. Beschlagnahmen) gegen den Befragten selbst erhoben wurden, besteht hingegen keine Beschwerdelegitimation (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f., je mit Hinweisen).
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d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Anfechtung der bewilligten Rechtshilfe nur soweit legitimiert ist, als die amtlichen Protokolle seiner eigenen Aussagen betroffen sind.
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4.-Unter der Bezeichnung "Verfahrensanträge" verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm "die unbeschränkte Einsicht in sämtliche Rechtshilfeakten, insbesondere in die der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegten Rechtshilfeersuchen vom 13. September und 18. November 1999, zu gewähren". "Vor einer allfälligen Abweisung der vorliegenden Beschwerde" sei ihm "nach erfolgter unbeschränkter Einsichtnahme in sämtliche Rechtshilfeakten" ausserdem "Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift einzuräumen" (Beschwerdeschrift, S. 2 Ziff. 3 - 4).
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Diesem Antrag kann nicht Folge geleistet werden.
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Wie sich aus den Rechtshilfeakten ergibt, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der OZD vom 10. Dezember 1999 ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, Einsicht in das Zollermittlungsdossier zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihm das betreffende Rechtshilfeersuchen vom 13. September 1999 (lit. a) zur Kenntnis gebracht. Wie bereits in Erwägung 2 dargelegt, wurde nur in Bezug auf die Zollermittlungsakten (lit. a des Ersuchens) eine (Teil-)Schlussverfügung erlassen.
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Betreffend lit. b - f des Ersuchens vom 13. September 1999 (sowie dessen Ergänzung vom 18. November 1999) liegt hingegen noch gar keine beschwerdefähige Schlussverfügung vor. Diesbezüglich besteht folglich auch kein Akteneinsichtsrecht im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
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5.-a) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, es verstosse gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die OZD ihm nicht "unbeschränkte Einsicht" in sämtliche Rechtshilfeakten gewährt habe, erweist sich die Rüge als offensichtlich unbegründet.
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Der Beschwerdeführer verkennt, dass er lediglich ein Recht auf Einsicht in diejenigen Rechtshilfeakten hat, die Gegenstand der angefochtenen (Teil-)Schlussverfügung bilden (vgl. auch Art. 80b IRSG). Wie bereits in Erwägung 4 dargelegt, wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich der Zollermittlungsakten (lit. a des Ersuchens) vollumfänglich gewährt. Wenn der Beschwerdeführer davon keinen Gebrauch gemacht hat, ist dies nicht der OZD anzulasten. Dass ihm bezüglich des noch nicht geprüften Teils des Ersuchens (lit. b - f sowie Ergänzung vom 18. November 1999) noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei, verletzt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Das Vorgehen der OZD entspricht der Praxis und ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden (vgl. BGE 125 II 356 E. 5c S. 363).
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b) Gemäss den vorliegenden Akten hat die OZD dem Verfolgten sowohl vor als auch nach Erlass des Rechtshilfeentscheides unmissverständlich dargelegt, dass sich dieser auf die Zollermittlungsakten beschränkt. Dass sich dies aus dem angefochtenen Entscheid allein (isoliert betrachtet) nicht sehr deutlich ergibt, lässt das Vorgehen der Behörde nicht als gesetzwidrig erscheinen. Der Vorwurf, die OZD habe in Verletzung von Art. 80d IRSG den Umfang der Rechtshilfe nicht festgelegt bzw. hinreichend umgrenzt, erweist sich jedenfalls als unbegründet.
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6.-Offensichtlich unzutreffend ist sodann der Einwand, die Bewilligung der Rechtshilfe verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem" (vgl. Art. 66 IRSG), da der Beschwerdeführer bereits mit Strafbescheid der OZD vom 17. November 1999 zu einer einer Busse von Fr. 40'000.-- verurteilt worden sei. Im schweizerischen Verwaltungsstrafverfahren wurde der Beschwerdeführer ausschliesslich wegen Widerhandlung gegen die Verordnung vom 28. Mai 1997 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen (SR 632. 411.3) gebüsst. Im hängigen deutschen Strafverfahren werden ihm hingegen Fiskaldelikte mit einem Deliktsumfang von über DEM 30 Mio. zum Nachteil des deutschen Fiskus vorgeworfen. Von einer zweimaligen Bestrafung wegen identischer Vorwürfe kann keine Rede sein.
