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Informationen zum Dokument  BGer C 34/2000  Materielle Begründung
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BGer C 34/2000 vom 29.12.2000
 
[AZA 0]
 
C 34/00 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer;
 
Gerichtsschreiber Attinger
 
Urteil vom 29. Dezember 2000
 
in Sachen
 
S.________, 1951, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
In Erwägung,
 
dass das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich (KIGA; nunmehr: Amt für Wirtschaft und Arbeit [nachfolgend: kantonales Amt]), mit Verfügung vom 3. Februar 1998 die Vermittlungsfähigkeit des 1951 geborenen S.________ ab 1. Juni 1996 verneinte,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 1999 abwies,
 
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, "das KIGA verzichtet auf einen Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers",
 
dass das kantonale Amt ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft hiezu nicht hat vernehmen lassen,
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,
 
dass die Vorinstanz ferner zutreffend dargelegt hat, dass zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsberechtigung und die subjektive Vermittlungsbereitschaft gehört, sondern namentlich auch die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn (das "In-der-Lage-Sein"; BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweis), wozu u.a. körperliche und geistige Leistungsfähigkeit gehört (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
 
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 214),
 
dass im vorinstanzlichen Entscheid sodann richtigerweise Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG angeführt wurde, wonach der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig gilt, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte,
 
dass das kantonale Gericht im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Verwaltung anlässlich seiner persönlichen Stellungnahme vom 16./17. Dezember 1997 zum zutreffenden Ergebnis gelangte, dass - als Folge der depressiven Entwicklung - an eine Einsatzmöglichkeit des Versicherten Anforderungen zu stellen sind, welche seine Vermittelbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausschliessen,
 
dass die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Arztberichte des Internisten Dr. B.________vom 16. September 1996 und des Psychiaters Dr. R.________ vom 23. Juni 1997 (welche der ab 1. Juli 1995 ausgerichteten ganzen Rente der Invalidenversicherung zu Grunde lagen [Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1997]) zur selben Beurteilung führen,
 
dass sämtliche im letztinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen - soweit sie überhaupt sachbezogen sind - an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermögen,
 
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der zuständige KIGA-Mitarbeiter den Beschwerdeführer im Rahmen der erwähnten persönlichen Befragung vom 16./17. Dezember 1997 "über den Tisch gezogen" haben soll,
 
dass diesbezüglich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar - unter vielem anderen - bemängelt wird, die damalige schriftliche Fixierung sei "in Wahrheit kein Protokoll meines Gesprächs mit diesem Sachbearbeiter im Sinne der üblichen Wortbedeutung",
 
dass indessen der Beschwerdeführer in keiner Weise vorbringt, die von ihm selber an einen möglichen Arbeitsplatz gestellten Anforderungen (wie sie im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegeben sind) seien vom zuständigen Verwaltungsangestellten nicht wahrheitsgemäss protokolliert worden (der Versicherte hat denn auch mit seiner Signatur am Ende einer jeden Protokollseite die korrekte Wiedergabe der Befragung bestätigt),
 
dass schliesslich offen bleiben mag, ob neben dem Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit auch dasjenige der Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben ist,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem
 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 29. Dezember 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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