BGer C 123/2000 | |||
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BGer C 123/2000 vom 20.12.2000 | |
[AZA 0]
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C 123/00 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Hadorn
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Urteil vom 20. Dezember 2000
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in Sachen
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M.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach, Uraniastrasse 18, Zürich,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, Frauenfeld, Beschwerdegegner,
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und
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Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
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Mit Verfügung vom 4. November 1999 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Thurgau M.________ (geb. 1972) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 42 Tage ab 17. April 1999 in der Anspruchsberechtigung ein.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 21. Februar 2000 ab.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben, eventuell auf 10 Tage zu reduzieren.
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Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die kantonale Rekurskommission hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a und Art. 45 Abs. 3 AVIV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird.
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2.- Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
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a) Unbestrittenermassen wurde der Versicherte von seinem Arbeitgeber, der X.________ AG am 16. April 1999 per sofort entlassen, nachdem er ab 8. April 1999 der Arbeit ferngeblieben war. Zu seiner Rechtfertigung beruft er sich darauf, ein Verbleiben bei der X.________ AG sei wegen des zerrütteten Verhältnisses zu seinem Vorgesetzten unzumutbar gewesen. Sein Verschulden sei höchstens als leicht zu werten.
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Nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822. 726.8; AS 1991 1914; für die Schweiz in Kraft seit 17. Oktober 1991; vgl. BGE 124 V 228 Erw. 3) sei eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur bei Vorsatz zulässig, was hier nicht zutreffe.
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b) In den Akten ist in keiner Weise belegt, inwiefern ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz bis zum Finden einer neuen Stelle unzumutbar gewesen wäre. Eine allfällige Unzumutbarkeit ist aber vom Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten zu beweisen (BGE 124 V 238 f. Erw. 4b/bb). Das einzige hiezu sachdienliche Aktenstück ist das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. April 1999 an den DAS Rechtsschutz, aus welchem sich ergibt, dass der Versicherte mit der Anstellungspolitik des Betriebes nicht immer einverstanden gewesen ist. Solche Gründe rechtfertigen nicht, den bisherigen Arbeitsplatz ohne Zusicherung einer neuen Stelle zu verlassen. Gemäss der Rechtsprechung genügt sodann ein angespanntes Verhältnis zu den Vorgesetzten nicht, um von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (SVR 1997 AlV Nr. 105 S. 323 Erw. 2a). Die Berufung auf die angebliche Unzumutbarkeit der Stelle bei der X.________ AG geht somit fehl.
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c) War die Stelle weiterhin zumutbar, durfte der Beschwerdeführer folgerichtig nicht ab 8. April 1999 der Arbeit fernbleiben. Mit diesem Verhalten führte er die fristlose Entlassung herbei, worüber er sich im Klaren sein musste. Daher ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich verschuldet hat. Sein Verschulden ist angesichts der Umstände des Falles zu Recht als schwer eingestuft worden. Daher ist die streitige Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden.
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d) Diese Einstellung widerspricht dem erwähnten internationalen Übereinkommen nicht. In dessen Art. 20 lit. b ist ausdrücklich eine Sanktionsmöglichkeit vorgesehen für den Fall, dass der Betreffende vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen hat (BGE 124 V 236 Erw. 3a in fine). Im Übrigen wäre eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auch nach lit. c derselben Bestimmung vom Übereinkommen gedeckt, nachdem der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der Stelle bei der X.________ AG nicht zu belegen vermocht hat (Erw. b hievor; zu dieser Problematik vgl. BGE 124 V 236 ff. Erw. 3c und 4).
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst
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und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat
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für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 20. Dezember 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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