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7.-Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Nach schweizerischem Recht ist die "kleine" Rechtshilfe bei Abgabebetrug zulässig, nicht aber bei Verhaltensweisen, die auf eine blosse Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet sind (Art. 3 Abs. 3 IRSG).
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a) Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Schweiz bei Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht den Tatbestand des Abgabebetruges erfüllen, grundsätzlich Rechtshilfe an Deutschland gewährt (vgl. BGE 125 II 250 E. 3 S. 252-54; 117 Ib 53 E. 3 S. 64, je mit Hinweisen). Er bestreitet auch nicht, dass unwahre Ein- und Ausfuhrzolldeklarationen bzw.
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falsche Ursprungszeugnisse Urkunden im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR darstellen können. Er macht jedoch geltend, der betreffende Tatverdacht sei im Ersuchen "nicht genügend erhärtet" worden.
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b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Namentlich ist zu verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr lediglich behaupteten Abgabebetruges Beweise verschafft, die zur Ahndung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte dienen sollen (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 mit Hinweisen).
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Im Übrigen kann auch bei Strafuntersuchungen wegen Abgabebetruges nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; vgl. auch 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
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c) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "selber nie irgendwelche Ursprungszeugnisse ausgestellt".
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Die Firma B.________ AG habe "bei der Ausstellung der Ursprungszeugnisse ohne Vollmacht der A.________ AG" gehandelt. "Und selbst wenn je Vollmachten ausgestellt worden wären, hätten sie niemals die Vornahme illegaler Aktivitäten abgedeckt".
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aa) Diese Vorbringen lassen die Sachdarstellung im Ersuchen und dessen Beilagen nicht als "offensichtlich falsch" erscheinen. Laut Rechtshilfeakten habe die Fa.
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A.________ AG von der OZD auf 1. Juni 1996 eine Ausfuhrermächtigung sowie die Bewilligung zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen (sog. "Warenverkehrsbescheinigung EUR 1" sowie "Ursprungserklärung") erhalten. Die Einfuhrzollabfertigungen sowie Handling, Reexpedition und Ausfuhrabfertigungen seien im Auftrag der A.________ AG durch die Speditionsfirma B.________ AG erfolgt. Bei den Zolldeklarationen habe der Beschwerdeführer - als Geschäftsführer der A.________ AG - jeweils unwahre (inhaltlich falsche) schweizerische Ursprungszeugnisse verwendet bzw. verwenden lassen. Selbst wenn sich keine förmliche Vollmacht zu Gunsten der B.________ AG bei den Akten befände, würde dies eine allfällige Verurteilung wegen Abgabebetruges keineswegs ausschliessen. Die Strafbarkeit des Täters setzt jedenfalls nicht voraus, dass er seinem Gehilfen eine entsprechende schriftliche Vollmacht ausstellt. Konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Verwendung von inhaltlich falschen Zolldokumenten ergeben sich im Übrigen auch aus der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen die Verordnung vom 28. Mai 1997 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen gemäss Strafbescheid der OZD vom 17. November 1999.
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bb) Auch die vom Beschwerdeführer (nach Ablauf der Beschwerdefrist) unaufgefordert eingereichten Parteigutachten von Prof. Dannecker vermöchten eine Strafbarkeit nicht zum Vornherein auszuschliessen, zumal sie sich nach Darlegung des Beschwerdeführers nur auf einen Teil der mutmasslich hinterzogenen Abgaben (nämlich die "Antidumpingzölle") bezögen. Die in den Gutachten aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen des deutschen und des EU-Rechts sind im Übrigen nicht vom schweizerischen Rechtshilferichter zu prüfen. Analoges gilt für die weiteren nachgereichten Unterlagen (Urteil des World Trade Organization Appellate Body vom 11. August 2000 i.S. United States Anti-Dumping Act of 1916 usw.).
