BGer 7B.240/2000 | |||
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BGer 7B.240/2000 vom 20.12.2000 | |
[AZA 0/2]
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7B.240/2000/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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20. Dezember 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,
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Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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Beirat der Munizipalgemeinde Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Richard Steiner, Postfach 622, 3900 Brig-Glis,
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gegen
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den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. September 2000 (LP 00 05),
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betreffend
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Anfechtung von Verfügungen des Beirats vom 13. Januar 2000,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) Der in Anwendung der Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SchGG; SR 282. 11) für die Munizipalgemeinde Z.________ ernannte Beirat erliess am 13. Januar 2000 verschiedene generelle und spezielle Verfügungen. In genereller Form verfügte er, dass sämtliche Forderungen gegenüber der Gemeinde spätestens seit der Anordnung der Beiratschaft, d.h.
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dem 20. Juli 1999, fällig seien (Verfügung Nr. 1), dass am gleichen Tag der Zinsenlauf geendet habe (Verfügung Nr. 2) und dass das vollständige Forderungsverzeichnis während zehn Tagen ab der auf den 14. Januar 2000 angeordneten Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Wallis öffentlich aufliegen werde (Verfügung Nr. 3).
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Gegen diese drei Verfügungen beschwerte sich die Einwohnergemeinde Y.________, worauf das Kantonsgericht Wallis als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 28. September 2000 einerseits feststellte, die Verfügungen Nrn. 1 und 2 seien nichtig, und andererseits erkannte, dass bezüglich der Verfügung Nr. 3 auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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b) Der Beirat der Munizipalgemeinde Z.________ nahm den Entscheid des Kantonsgerichts am 2. Oktober 2000 in Empfang.
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Mit einer vom 12. Oktober 2000 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, es sei festzustellen, dass er berechtigt gewesen sei, die in den Verfügungen Nrn. 1 und 2 vom 13. Januar 2000 enthaltenen Anordnungen zu treffen.
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Das Kantonsgericht hat unter Hinweis auf seinen Entscheid ausdrücklich auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
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Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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Durch Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2000 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
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c) Die staatsrechtliche Beschwerde, die der Beschwerdeführer (zusammen mit der Munizipalgemeinde Z.________ selbst) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts ebenfalls erhoben hat, ist durch Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2000 (Verfahren 5P.418/2000) abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten gewesen war.
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2.- Wie im Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1b) dargelegt worden ist, fallen die in den strittigen Verfügungen des Beschwerdeführers getroffenen Anordnungen nicht unter die in Art. 45 lit. a bis c SChGG erwähnten Vorkehren, die als einzige Gegenstand einer Beschwerde an die erkennende Kammer bilden können. Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig, so dass darauf nicht einzutreten ist.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Y.________, vertreten durch Advokat lic. iur. Georges Schmid, Brückenweg 6, 3930 Visp, und dem Kantonsgericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Dezember 2000
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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