BGer I 61/2000 | |||
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BGer I 61/2000 vom 19.12.2000 | |
[AZA 0]
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I 61/00 Gi
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiberin Hofer
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Urteil vom 19. Dezember 2000
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in Sachen
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K.________, 1945, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Die 1945 geborene K.________ meldete sich am 18. Februar 1999 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Da die Versicherte zu jenem Zeitpunkt Wohnsitz in S.________ hatte, überwies die IV-Stelle die Akten nach Aarau. Mit Verfügung vom 25. August 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 1998 eine ganze Invalidenrente zu.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der K.________ die Ausrichtung der Invalidenrente bereits ab November 1993 sowie Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung geltend machte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Dezember 1999 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert K.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren; zudem verlangt sie Schadenersatz von namentlich genannten Personen.
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Die IV-Stelle beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
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Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
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Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
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b) Angefochten ist gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Dezember 1999. Dieser hat die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 25. August 1999 zum Gegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin somit Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung geltend macht, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten, da es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die gegenüber Drittpersonen erhobenen Schadenersatzansprüche, zumal das Eidgenössische Versicherungsgericht für derartige Haftpflichtfragen sachlich ohnehin nicht zuständig ist.
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2.- Es ist unbestritten, dass die Versicherte seit November 1993 vollumfänglich arbeits- und erwerbsunfähig ist. Zu prüfen ist einzig, ab welchem Zeitpunkt die ganze Invalidenrente auszurichten ist.
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a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über das Erlöschen des Anspruchs auf Nachzahlung von Leistungen der Invalidenversicherung sowie die Nachzahlung im Falle verspäteter Anmeldung des Versicherten (Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Auf Grund des Datums des Eingangs der Anmeldung für eine Invalidenrente (22. Februar 1999) fällt eine Nachzahlung gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG nur für die Zeit ab 1. Februar 1998 in Betracht. Wie das kantonale Gericht des Weitern richtig erkannt hat, sind die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt kannte und Gründe, die sie davon abgehalten hätten, sich rechtzeitig zum Bezug einer Invalidenrente anzumelden, nicht ersichtlich sind.
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Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
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Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was am Ergebnis etwas ändern könnte. Sie wusste unbestrittenermassen seit November 1993 um ihre Epilepsie und die dadurch bedingte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Auch wenn ihr Hausarzt damals offenbar nicht bereit war, sie bei der Invalidenversicherung anzumelden, hätte sie sich diesbezüglich an den behandelnden Neurologen Dr. med. R.________ wenden können, der ihr ab November 1993 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Arztbericht vom 16. Juni 1999). Dass sich der Gesundheitszustand in der Folge weiter verschlechterte und auch noch finanzielle Schwierigkeiten hinzutraten, vermag am Zeitpunkt der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts nichts zu ändern.
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3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. Dezember 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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