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8.-Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer auch noch vor, der Umfang der bewilligten Rechtshilfe sei unverhältnismässig.
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Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind nur jene Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen hinreichend dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.). Soweit sich der Beschwerdeführer über die (ihn direkt betreffenden) Befragungsprotokolle hinaus gegen die Weiterleitung von Akten wendet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. oben, E. 3).
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Zwar macht er geltend, "nicht zu übermitteln" seien "Akten, die für das deutsche Strafverfahren im ersuchenden Staat mit Sicherheit nicht erheblich sind". Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Einvernahmeprotokolle des Zollermittlungsverfahrens unerheblich wären; die Befragungen (betreffend widerrechtliche Ausstellung von schweizerischen Ursprungszeugnissen) stehen mit dem Gegenstand des Ersuchens denn auch offensichtlich in einem engen sachlichen Zusammenhang.
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9.-Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer das Fehlen eines Spezialitätsvorbehaltes zum Nachteil von nicht rechtshilfefähigen Fiskaldelikten.
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a) Die Schweiz hat sich im Hinblick auf Art. 2 EUeR das Recht vorbehalten, "in besonderen Fällen Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird". Dieser Vorbehalt gewährt der Schweiz das Recht, die Rechtshilfeleistung an eine Verwendungsbeschränkung zu knüpfen (Spezialitätsvorbehalt). Wann und inwieweit sie hierzu verpflichtet ist, ergibt sich hingegen aus dem innerstaatlichen Recht (BGE 122 II 134 E. 7c/aa S. 138 mit Hinweisen).
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b) Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Die "kleine" Rechtshilfe ist zwar bei Abgabebetrug zulässig, nicht aber bei Taten, die auf eine blosse Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheinen (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Da der Sachverhalt laut Ersuchen neben Abgabebetrug auch die blosse Steuerhinterziehung miteinschlösse, ist Art. 67 IRSG im hier zu beurteilenden Fall grundsätzlich anwendbar (vgl. BGE 122 II 134 E. 7c/bb S. 138 f.). Das IRSG bestimmt allerdings nicht, dass der Spezialitätsvorbehalt bereits ausdrücklich auf der Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG angebracht werden müsste. Art. 67 Abs. 2 IRSG verlangt lediglich, dass eine "weitere Verwendung" (für nicht rechtshilfefähige Zwecke) "der Zustimmung des Bundesamtes" bedürfe.
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c) Die OZD vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung, es sei "nicht erforderlich", den Spezialitätsgrundsatz "in jeder Verfügung noch gesondert anzuführen".
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Es sei "indessen üblich, bei der jeweiligen Aktenübermittlung im Rahmen des Vollzugs der gewährten Rechtshilfe die ersuchenden Staaten nochmals deutlich auf den Grundsatz der Spezialität aufmerksam zu machen". Das den Vollzug der Rechtshilfe beaufsichtigende Bundesamt für Justiz hat sich diesbezüglich wie folgt vernehmen lassen:
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"Hierzu bleibt (...) anzufügen, dass der übliche
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schweizerische Spezialitätsvorbehalt am Ende des
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Rechtshilfeverfahrens bzw. anlässlich der Herausgabe
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der in Frage stehenden Unterlagen stets (wenn
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nicht durch die mit dem Vollzug des Ersuchens betraute
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Behörde, so automatisch durch unser Amt mittels
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Spezialitätsvorbehaltsformular) angebracht
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wird. Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten
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und kann auch nach erlassener Schlussverfügung im
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Nachhinein noch erfolgen, und zwar ebenfalls im
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Rahmen von Einsicht in Verfahrensakten, wie es anlässlich
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der vorliegenden Rechtshilfeersuchen verlangt
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wird. "
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Mit der von den eidgenössischen Behörden in Aussicht gestellten Vorgehensweise wird der Vorschrift von Art. 67 IRSG praxisgemäss und somit auch im vorliegenden Fall ausreichend Nachachtung verschafft.
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10.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Eidgenössischen Oberzolldirektion und dem Bundesamt für Justiz (Abteilung Internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 19. Dezember 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |