BGer P 79/1999 | |||
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BGer P 79/1999 vom 19.12.2000 | |
[AZA 0]
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P 79/99 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Weber Peter
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Urteil vom 19. Dezember 2000
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in Sachen
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B.________, 1950, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Luzern,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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Mit Verfügung vom 28. November 1996 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Luzern die bis anhin an B.________, geboren 1950, ausgerichteten Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente per 30. November 1996 ein, nachdem dieser auf zweimalige Mahnung hin den einverlangten Revisionsfragebogen für die periodische Überprüfung des EL-Anspruchs nicht eingereicht hatte. Nach erneuter Aufforderung vom 25. März 1997 kam der Versicherte seiner Pflicht zur Einreichung des Formulars am 12. August 1998 nach. In der Folge gewährte ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 26. August 1998 ab 1. August 1998 Ergänzungsleistungen aufgrund der aktuellen Unterlagen nunmehr in der Höhe von monatlich Fr. 1473. -.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 4. November 1999 ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, die Ausgleichskasse habe ihm "den Betrag in der Höhe der Ergänzungsleistungen vom Dezember 1996 bis und mit Juli 1998 zu bezahlen".
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht kann auf den kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden, wo mit überzeugender Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, dargelegt wird, dass dem Versicherten vor dem 1. August 1998, dem Monat der Neuanmeldung, kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zusteht. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die zufolge Meldepflichtverletzung überdies korrekt ergangene Einstellungsverfügung vom 28. November 1996 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem hat sie einen Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen zu Recht verneint. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich im Übrigen nicht mit der einlässlichen Argumentation im kantonalen Entscheid auseinandersetzt, bietet keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Betrachtungsweise. Von einer Falschinformation durch die Ausgleichskasse, welche den Versicherten, wie er geltend macht, im Glauben liess, mit dem Einreichen des einverlangten Revisionsformulars noch zuwarten zu können, kann keine Rede sein. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mehrmals ermahnt, den Fragebogen einzureichen und er wurde auf die Folgen des Unterlassens aufmerksam gemacht. Ausserdem gab ihm die Ausgleichskasse eine Kontaktstelle an, die beim Ausfüllen des Formulars behilflich sein würde.
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2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. Dezember 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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